Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0288-F/11-RS1 | Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist ua. ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Dies wiederum setzt den tatsächlichen Bezug des an die Familienbeihilfe gekoppelten Kinderabsetzbetrages durch den Abgabepflichtigen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr voraus. Ein (genau) sechs Monate im Kalenderjahr währender Bezug der genannten Familienleistungen vermag einen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag daher nicht zu begründen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nichtselbständig tätige Berufungsführerin ist Mutter eines 1992 geborenen Sohnes und lebt vom Kindesvater getrennt. Die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag haben im Jahr 2010 der Kindesvater (Jänner bis Juni) und die Berufungsführerin (Juli bis Dezember) für jeweils 6 Monate bezogen.
Strittig ist, ob der Berufungsführerin ihrem Antrag in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 entsprechend, der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder nicht. Während das Finanzamt dies mit der Begründung, die Berufungsführerin habe die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ab Juli 2010 und damit im Streitjahr nicht mehr als sechs Monate bezogen, verneint, wendet die Berufungsführerin dagegen ein, dass bei der Beihilfenstelle ein Antrag auf Änderung des Beihilfenbeginns eingebracht werde und somit die Voraussetzungen für den Absetzbetrag gegeben wären.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag (dieser beträgt bei einem Kind 494 Euro) zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Dies wiederum setzt nach den dargelegten Bestimmungen den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe durch die Berufungsführerin selbst oder ihren (Ehe)Partner voraus (vgl. , mwN) und zwar über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr. (Ehe-)Partner ist dabei nach § 106 Abs. 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung hat die (vom Kindesvater getrennt lebende) Berufungsführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ab Juli 2010 (wieder) bezogen. Mit Bescheid vom wurde die von ihr im Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010 bezogene Familienbeihilfe (1.963,50 €) und der Kinderabsetzbetrag (817,60 €) zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn sei im Haushalt des Kindesvaters wohnhaft gewesen. Dafür, dass bei der Beihilfenstelle ein diesbezüglicher Änderungsantrag eingebracht worden wäre bzw. sich hinsichtlich der Dauer des Bezuges im Jahr 2010 eine Änderung ergeben hätte, ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis und wurden auch von der Berufungsführerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.
Die Berufungsführerin hat die Familienbeihilfe und daran gekoppelt den Kinderabsetzbetrag im Jahr 2010 somit nur für sechs Monate bezogen. Damit aber ist die im Gesetz normierte Voraussetzung des Vorhandenseins eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt, verlangt das Gesetz doch unmissverständlich, dass die genannten Familienleistungen "mehr als sechs Monate" bezogen werden (vgl. und ; ebenso Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG, 13. EL, § 106 Anm. 3) und die maßgebenden Verhältnisse im Kalenderjahr somit überwiegend gegeben sind. Folglich war die Berufungsführerin im Streitjahr nicht Alleinerziehende im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 und konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | StExp 2012/291 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at