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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.10.2009, RV/3176-W/09

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld unabhängig von Information über die Gewährung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3176-W/09-RS1
An eine Verletzung der Informationspflicht nach § 16 KBGG ist im Gesetz keine Rechtsfolge geknüpft, sodass es für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nach § 18 Abs.1 Z. 1 KBGG ohne Bedeutung ist, ob vom zuständigen Krankenversicherungsträger eine Verständigung über die Gewährung des Zuschusses an den alleinstehenden Elternteil erfolgte oder nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M., V.straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am erging an den Berufungswerber (Bw.) ein Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003. Auf Grund eines Einkommens i.H. von € 27.566,72 gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 wurde ein Rückzahlungsbetrag von € 2.481.-, d.i. gemäß § 19 Abs. 1 KBGG 9 % von € 27.566,72, errechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs.1 Z. 1 KBGG sei im Jahr 2003 überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , eingelangt beim Finanzamt am . Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger nicht informiert worden sei. Es fehle daher die Grundlage zur Einhebung der Abgabe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 KBGG hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs.2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 (an alleinstehende Elternteile) ausbezahlt wurde die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.

Gemäß § 21 entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze erreicht wird.

Richtig ist, dass das KBGG in § 16 eine Informationspflicht des zuständigen Krankenversicherungsträgers von der Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung gegenüber dem gem. § 18 zur Rückzahlung verpflichteten normiert. Jedoch ist an die Verletzung dieser Pflicht im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. §18 Abs. 1 Z. 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht.

Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verständigt wurde oder nicht.

Eine Verständigung von der Rückforderung, deren Fehlen der Bw. in der Berufung moniert, kommt, wie dem Verweis im § 16 auf § 31 zu entnehmen ist, nur für den Fall in Frage, dass die Rückforderung bei der Leistungsbezieherin erfolgt, weil sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für diesen Sachverhalt liegen aber im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor, da die Rückforderung nicht bei der Leistungsbezieherin sondern beim Bw. erfolgte.

Die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beim Bw. erfolgte daher im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 zu Recht und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at