Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 11.08.2010, RV/0013-F/09

Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung (E 2007)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, erzielte im Streitjahr als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung machte er neben dem bzw zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG den Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG geltend.

Strittig ist, ob dieses Begehren im Gesetz Deckung findet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw hat sein Begehren auf renommierte Autoren, insbesondere auf Beiser, SWK 33/2006, S 905, und SWK 26/2008, S 692, gestützt. Der VwGH ist der Lehrmeinung Beisers jedoch nicht gefolgt. Vielmehr kam er, die Rechtsprechung der Berufungsbehörde () bestätigend, zum Ergebnis (; Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 10 Rz 20), dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung die zusätzliche Berücksichtigung des Freibetrags für investierte Gewinne gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Unter Bedachtnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at