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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 05.10.2009, RV/1334-L/08

NLP-Ausbildung - keine Werbungskosten bei Angestelltem und Politiker

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Dr. Werner Loibl und Leopold Pichlbauer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 69.916,13 €.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Werbungskosten in Höhe von 5.558,45 € (Gewerkschaftsbeiträge, etc. 1.200,00 €, Arbeitsmittel 381,00 €, Reisekosten 1.664,65 €, Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten 2.038,00 €, sonstige Werbungskosten 274,80 €).

Im Zuge der Veranlagung akzeptierte das Finanzamt lediglich einen Betrag von 4.136,82 €, indem es bei den Fortbildungs- und abzugsfähigen Ausbildungskosten die NLP-Ausbildung in Höhe von 1.050,00 € sowie die dort angefallenen Übernachtungskosten in Höhe von 120,00 € nicht und die restlichen Reisekosten nur mit 1.298,52 € anerkannte (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung, beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat und führte begründend aus:

Er habe 2007 das Seminar "NLP-Practitioner" absolviert. Für die Teilnahme an diesem Seminar seien Kosten in Höhe von 1.416,13 € angefallen.

Inhalt des Seminars sei die Erweiterung der Kompetenz im Bereich Kommunikation, Führung, Verhandlung und Argumentation gewesen. Die Weiterentwicklung der Kommunikationsfähigkeit sowie die Führung und das Management von Mitarbeitern seien das zentrale Thema gewesen.

Kommunikation und Führen von Mitarbeitern sei bei seinen beruflichen Tätigkeiten (technischer Angestellter in der Energie AG, Politiker) sehr entscheidend. Der Besuch des Seminars sei in einem direkten Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gestanden.

Da die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet worden seien, lägen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.

Der Bw. hat folgende Information über seine NLP-Ausbildung der Berufung beigeschlossen:

"Business NLP: Practitioner Ausbildung mit Schwerpunkt Business Applications mit Zertifikat des DVNLP

Zielgruppe:

Unternehmer, Manager, Verkäufer, Führungskräfte, Trainer

In dieser NLP Business Ausbildung erweitern Sie Ihre Kompetenz im Bereich Kommunikation, Führung, Verhandlung und Argumentation. Sie optimieren Ihr Selbstmanagement und gehen ziel- und lösungsorientiert mit Konflikten und Schwierigkeiten um.

Die Ausbildung ist speziell auf die Anwendung von NLP in der beruflichen Praxis abgestimmt. Sie enthält Elemente der klassischen NLP Practitioner-Ausbildung und schließt mit dem DVNLP Zertifikat ab. Sie erarbeiten zusätzlich unser spezifisches Business-Programm für Führung und Verhandlung/Verkauf. Vieles davon wurde von uns eigens für den Business-Kontext entwickelt und wird exklusiv nur in der INNTAL Ausbildung angeboten. Sie profitieren dabei von unserer 20-jährigen Erfahrung in der Management-Anwendung von NLP.

Was sind die Unterschiede zwischen Business NLP und der NLP Ausbildung mit Schwerpunkt Beratung?

Business Teilnehmer 2006/2007: Branchen und Funktionen

Im Business Practitioner arbeiten Sie in einer kleinen Gruppe mit maximal 12 Teilnehmern mit ähnlichem Erfahrungsschatz. Dies garantiert konzentriertes Training mit hoher Praxisrelevanz. Der intensive Erfahrungsaustausch in diesem Kreis fördert die Reflexion der Anwendung und bereitet den Transfer in die berufliche Praxis optimal vor.

Mit einem Abschluss als NLP Business Practitioner steht Ihnen der Besuch fortgeschrittener NLP Ausbildungen offen: Business Master, Master, Trainer oder Coach, DVNLP

Ziele:

Sie entwickeln Ihre Fähigkeiten zu effektiver Kommunikation:

Sie können leichter Kontakt aufnehmen. Sie reden mit Mitarbeitern und Kunden in "ihrer" Sprache. Sie argumentieren überzeugender bei Präsentationen, Mitarbeiter- und Kundengesprächen.

Sie optimieren Ihre Führungsqualitäten:

Sie vereinbaren Ziele visionär und ergebnisorientiert. Sie stellen sich auf Stärken und Besonderheiten Ihrer Partner ein. Sie können gezielter motivieren. Sie gehen leichter mit Widerständen um.

Sie verhandeln effektiver:

Sie argumentieren ziel- und partnerorientiert. Sie erkennen individuelle Nutzenvorstellungen. Sie unterscheiden zwischen Bedarf und Bedürfnis.

Sie verbessern Ihr Selbstmanagement:

Sie denken und handeln zielorientierter. Sie lösen hemmende Blockaden auf. Sie steigern Ihre Kreativität und Flexibilität.

Sie qualifizieren sich als NLP Practitioner:

Sie verstehen die NLP Grundannahmen und integrieren sie in die tägliche Arbeit. Sie beherrschen die NLP Basisfertigkeiten und setzen sie im Beruf zielgerichtet ein. Sie kennen die NLP Practitioner-Methoden und wenden sie situationsgerecht an. Sie richten Arbeitsgruppen ein, um all dies zu üben und weiter zu verbessern.

Sie steigern Ihren Erfolg:

Sie denken und handeln ganzheitlich. Sie beachten die "Ökologie" des Umfeldes. Sie nutzen Konflikte als Lernchancen.

Inhalte:

Führen und Motivieren mit NLP:

NLP in Mitarbeitergesprächen Zielvereinbarung Management im System Kreativitätsstrategie nach Disney

Verhandeln und Verkaufen mit NLP:

Verhandlungsprozesse erkennen und optimieren Sprache effektiv einsetzen Argumentation Was heißt hier Einwände?

Coaching mit NLP:

Interaktions-Muster erkennen Erweitertes Feedback-Modell Beziehungen klären: Meta-Monitor Abstand gewinnen: Dissoziation Perspektive wechseln: Reframing Persönliche Probleme lösen: Timeline-Arbeit"

In weiterer Folge legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ist der Bw. nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung erfolgte am .

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wiederholte der Vertreter des Finanzamtes entsprechend dem Vorlagebericht den Antrag auf Abweisung des Berufungsbegehrens.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz, 11. Lief., Kommentar, § 20 Tz 22).

Strittig ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen für ein Seminar für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abgezogen werden können.

Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (). Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Die Rechtsprechung erkennt allerdings die Spannung zum Grundsatz, dass es - bei Werbungskosten wie bei Betriebsausgaben - auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Üblichkeit eines Aufwandes nicht ankommt, und wertet diese Kriterien dementsprechend in Zweifelsfällen nur als Indizien für oder gegen die berufliche Veranlassung (; ; , 0097; ). Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nämlich nicht (bloß) zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a (; ). Die Notwendigkeit ist auch nicht im Sinn einer conditio sine qua non zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die Aufwendungen objektiv gesehen sinnvoll sind (). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes darf umgekehrt dann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (; ; ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist für die Fälle einer Doppelveranlassung bzw. einer überlappenden Veranlassung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägt. Dieses findet - unter teilweiser Überschneidung mit der typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach - Anwendung bei Aufwendungen für allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminaren etc. (-F/02; -G/03; -G/03, jeweils zu NLP; -G/05 zu einem Zeitmanagementseminar; zum Einzelcoaching; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Nach Ansicht des Bw. habe der Besuch des gegenständlichen Seminars in einem direkten Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten in der Energie AG und als Politiker gestanden, bei denen die Kommunikation und das Führen von Mitarbeitern entscheidend seien.

Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass das besuchte Seminar auch geeignet war, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bw. zu verbessern; es stellt jedoch keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spricht sowohl das vom Bw. vorgelegte Seminarprogramm, das keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lässt, als auch der Umstand, dass sich der Kurs laut Programm an Angehörige verschiedener Berufsgruppen richtete. Aus diesen Umständen kann daher zu Recht abgeleitet werden, dass das im gegenständlichen Kurs vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifischen beruflichen Tätigkeiten des Bw. als technischer Angestellter der Energie AG bzw. als Politiker abgestellt war.

Der Bw. hat im Übrigen nicht behauptet, dass der dem Seminarprogramm entnommene Seminarinhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte (vgl. ).

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits oben ausgeführt - wiederholt bejaht (; ; ).

Da sich die Aufwendungen für den gegenständlichen Kurs nicht einwandfrei in Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen trennen lassen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Ausbildungskosten
NLP-Ausbildung
Reisekosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at