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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.01.2005, RV/1479-L/02

EU-Widrigkeit der NoVA

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis, vertreten durch Josef Wambacher,vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Steuersatz gem. § 6 NoVAG
NoVA
32.308,36
10%
3.230,83

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin mit Wohnsitz in Österreich reichte am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) ein. Sie hatte am um € 37.477,69 einen PKW erworben. Dieser Betrag wurde als mit 10% zu versteuernde Bemessungsgrundlage für die NoV-Grundabgabe erklärt. Weiters enthält die Erklärungdie Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG ("20%-Zuschlag"), sodass sich eine NoVA in Höhe von € 4.497,32 ergab, die auch am 4. Jänner entrichtet wurde.

Der PKW war von einem deutschen Verkäufer erworben und in der Folge selbst ins Inland importiert worden.

Bereits am wurde gegen die "bezahlte Abgabe" "Einspruch" erhoben. Begründet wurde der "Einspruch" mit EU-Widrigkeit der NoVA.

Am 1. Februar erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung der NoVA, der der ursprünglichen Erklärung entsprach.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die unrichtige Bezeichnung der Berufung und deren Einbringung vor Erlassung des Bescheides unschädlich ist (Ritz, BAO-Handbuch, S. 186).

Für die erstmalige Zulassung eines KFZ zum Verkehr im Inland ist nach § 1 Z 3 NoVAG eine NoVA zu entrichten. Dabei ist nach § 5 Abs 2 NoVAG als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert ohne Umsatzsteuer-Komponente heranzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere auch bei - dem Kauf zeitnahen - Selbstimporten und nur geringfügigen Abweichungen vom Eurotax-Mittelwert, kann auch der Netto-Kaufpreis als gemeiner Wert unterstellt werden.

Wie der EuGH in seiner Entscheidung Rs C-387/01 "Weigel/Weigel" vom ausführte, ist eine NoV-Grundabgabe insoweit nicht EU-widrig, soweit deren Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Wertverlust des von einer Privatperson eingeführten gebrauchten KFZ exakt widerspiegelt und die Erreichung des Ziels ermöglicht, derartige KFZ so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Weiters wies der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass die Berechnung nach der österreichischen Verwaltungspraxis den aufgestellten Vorgaben in der Regel entspricht. EU-widrig ist nach der angeführten Entscheidung allerdings der "20%-Zuschlag" nach § 6 Abs 6 NoVAG.

Mittlerweile folgte auch der VwGH in seiner Entscheidung vom , Zl. 2004/15/0061 sowie der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Entscheidungen (siehe etwa für Fälle des Eigenimports UFS RV/0159-F/04 oder allgemein UFS RV/1999-L/02) dieser Ansicht.

Um also jenen Wert an NoVA ermitteln zu können, der in einem vergleichbaren inländischen gebrauchten PKW noch "steckt", muss ein möglichst realistischer gemeiner Wert ohner USt-Komponente angesetzt werden und hat der "20%-Zuschlag" zu unterbleiben. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit nach Abzug der 16% deutsche USt-Komponente vom anzusetzenden Kaufpreis eine Bemessungsgrundlage von € 32.308,36.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
EU-Widrigkeit
20%-Zuschlag
Nettopreis
Bemessungsgrundlage
Ust-Komponente
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at