Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.06.2012, RV/2849-W/11

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Mindeststeuer gem. § 8 Abs. 5 ErbStG kommt ein Abzug des Wertes eines allfälligen Fruchtgenussrechtes nicht in Betracht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2849-W/11-RS1
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mindeststeuer hat dabei auf der Basis des anteiligen dreifachen Einheitswertes zu erfolgen. Es ist nicht vorgesehen, von dieser Größe den Wert eines auf dem angefallenen Grundstück allenfalls lastenden Fruchtgenussrechtes zum Abzug zu bringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., und ihre Schwester gaben im Verlassenschaftsverfahren nach dem am TTMMJJJJ verstorbenen Vater der Bw. bedingte Erbantrittserklärungen ab. Mit Einantwortungsbeschluss vom ttmmjjjj wurde die Verlassenschaft zu je einer Hälfte den Genannten eingeantwortet.

Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung und unter Berücksichtigung der in der letztwilligen Verfügung seitens des Erblassers angeordneten Erbteilungsanordnung wurde weiters abhandlungsbehördlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der dem Erblasser zugeschriebenen ideelen Hälfte der EZ ZZZ Grundbuch zZz xxx mit der Grundstücksadresse XXX, zu Gunsten der Bw. verfügt.

Laut vorliegendem Protokoll vom ttmmjj wurde der erbl. Witwe (der Mutter der Bw.) das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der vorgenannten Liegenschaft legiert.

Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, setzte daraufhin das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. die Erbschaftssteuer mit € 749,98 fest. Das Finanzamt ging dabei von einer Überschuldung des Nachlasses aus und beschränkte sich daher auf die Vorschreibung der Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom , ergänzt mit Schriftsätzen vom und vom , das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw. äußert darin ihre Überzeugung, dass das Testament widersprüchlich sei und dem Gerichtskommissär nicht alle entscheidungsmaßgeblichen Unterlagen vorgelegen seien. Sie meint auch, der Erblasser habe über die gesamte Liegenschaft verfügt, obwohl ihm laut Grundbuchsauszug nur die Hälfte gehört habe. Schon vor der Bescheiderlassung hat sie dem Finanzamt mitgeteilt, der Erblasser sei vermutlich zur Hälfte bücherlicher und zur weiteren Hälfte außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen, woraus sich Auswirkungen auf die Bewertung des Fruchtgenussrechtes ergäben.

Die Bw. meint auch einen Zusammenhang zwischen dem Datum der Erstellung des Testaments und dem Datum der Geburt ihrer Tochter zu erblicken und glaubt daraus einen Rückschluss auf die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes (die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Erbschaftssteuerverfahrens sind) herleiten zu können.

Das Finanzamt erließ daraufhin am einen an die Bw. gerichteten Mängelbehebungsauftrag und forderte sie auf folgende Mängel zu beheben:

1.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

2.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

3.) eine Begründung.

Im zur Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages ergangenen Schriftsatz vom verwies die Bw. zunächst neuerlich auf die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Darüber hinaus brachte sie vor, das Fruchtgenussrecht decke den Wert der halben Liegenschaft ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die Berufung als unbegründet ab.

Die Bw. stellte in der Folge mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem am verkündeten Erkenntnis des VfGH G 54/06, 235/06 wurde § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG, wonach der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer unterliegt, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt - nach dem Spruch dieses Erkenntnisses - mit Ablauf des in Kraft. Dies bedeutet, dass das ErbStG auf alle bis zum verwirklichten Erwerbsvorgänge unverändert anzuwenden ist. Die als verfassungswidrig erkannte Fassung des ErbStG ist damit - abgesehen von den Anlassfällen - bis zu diesem Zeitpunkt versteinert und kann nicht neuerlich angefochten werden (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer).

Da der Erblasser am TTMMJJJJ verstorben ist, fällt der berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang durch Erbanfall noch in den Anwendungsbereich des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz 1955.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung (durch das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/58 wurde der bisherige Begriff der "Erbserklärung" mit Wirksamkeit vom durch den vom Außerstreitgesetz gebrauchten Begriff "Erbantrittserklärung" ersetzt) erfüllt ().

§ 8 Abs. 4 und 5 Erbschaftssteuergesetz lauten:

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH

b) an andere Personen um 3,5 vH

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen.

Unbestritten ist, dass die Bw. eine bedingte Erbantrittserklärung zu einer Hälfte des Nachlasses abgegeben hat und ihr der Nachlass zur Hälfte eingeantwortet worden ist. Ebenfalls außer Streit steht, dass der diesbezügliche Einantwortungsbeschluss vom ttmmjjjj unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Angesichts dieser Tatsachen kann kein Zweifel am Umfang des Erbanfalles bestehen und der Einwand der Bw, das Finanzamt sei unzutreffend von einem Hälfteanteil ausgegangen, ist somit widerlegt.

Die Abgabenbehörde ist - mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden (). Mit den Berufungsausführungen über mögliche zivilrechtliche Schritte gegen das Ergebnis des Abhandlungsverfahrens und über die von ihr behaupteten angeblichen Unrichtigkeiten bei dessen Abwicklung zeigt die Bw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Abgabenbehörde hatte unter Bedachtnahme auf den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss zu entscheiden. Nur bei Aufhebung dieses Einantwortungsbeschlusses könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO verfügt werden.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage gehen auch die Einwände der Bw., die u.a. gestützt auf die (hier allerdings nicht einschlägigen) Bestimmungen der §§ 8 ff GrEStG 1987, diverse Vergehen der Miterben bzw. deren Vertreter behaupten, ins Leere. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen kann daher mangels jeglicher Relevanz auf das vorliegende Abgabenverfahren unterbleiben.

Zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes macht die Bw. in ihrem o.a. Schriftsatz vom geltend, dass dieses gleich hoch zu bewerten sei wie der ihr zugefallene Liegenschaftsanteil. Dem ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ohnedies von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 0,00 ausgegangen ist und daher auch von der Festsetzung der diesbezüglichen Erbschaftssteuer (mit Ausnahme der Mindeststeuer - siehe unten) Abstand genommen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Erbschaftssteuer nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung für inländischen Grundbesitz nicht wie von der Bw. offensichtlich vermeint, der Verkehrswert sondern das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist. Dieser beträgt für den gegenständlichen Liegenschaftsanteil € 37.499,00 und ist damit weit geringer als der von der Bw. ins Spiel gebrachte Verkehrswert in der Höhe von € 114.000,00. Substantiierte Einwände gegen die Höhe dieses Einheitswertes sind dem Vorbringen der Bw. nicht zu entnehmen.

§ 8 ErbStG sieht bei Zuwendungen von Grundstücken in Abs. 4 eine Erhöhung der sich nach dem Tarif des § 8 Abs. 1 und 2 ErbStG ergebenden Steuer vor und gestaltet diesen Zuschlag in Abs. 5 als Mindeststeuer, die auch dann zu entrichten ist, wenn sich im Übrigen eine Erbschaftssteuerschuld nicht ergibt (vgl ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mindeststeuer hat - wie oben ausgeführt - auf der Basis des anteiligen dreifachen Einheitswertes zu erfolgen. Es ist nicht vorgesehen, von dieser Größe den Wert des Fruchtgenussrechtes zum Abzug zu bringen.

Entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung erfolgte daher die hier in Rede stehende Erbschaftssteuerfestsetzung für ihren Liegenschaftsanteil zu Recht.

Die Bw. erhebt im Vorlageantrag unter dem Titel "Anzeige" u.a. schwere Vorwürfe gegen ihre Geschwister, ihre Mutter und deren Vertreter und spricht von verfälschtem Testament, Urkundenunterdrückung, kriminellen Machenschaften, schweren Betrug, vorsätzlicher Abgabenhinterziehung usw. Sie begehrt in diesem Zusammenhang die Aufnahme zahlreicher Beweise. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht zur Ahndung jener Straftaten zuständig ist, die die von der Bw. als "Täter" bezeichneten Personen ihrer Meinung nach begangen haben sollen.

Da - wie oben ausgeführt - die entscheidungsmaßgeblichen Umstände des vorliegenden Abgabenverfahrens (wie Abgabe der bedingten Erbserklärung durch die Bw., keine Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses vom ttmmjjjj und die Höhe des zur Abgabenbemessung herangezogenen Einheitswertes des verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteils) seitens der Bw. mit keinem Wort in Abrede gestellt werden und unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Bindungswirkung war eine weitere Beweisaufnahme im Sinne des Vorbingens der Bw. entbehrlich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Verwaltungsbehörden an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auch dann gebunden sind, wenn gegen deren Rechtmäßigkeit, bezogen auf die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften Bedenken bestehen, was selbst dann gilt, wenn sie zu diesen Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (Ritz, Bundesabgabenordnung³, § 116, RZ 11, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 8 ff GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at