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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.12.2007, RV/0378-I/06

Gewinnrealisierungszeitpunkt bei Kursgewinnen bei Vorliegen einer sog. Multi-Currency-Klausel

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0127 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Körperschaftsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. (Berufungswerberin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 5 EStG 1998.

Anlässlich einer das Kalenderjahr 2004 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende Feststellung:

"Konvertierung-Fremdwährungsdarlehen JPY in CHF":

Lt. Vereinbarung v. wurden die beiden JPY-Fremdwährungsdarlehen per in Schweizer Franken konvertiert. Lt. Buchhaltung bzw. Eröffungsbilanzen wiesen die JPY-Fremdwährungsdarlehen bei der Bank1 mit den Kontonummern 111 bzw. 222 vor der Konvertierung Salden in Höhe von - 1.659.606,57 € bzw. - 1.045.753.80 € aus. Zum Zeitpunkt der Konvertierung am betrug der Kurs €/JPY 143,08 bzw. €/CHF 1,5683. Durch die Konvertierung verringerten sich die Schulden des €/JPY-Fremdwährungsdarlehens mit der Nummer 111 auf - 1.261.909,98 € und bei jenem mit der Nummer 222 auf -795.156,22 €. Nach der Konvertierung in CHF wiesen die neu eröffneten Konten (ebenfalls Bank1) mit dem Nummern 333 bzw. 444 Salden in Höhe von - 1.979.053,41 CHF bzw. - 1.247.044,13 CHF auf. Diese beiden Darlehen wurden dann per zu einem CH-Fremdwährungsdarlehen bei der Bank2 mit der Kontonummer 123456 zusammengeführt. Zum betrug der Saldo des zusammengeführten Darlehens - 3.255.714,70 CHF.

Der durch die Konvertierung von JPY in CHF entstandene Kursgewinn in Höhe von 648.293,79 € wurde seitens der GmbH1 im Jahre 2004 lt. G-&V-Rechnung nicht ausgewiesen bzw. nicht gewinnerhöhend berücksichtigt. In Höhe dieses Betrages wurde 2004 eine unversteuerte Rücklage gebildet.

Nach dem Einleitungssatz des § 6 EStG 1988 gelten die in dieser Bestimmung aufgestellten Regeln für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

Wirtschaftsgüter sind selbständig bewertbare Güter des wirtschaftlichen Verkehrs, wobei sich der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht nach zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien orientiert (Quantschigg/Schuch, ESt-HB § 6 Rz 7 ff.).Die GmbH1 schuldete der Bank1 nach den mittels tatsächlichen Devisentransaktionen erfolgten Devisentausch zwar auch 1.261.909,98 € bzw. 795.156,62 €, aber das nach der Konvertierung entstandene Schuldverhältnis in CHF unterscheidet sich von jenem auf Basis von JPY-Devisen gerade in jenen Faktoren, welche den Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses betreffen und die Bedeutung der Verbindlichkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens beeinflussen, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, Zinssatz sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Devisenlandes abhängenden Währungsrisikos.

Somit müssen die JPY- bzw. CHF-Fremdwährungskonten als selbständige bzw. von einander getrennte Wirtschaftsgüter betrachtet werden.

Nach herrschender Definition bedeutet der Grundsatz der Gewinnrealisierung, dass ein Gewinn, abgesehen von den Fällen der Entstrickung steuerhängiger stiller Reserven, erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist, also die Leistung erbracht ist (Doralt/Mayr, EStG, Tz 36 zu § 6). Ein Gewinn ist demnach realisiert, wenn er durch den Umsatzakt in Erscheinung getreten ist (Quantschigg/Schuch, ESt-HB § 6 Rz 42). Während der Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen dürfen Wertsteigerungen im Rahmen der Bewertung nicht ausgewiesen werden bzw. sind sie nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig.

Die (vollständige) Gewinnrealisierung setzt sohin im Betriebsvermögen durch Ab- und/oder Zugänge im Betriebsvermögen voraus.

Wie bereits angeführt, handelt es sich bei den JPY- bzw. CHF-Fremdwährungskonten um voneinander verschiedene Wirtschaftsgüter. Infolge der Abdeckung der beiden JPY-Kredite zu Lasten zweier CHF-Kredite war dieses Schuldverhältnis erfüllt und die JPY-Konten wurden geschlossen. Damit schieden die JPY-Verbindlichkeiten auch aus dem Betriebsvermögen aus.

Nach Ansicht der BP liegen somit sämtliche Voraussetzungen vor, um im Zeitpunkt der Tilgung der JPY-Verbindlichkeiten auch das Eintreten der Gewinnrealisation anzunehmen (vgl. auch Berufungsentscheidung des GZ. RV/0370-I/05).

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, das Finanzamt gehe offensichtlich von einem Tausch von Wirtschaftsgütern aus. Es sei die Verbindlichkeit mit der zugrunde liegenden Währung Yen gegen eine (neue) Verbindlichkeit mit der zugrunde liegenden Währung Franken getauscht worden.

Diese Auffassung überzeuge nicht, weil ein Darlehen von einer Reihe von Kriterien (Vertragsdauer, Laufzeit, Art der Verzinslichkeit, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten, Währung) individualisiert werde.

Das BMF habe in einem Erlass festgehalten, dass eine Änderung in den Zinskonditionen bei gleich bleibender Referenzwährung keine Darlehenskonvertierung darstelle. Ebenso wenig könne eine Vertragsübernahme durch einen anderen Gläubiger aus der weiter bestehenden Verbindlichkeit ein neues Wirtschaftsgut machen. Auch eine Modifizierung der Laufzeit eines Darlehens führe nicht zum Tausch. Dasselbe gelte bei Umstellung der Rückzahlungsmodalitäten (endfällige Rückzahlung statt laufender Rückzahlung). Auch die Änderungen von Sicherheiten ändere nichts am Wirtschaftsgut Darlehen.

Der Ausdruck Darlehenskonvertierung sei falsch. Es werde nicht das Darlehen konvertiert, sondern nur ein Charakterisierungsmerkmal des Darlehens geändert. Entscheidungsrelevant sei einzig, ob durch den Wechsel der Währung ein neues Wirtschaftsgut entstehe.

Nach den Kreditverträgen sei dem Schuldner die Inanspruchnahme in einer Reihe von Währungen gestattet. Die Änderung der Währung während der Laufzeit des Darlehens könne ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Die Ausübung dieses Rechts könne nicht zur Auflösung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses führen. Es werde auch keine neue Verbindlichkeit angeschafft. Alle Charakterisierungsmerkmale einer Verbindlichkeit würden bis auf eines gleich bleiben. Der im Kreditvertrag ausbedungene Betrag werde nunmehr in einer anderen Währung in Anspruch genommen. Die Laufzeit würde sich nicht ändern, die Sicherheiten würden gleich bleiben. Neue Kreditverträge seien ebenfalls nicht unterfertigt worden. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Vertragsbeziehung und das gleiche Wirtschaftsgut.

Auch das Zivilrecht stütze diese Auffassung. Ein Neuerungsvertrag komme nur zustande, wenn nach dem Willen der vertragsabschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt werde, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen würden. Zur Novation gehöre die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen. Die Vereinbarung der Zahlung in bestimmter anderer Währung stelle eine Schuldänderung und keine Novation dar.

In den Prüfungsfeststellungen werde - den Einkommensteuerrichtlinien folgend - versucht die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern von einer Konvertierung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszugehen, die steuerrechtlich zu einem Verbindlichkeitstausch führen solle. Damit werde aber unterstellt, dass das vertraglich Vereinbarte vom tatsächlichen inneren Gehalt der Vereinbarung abweiche. Das sei gerade aber nicht der Fall. Der Darlehensvertrag in fremder Währung mit der vereinbarten Möglichkeit eines auf erhöhte Marktflexibilität zielenden "Switchens" entspreche ohne Zweifel den konkreten wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vertragspartner. Zum anderen lasse die Annahme eines Verbindlichkeitstausches kraft wirtschaftlicher Betrachtungsweise außer Acht, dass die rechtliche Qualifikation einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes primär durch Auslegung des Gesetzes im Wege der allgemein anerkannten Regeln der Rechtsinterpretation zu lösen sei. Eine steuerrechtliche Beurteilung, die unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung entsprechende Sachlage - nämlich die Identität des Schuldverhältnisses - in einen Tausch umdeute, sei deshalb unzulässig. Eine derartige Vorgangsweise würde dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen vom Gesetz nicht gedeckten Charakter als Fiktion beimessen. Im Übrigen wäre eine Beurteilung des Vertragsverhältnisses abweichend von seiner rechtlichen Form mit entsprechend gewichtigen Gründen nachzuweisen. Das bloße in den Raum stellen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise genüge nicht.

Auch der Gebührengesetzgeber gehe davon aus, dass bei solchen Konstellationen nicht die Verbindlichkeit als solche ausgetauscht werde, sondern nur eines von mehreren Kriterien, nämlich die Währung geändert werde.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Kreditverträgen vom (unterfertigt am ) gewährte die Bank1 der Bw. unter dem Konto Nr. 222 einen Kredit über 13.000.000 S und unter dem Konto Nr. 111 einen Kredit von 20.000.000 S. Die Kreditsummen sind der Bw. auf den angeführten Konten in JPY zur Verfügung gestellt worden.

Die Rückzahlung des Kredites mit einer Laufzeit von 15 Jahren (wovon zwei Jahre tilgungsfrei waren) erfolgte in 13 jährlichen Kapitalsraten, die in der zum jeweiligen Ratenfälligkeitszeitpunkt aushaftenden Kreditwährung zu leisten waren. Sondertilgungen zum Ende der jeweils laufenden Zinsperiode waren gestattet. Der Zinsfuß für die jeweilige Kreditausnutzung war von der Lage am Euro-Geldmarkt abhängig. Der Aufschlag betrug 0,875 % über dem jeweiligen Einstandszinssatz bei der Kreditauszahlung, zunächst berechnet mit einer Laufzeit bis zum , in der Folge mit einer Laufzeit von jeweils 3 Monaten. Weiters wurde vereinbart, dass bei Zahlungsverzug oder bei Änderung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers, die kreditgewährende Bank anstelle des vereinbarten gebundenen Zinssatzes einen marktkonformen Zinssatz für die Restlaufzeit in Anrechnung bringen konnte.

Bezüglich der Konvertierung wurde Folgendes vereinbart:

"Sie sind berechtigt, den Kredit in anderen frei konvertierbaren Währungen auszunützen, jedoch nur zu den unter Punkt 4.) genannten Zinsänderungsterminen per 31.3., 30.6., 30.9. u. 31.12. j.J., wobei Sie uns rechtzeitig (d.h. spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Roll-Over-Termin) einen entsprechenden schriftlichen Auftrag übergeben. In diesem Fall berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % der Kreditsumme. Wir behalten uns jedoch das Ablehnungsrecht für bestimmte Fremdwährungen vor....Durch eine solche Konvertierung wird Ihnen keine Verfügung über die neuen Kreditmittel eingeräumt, sondern es entsteht lediglich die Verpflichtung für Sie, die Kreditschuld in der konvertierten Währung rückzuführen.Durch die Konvertierung unserer Forderung entsteht kein neues Schuldverhältnis und es gelten die vereinbarten Sicherheiten auch für die Forderung in der jeweiligen Währung unverändert weiter."

Über Auftrag der Bw. wurden die oa. Fremdwährungskredite mit in Schweizer Franken konvertiert. Die Kredite wurden ab diesem Zeitpunkt über die Konten Nr. 333 bzw. Nr. 444 in Schweizer Franken im Sinne des Kreditvertrages vom samt Nachträgen geführt. Im Schreiben der kreditgewährenden Bank vom wird weiters festgehalten, dass alle übrigen Bedingungen und Modalitäten der Kreditvereinbarungen vom samt Nachträgen unverändert bleiben.

Am wurde der Bw. seitens der Bank2 ein Fremdwährungskredit im Gegenwert von 2.150.000,00 € gewährt. Zweck der Kreditgewährung war die Finanzierung der Ablöse "Bank1".

Die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung vom lautet in den für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Teilen wie folgt:

"Aufgrund von sich häufenden Expertenmeinungen, wonach Kursgewinne aus der Konvertierung zwischen wechselkurslabilen Währungen auch im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 (1) oder § 5 EStG 1988 keine Gewinnrealisierung darstellen, wurde im vorliegenden Jahresabschluss die Konvertierung von JPY zu CHF erfolgsneutral behandelt. Im Ausmaß der Kursdifferenz wurde eine unversteuerte Rücklage dotiert, welche in der Folge je nach Kursentwicklung und im Ausmaß der Tilgung in Euro erfolgswirksam aufgelöst wird."

Strittig ist, ob der erzielte Währungsgewinn (648.293,78 € laut Schreiben des steuerlichen Vertreters vom )bereits im Jahr 2004 mit der Konvertierung von JPY in CHF realisiert worden ist, oder ob dieser erst im Zeitpunkt der Kreditrückzahlung oder Konvertierung in Euro auszuweisen ist.

Die Ausführungen der Bw. knüpfen im Wesentlichen an den zivilrechtlichen Novationsbegriff an und decken sich zum Teil mit dem Inhalt nachstehender Artikel: Picher/Pülzl, Darlehenskonvertierung im bilanziellen Bereich, ÖStZ 2006, 305 und Pülzl, Darlehenskonvertierung: Novation und wirtschaftliche Betrachtungsweise, SWK 27/2006.

Die Bw. und auch die genannten Autoren vertreten die Auffassung, dass aufgrund der unterschiedlichen praktischen Ausgestaltung von Darlehens- und Kreditverhältnissen die Abwicklung eines Währungswechsels nicht stets zum Verlust der Identität von altem und neuem Schuldverhältnis und damit zur Gewinnrealisierung führt. "Eine Novation, bei der die alte Verbindlichkeit unter gleichzeitiger Begründung einer neuen Verbindlichkeit aufgehoben wird, liegt unter diesem Aspekt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Fremdwährungskreditvertrag eine sogenannte "Multi-Curreny-Klausel" beinhaltet, bei der die Konvertierungsmöglichkeit durch den Kreditnehmer bereits bei der Kreditaufnahme vorgesehen ist" (vgl. z.B.: Pülzl, Darlehenskonvertierung: Novation und wirtschaftliche Betrachtungsweise, SWK 27/2006). Nach Auffassung der Autoren liegt steuerlich auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Verbindlichkeitstausch vor. Dies deshalb, weil ein Darlehensvertrag in fremder Währung mit der Vereinbarung der Möglichkeit des "Switchens" zwischen Währungen den konkreten Zielsetzungen der Vertragspartner entspreche. Gehe man hingegen (steuerlich) von einem Verbindlichkeitstausch aus, würde unterstellt, dass das vertraglich Vereinbarte vom tatsächlichen inneren Gehalt der Vereinbarung abweiche.

Nach dem sogenannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Tz 36). Ein Gewinn im bilanzrechtlichen Sinn ist grundsätzlich erst dann realisiert, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist (Doralt/Mayr, EStG6 § 6 Tz 36). Während der Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen dürfen Wertsteigerungen im Rahmen der Bewertung nicht ausgewiesen werden bzw. sind sie nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig. Die (vollständige) Gewinnrealisierung setzt somit Veränderungen im Betriebsvermögen durch Ab- und/oder Zugänge im Betriebsvermögen voraus.

Für die Beurteilung der Gewinnrealisierung ist daher im streitgegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung, ob die ursprünglich aufgenommene Darlehensverbindlichkeiten trotz vorgenommener Konvertierungen nach wie vor als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist oder ob die einzelnen konvertierten Beträge als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten sind.

Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Einkommensteuerrecht nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände), wobei sich der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht an zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Wirtschaftsgüter können auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (), ebenso auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, soweit sie selbständig bewertbar sind (). Die Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich, die Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb reicht aus (vgl. u.a. Doralt, EStG7, § 4 Rz 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Rz 7ff). Die Wirtschaftsgüter können positiver und negativer Art sein, daher ist steuerrechtlich auch eine Verbindlichkeit als ein negatives Wirtschaftsgut anzusehen, das mit Eingehung der Verbindlichkeit angeschafft und mit Tilgung der Verbindlichkeit veräußert wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 1, Tz 3; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrecht6, Band I, S 79). Die zivilrechtliche Selbständigkeit eines Gutes ist nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft, entscheidend ist die wirtschaftlich beurteilte Selbständigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 1, Tz. 11). So sind steuerrechtlich zB auch Mieterinvestitionen in ein fremdes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, unabhängig davon ob es sich bei diesem Wirtschaftsgut bürgerlich-rechtlich um eine selbständige Sache oder um einen - selbständigen oder unselbständigen - Bestandteil einer solchen handelt (vgl. ).

Gegenstand der Bewertung sind nach § 6 EStG die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Es ist somit jedes einzelne Wirtschaftsgut getrennt zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden (vgl. Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Rz 5).

Die aufgezeigten Grundsätze der Einzelbewertung sind auch in Bezug auf Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist eine Identität zwischen Wirtschaftsgütern lediglich in der Person des Vertragspartners gegeben, reicht dies folglich nicht aus, um von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Geschäftsverbindung zu einer Bank finden ihren Ausdruck, indem diesen jeweils ein bestimmtes Konto zugewiesen wird und über dieses Konto sämtliche Vorgänge innerhalb dieses Teiles der Geschäftsbeziehung abgewickelt werden. Jedes dieser Konten repräsentiert eine einzelne Geldforderung - des Bankkunden oder der Bank - und damit ein für sich selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Steuerpflichtige gesondert verfügen kann (BFH , IX R 74/96, BStBl. 2000 II S. 469).

Auch bei der hier strittigen Konvertierung der Beträge von 169.196.890 JPY in 1.979.053 CHF bzw. von 106.614.600 JPY in 1.247.044 CHF wird die Identität der Verbindlichkeiten nicht gewahrt und es ist daher von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen, auch wenn zum Zeitpunkt der Transaktion der Gegenwert beider Währungsbeträge in Euro gleich hoch ist. Die eingegangene Verbindlichkeiten in CHF unterscheidet sich von jener auf Basis von JPY gerade in jenen wesentlichen Faktoren, die eine Verbindlichkeit als selbständiges Wirtschaftsgut kennzeichnen, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen abhängigen Währungsrisikos. Die Darlehenskonvertierung stellt somit einen Verbindlichkeitstausch dar, bei dem die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (zB in JPY) unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (zB in CHF) getilgt wird. Wirtschaftlich betrachtet ist der Tausch eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl. dazu Doralt4, a.a.O., Tz 214 zu § 4 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 60 zu § 6 EStG 1988).

Der von der Bw. vertretenen Ansicht, es sei unrichtig, die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einen steuerlichen Verbindlichkeitstausch zu sehen, weil damit unterstellt werde, dass das vertraglich Vereinbarte vom tatsächlichen Gehalt abweiche, ist Folgendes zu erwidern:

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt nach Ansicht des VwGH eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte dar.

In Abgabengesetzen werden entweder eigenständige wirtschaftliche Begriffe (Methode der direkten wirtschaftlichen Anknüpfung) verwendet oder Begriffe aus anderen Rechtsgebieten übernommen - in der Absicht, auch den Begriffsinhalt zu übernehmen (Methode der rechtlich formalen Anknüpfung) -, oder der Begriff wird zwar übernommen, allerdings nur zur Umschreibung eines umfassender verstandenen wirtschaftlichen Geschehens (Methode der indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung).

§ 21 BAO setzt voraus, dass im Wege der Auslegung zunächst ermittelt wird, welcher Anknüpfungstechnik eine Steuernorm folgt. Ist es die Methode der rechtlichen Anknüpfung, so sind die verwendeten Rechtsbegriffe oder sonstigen angesprochenen rechtlichen Erscheinungen so zu verstehen wie in ihrer Heimatdisziplin.

Lässt sich hingegen eine solche Verknüpfung nicht nachweisen, sondern ergibt sich, dass der Gesetzgeber wirtschaftliche Erscheinungen und Gegebenheiten erfassen will, dann kann der Rechtsanwender sich hinsichtlich der Beurteilung der Sachverhalte nicht darauf beschränken, das Vorliegen der angesprochenen rechtlichen Merkmale zu untersuchen; es ist vielmehr die wirtschaftliche Bedeutung des Sachverhaltes zu untersuchen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band II, 5. Auflage, Tz 425).

Der Begriff des Wirtschaftsgutes und damit einhergehend der Begriff des Tausches orientieren sich im Bereich der Ertragsteuern nicht an zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien. Die Bw. vertritt jedoch die Ansicht, dass aufgrund der zivilrechtlichen Gestaltung des Kreditvertrages bei Vorliegen einer "Multi-Currency-Klausel" die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere zu keinem gewinnrealisierenden Verbindlichkeiten-Tausch führe. Dies im Ergebnis mit der Begründung, dass die Verbindlichkeit des Unternehmers immer die durch den denselben Kreditvertrag geregelte Darlehensverbindlichkeit bleibe, egal in welcher Fremdwährung die Inanspruchnahme erfolge. Diese rein zivilrechtliche Anknüpfung findet im Streitfall jedoch keine Anwendung.

Wirtschaftlich betrachtet ist - wie bereits dargelegt - der Tausch eine Veräußerung des hingegeben Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Diese Sichtweise spiegelt sich aber auch in den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten, mit datierten Schlussbestätigungen der Bank1 wieder. Demzufolge hat die Bw. am 169.196.890 JPY bzw. 106.614.600 JPY der Bank1 verkauft und am gleichen Tag von der Bank1 1.979.053 bzw. 1.247.044 CHF gekauft.

Die von der Bw. in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung zum Ausdruck kommenden Ansicht, wonach es bei einer Konvertierung von einer zum Euro währungskurslabilen Währung in eine andere zum Euro währungskurslabile Währung zu keiner Gewinnrealisierung komme, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in dem endgültig in Euro konvertiert werde, vermag der unabhängige Finanzsenat ebenfalls nicht zu teilen.

Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich anderen gewechselt und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung nach der Konvertierung. Währungsgewinne aus der Entwicklung der früheren Währung bis zur Konvertierung finden ihre finale Umsetzung, indem die nunmehr geschuldeten Geldmittel mit dem zutreffenden Umrechnungskurs ermittelt werden und deren Umfang nur mehr in Bezug zur Entwicklung der neuen Währung steht. Während der Laufzeit der Verbindlichkeit in der neuen Währung eintretende Wertdifferenzen ändern nichts mehr an der anlässlich der Konvertierung bereits konsumierten Wertänderung der früheren Währung. Der bloße Umstand, dass es sich in beiden Fällen um eine Fremdwährungsverbindlichkeit handelt und jeglicher Fremdwährungsverbindlichkeit ein Kursrisiko anhaftet, vermag die beantragte Saldierung von Wertänderungen verschiedener Wirtschaftsgüter nicht zu rechtfertigen.

Abschließend sei erwähnt, dass sich die von der Bw. vertreten Ansicht, dass die Annahme eines Verbindlichkeitsaustausches kraft wirtschaftlicher Betrachtungsweise außer Acht lasse, dass die rechtliche Qualifikation einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes primär durch Auslegung des Gesetzes im Wege der allgemein anerkannten Regeln der Rechtsinterpretation zu lösen sei, in dieser Form und Allgemeinheit nicht aus den in der Berufungsschrift zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ableiten lässt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Fremdwährungsdarlehen
Konvertierung
Tausch
Multi-Currency-Klausel
Novation
Gewinnrealisierung
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 81

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at