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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 28.10.2008, RV/0533-L/03

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren Mitglieder HR Dr. Helmut Mittermayr, Josef Pointinger und Dipl. Ing. Klemens Weiß im Beisein der Schriftführerin TG über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch WTH Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom betreffend Zurückweisung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Tätigkeit der Bw. besteht in der Erzeugung von Baustoffen (Vollwärmeschutz) aller Art.

Mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen durch Schätzung die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO ermittelt und die Einkünfte der beiden Beteiligten mit jeweils 0,00 € festgestellt.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 erging ebenfalls mit

Am wurden von den Bw. die Umsatzsteuererklärung für 2001 und die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für 2001 beim Finanzamt abgegeben.

In dem ebenfalls am abgegebenen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2001" vom führte der Vertreter der Bw. aus, dass er, wie aus den beiliegenden Steuererklärungen erkennbar, die Buchhaltung für 2001 sowie die Steuererklärungen für 2001 erstellt habe. Da die Bemessungsgrundlagen für dieses Jahr bisher im Schätzungswege ermittelt worden seien, werde um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht und auf die entsprechenden Gesetzesstellen in der BAO verwiesen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2001 abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei abzuweisen, weil die entsprechenden Steuererklärungen nicht eingereicht worden und die durchgeführten Schätzungen gemäß § 184 BAO auch noch rechtskräftig geworden seien, weshalb im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls ein grobes Verschulden gegeben und der Antrag als völlig unbegründet abzuweisen sei.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit folgender Begründung Berufung erhoben:

"Mir war völlig bewusst, dass 2001 bereits rechtskräftig auf Grund einer Schätzung veranlagt war und dass meinem Antrag daher nur im Wege einer Ermessensausübung stattgegeben werden kann. Ich habe dieses Ermessen in meinem Antrag nicht konkret beantragt, weil ja alle anderen Wiederaufnahmegründe nicht anwendbar sind. Es ist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme auf das Ermessen abzustellen, wobei hier grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist. Ziel der Wiederaufnahme ist die absolut richtige Besteuerung. Eine Wiederaufnahme ist auch dann zu verfügen, wenn dieses Ziel nur näherungsweise erreicht wird. Ziel ist also ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Im gegenständlichen Fall ist mit der Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages dieses Ziel, nämlich in Ausübung des Ermessens ein rechtmäßiges Ergebnis zu erhalten, vereitelt worden und es ist daher diese Abweisung im Berufungswege anzufechten."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der o. a. Berufung vom Folge gegeben und der Bescheid vom aufgehoben.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass im § 303 BAO eine Dreimonatsfrist verankert sei. Eine beantragte Wiederaufnahme setze voraus, dass die Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmegrund geltend mache. Tue sie dies nicht, so bestehe für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen könne. Nach der bestehenden Aktenlage sei nicht zu erkennen, wann diese oben genannte Frist begonnen haben soll und das Finanzamt müsse daher zu Recht davon ausgehen, dass dieser der Antragstellerin vom Gesetzgeber eingeräumte Zeitraum längst verstrichen sei. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid vom wurde von der Abgabenpflichtigen mit Schriftsatz vom neuerlich Berufung erhoben und diese folgendermaßen begründet:

"Mir war völlig bewusst, dass 2001 bereits rechtskräftig auf Grund einer Schätzung veranlagt war und dass meinem Antrag daher nur im Wege einer Ermessensausübung stattgegeben werden kann. Ich habe dieses Ermessen in meinem Antrag nicht konkret beantragt, weil ja alle anderen Wiederaufnahmegründe nicht anwendbar sind.

Es ist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme auf das "Ermessen" abzustellen, wobei hier grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist.

Ziel der Wiederaufnahme ist die absolut richtige Besteuerung. Eine Wiederaufnahme ist auch dann zu verfügen, wenn dieses Ziel nur näherungsweise erreicht wird. Ziel ist also ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.

Im gegenständlichen Fall ist mit der Abweisung einer Wiederaufnahme dieses Ziel, nämlich in Ausübung des Ermessens ein rechtmäßiges Ergebnis zu erhalten vereitelt worden und es ist daher diese Abweisung im Berufungswege anzufechten.

Es ist auch völlig unverständlich, einem Wiederaufnahmeantrag vorerst per Berufungsvorentscheidung stattzugeben und den Antrag auf Wiederaufnahme zwei Tage später neuerlich abzulehnen. Sollte dieser Berufung seitens der ersten Instanz nicht stattgegeben werden, wird hiermit der Vorlageantrag an den Berufungssenat gestellt."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 BAO, BGBl Nr194/1961, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei sowie von Amts wegen wieder aufgenommen werden. Eine Wiederaufnahme auf Antrag ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorzunehmen. Hingegen liegt die Vornahme einer Wiederaufnahme von Amts wegen im Ermessen der Abgabenbehörde, die Partei hat auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen kein subjektives Recht.

Eine Wiederaufnahme auf Antrag ist gemäß § 303 Abs. 1 BAO vorzunehmen, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eines solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen (§ 303 Abs 2 BAO).

Gemäß § 303a. Abs. 1 BAO, BGBl I 1998/28 idF BGBL I 2002/97 hat seit 2002 der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

In Abs. 2 leg.cit. wird festgelegt: Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Der Vertreter der Bw. hat bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 303 Abs. 1 BAO einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß 188 BAO für das Jahr 2001 eingebracht und stützte diesen darauf, dass aus den beiliegenden Steuererklärungen zu erkennen sei, dass er als bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens die Buchhaltung für 2001 und die Steuererklärungen für 2001 erstellt habe. Da die Bemessungsgrundlagen für das Jahr bisher im Schätzungsweg ermittelt worden seien, ersuche er um Wiederaufnahme des Verfahrens und verweise auf die entsprechenden Gesetzesstellen in der BAO.

Weitere Angaben wurden nicht gemacht.

Seitens des Finanzamtes erging kein Mängelbehebungsauftrag an die Bw.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten.

Die am eingebrachte Eingabe (Schreiben) vom der Bw. erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren nicht.

Die Bw. stützen ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß 188 BAO für das Jahr 2001 lediglich darauf, dass aus den beiliegenden Steuererklärungen zu erkennen sei, dass der bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens die Buchhaltung für 2001 und die Steuererklärungen für 2001 erstellt habe und, da die Bemessungsgrundlagen für das Jahr bisher im Schätzungsweg ermittelt wurden, werde um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht und darüber hinaus auf die entsprechenden Gesetzesstellen in der BAO verwiesen.

Nähere Angaben, worum es sich bei den neu hervorgekommenen Tatsachen handelt, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Außerdem enthält der gegenständliche Antrag keinerlei Angaben, die die Abgabenbehörde in die Lage versetzt, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können und verabsäumten es die Bw. auch jene Angaben darzulegen, die bei auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Anträgen für die Beurteilung eines fehlenden groben Verschuldens der Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig gewesen wären.

Generelle und somit fallunspezifische Angaben, wie ein allgemeiner Verweis auf die Bestimmungen der BAO, reichen für die Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine meritorische Entscheidung über gegenständlichen Antrag fällen zu können.

Gemäß § 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese (mit BGBl. I 1999/28 eingefügte, am in Kraft getretene) Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der Behörde. Die im § 303a Abs. 1 BAO geforderten Inhaltserfordernisse sollen - wie bereits ausgeführt - der Behörde eine Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine Entscheidung, ist sie rechtswidrig ().

Im vorliegenden Fall wäre es somit am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde, mittels eines Mängelbehebungsauftrages vorzugehen und die im § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben einzufordern. Da ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag seitens des Finanzamtes an die Bw. unterblieb, ist der im gegenständlichen Berufungsverfahren bekämpfte Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Umsatz- als auch des Feststellungsverfahren für das Jahr 2001 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war demzufolge ersatzlos aufzuheben.

Im weiteren Verfahren obliegt es der Abgabenbehörde erster Instanz den fehlenden Mängelbehebungsauftrag zu erteilen und in Abhängigkeit vom Ergebnis des weiteren Verfahrens über den Wiederaufnahmsantrag neuerlich zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at