Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 06.10.2009, FSRV/0011-F/09

Beschlagnahme von Schmuckstücken und Silbermünzen, die im Auftrag einer Bekannten aus deren Schließfach bei einer Liechtensteiner Bank nach Österreich gebracht und anlässlich der Einreise nicht erklärt wurden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, betreffend Beschwerde des L.Z., S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Olaf Borodajkewycz, 1010 Wien, Jakobergasse 4, vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom ,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden die Worte "gem. Art. 26 Abs. 1 ZollR-DG" durch "gem. § 89 Abs. 1 FinStrG" ersetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz verschiedene in einer dem Bescheid angeschlossenen Liste näher bezeichnete Waren gem. § 26 Abs. 1 ZollR-DG als Tatgegenstände und zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des L.Z. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Begründung des Bescheides beschränke sich auf die Leerformel: "Beschlagnahme als Tatgegenstände und zur Sicherung des Verfalles".

Eine Beschlagnahme zur Beweissicherung sei aufgrund des unstrittigen objektiven Tatbestandes nicht erforderlich. Strittig sei lediglich die subjektive Tatseite, zu deren Klärung bedarf es aber keiner Beschlagnahme.

Eine Beschlagnahme zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung komme nicht in Betracht. Ob im gegenständlichen Fall die Beschlagnahme wegen Gefährdung der Einbringung oder zur Sicherung des Verfalles notwendig war, lasse sich mangels Begründung, warum die Einbringlichkeit überhaupt gefährdet erscheine, nicht erkennen. Es stelle sich, insbesondere im Bezug auf die Sicherung des Verfalles, die Frage, ob überhaupt auf Verfall zu erkennen sein werde.

Er habe sich aus Gefälligkeit und aufgrund der wiederholten Bitten der Eigentümerin der Gegenstände, Frau H.H., bereit erklärt, den Inhalt ihres Bankschließfaches in Vaduz zu beheben und mit seinem PKW nach Bad Vöslau zu bringen.

Frau H.H. sei aufgrund ihres Alters und ihrer eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht mehr in der Lage, eine derartige Reise anzutreten. Sie habe ihn eindringlich gebeten, die verfahrensgegenständlichen Waren, die sie als eine Ansammlung von Silbermünzen beschrieben habe, aus dem Schließfach zu holen, damit sie sie ihrem Sohn übergeben könne.

Er habe dann im Schließfach mehrere zugebundene Stoffsäckchen vorgefunden, in denen er die Silbermünzen vermutet habe. Den genauen Inhalt habe er aber nicht kontrolliert. Frau H.H. habe ihm schon früher einmal erzählt, dass sie aus Angst vor unsicheren Verhältnissen in Österreich die Ansammlung von Silbermünzen vor Jahrzehnten nach Vaduz verbringen habe lassen.

Er habe auch nicht gewusst, dass man Münzen, die vor Jahren in Österreich gekauft und danach ins Ausland verbracht worden sind, bei ihrer Wiedereinfuhr verzollen müsse. Er habe die Gegenstände daher in seiner Reisetasche - im Kofferraum verstaut - befördert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid u.a. die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten ist. Nach Abs. 7 leg.cit. kann allerdings von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe).

Aufgrund der dem Senat vorgelegten Akten sowie der Angaben des Bf. am anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter ist davon - unvorgreiflich des noch durchzuführenden Untersuchungsverfahrens - aufgrund folgender Umstände davon auszugehen, dass er die als Tatgegenstände beschlagnahmten Waren ohne Durchführung eines Zollverfahrens aus Liechtenstein in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringen wollte.

Der Bf. wurde anlässlich seiner Einreise am von Beamten des GPI Tisis einer Zollkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Bf. und sein im Fahrzeug mitfahrender Sohn nach mitgeführten Waren befragt. Beide verneinten diese Frage. Sie gaben an, sie hätten sich privat in Liechtenstein aufgehalten und auch dort genächtigt. Im Kofferraum des Fahrzeuges fanden die Beamten eine Tasche mit Gold- und Silbermünzen sowie verschiedenen Schmuckstücken. Der Bf. erklärte daraufhin, dass er diese Tasche mit Inhalt bei einer Bank in Liechtenstein im Auftrag einer Bekannten, Frau H.H., abgeholt habe. Über weiteres Befragen stellte sich heraus, dass er auch noch € 55.000,-- an Bargeld, welches ebenfalls aus dem Schließfach seiner Bekannten stammte, in seiner Jackentasche mitführte.

Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigte am erklärte der Bf., dass er die verfahrensgegenständlichen Münzen und Schmuckstücke deshalb nicht erklärt habe, da er nicht wusste, was sich in der Tasche befunden habe. Er habe mit dem Schlüssel, den ihm Frau H.H. bei ihm zu Hause übergeben hatte, das Schließfach bei der liechtensteinischen Bank geöffnet und die in Stoffsäcken verpackten Waren in seine Tasche umgefüllt. Er habe den Transport aus Gefälligkeit übernommen, ohne sich um den Wert der Waren Gedanken zu machen. Für die verfahrensgegenständlichen Waren waren keine Rechnungen vorhanden.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind ( Zl. 93/16/0050). Dass der Bf. das angelastete Finanzvergehen begangen habe, braucht dabei im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt daher, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Dabei müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Weitere Voraussetzung der Beschlagnahme nach § 89 FinStrG ist, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder wie im gegenständlichen Verfahren zur Beweissicherung geboten ist. Die durch diese Norm indizierte Gefahrenrelevanz ist insbesondere gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass der Eigentümer den beschlagnahmten Gegenstand dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde.

Den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeschrift sind keine Argumente zu entnehmen, die geeignet wären, die Beschlagnahmeanordnung als nicht geboten anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid nicht die diesem Bescheid zugrunde liegenden Verdachtsgründe von der belangten Behörde einer Überprüfung zu unterziehen sind, sondern vielmehr zu beurteilen ist, ob die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel in diesem Verfahren in Betracht kommen.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Senat zur Ansicht gelangt, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die Beschlagnahme der angeführten Silbermünzen und Schmuckstücke als Beweismittel schon im Hinblick auf seinen bloß Beweis sichernden Zweck eine zutreffende Entscheidung gefällt hat. Für die Waren, die nicht im Eigentum des Bf. stehen, gibt es keinerlei Unterlagen (wie Rechnungen, Gutachten etc.). Allein aus diesem Grund war die Anordnung der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz notwendig.

Die Finanzstrafbehörde ist, unter der Voraussetzung, dass der begründete Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist und die Beschlagnahme zur Verfallssicherung geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (). Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen daher kein Ermessen zu, sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht.

Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache ("Wegnahme") handelt (), welches zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem lediglich Entscheidungen "im Verdachtsbereich", aber keine abschließenden Sachentscheidungen zu treffen sind. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung (Anordnung) der Beschlagnahme sind sohin der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls.

Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu:

Der Bf. war seinen Angaben zufolge längere Zeit im Import-Exportgeschäft tätig und daher auch mit Zollformalitäten und Speditionen vertraut.

Es erscheint unverständlich, dass jemand Waren bei einem Schließfach einer Bank in Liechtenstein abholt, ohne sich Gedanken um deren zollredliche Einfuhr zu machen. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Waren ein Gewicht von ca. 30 kg hatten und die Auftraggeberin erklärt hatte, dass es sich um Wertgegenstände handle, die sie ihrem Sohn vor ihrem Tod unbedingt übergeben möchte.

Im übrigen dürfte auch dem Bf. bekannt sein, dass bei Banken in Liechtenstein Waren und Geldbeträge von nicht nur unbedeutendem Wert verwahrt werden. Wenn er daher den Auftrag zur Abholung von ihm nicht näher bekannten Gegenständen und Bargeld übernimmt, ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass er sich um die Einreise- und Zollformalitäten keine Gedanken gemacht hat. Dass es sich um nicht unbedeutende Waren, die eventuell nicht erklärt werden müssen (wie abgabenfreies Reisegut) handeln könnte, ist nicht auszugehen, zumal allein das Gewicht (ca. 30 kg), die ebenfalls behobene Bargeldsumme von € 55.000,-- und der dringende Wunsch der Eigentümerin, diese Gegenstände ihrem Sohn vor ihrem Tod zu übergeben, gegen die Annahme von nur unbedeutenden und im Rahmen der Reisefreigrenze abgabenfrei einzubringenden Waren gehandelt habe.

Sein Einwand, es sei nicht seine Aufgabe den Inhalt der Säckchen zu kontrollieren, ist insofern unrichtig, als er die Waren aus dem Drittland in die Gemeinschaft verbringt und er sich daher vor der Einreise über die Waren, die von ihm mitgeführt werden, im Hinblick auf die Zollabfertigung erkundigen muss. Dessen ungeachtet hätte er die Frage des Kontrollorganes nach mitgebrachten Waren lediglich wahrheitsgemäß beantworten müssen.

Dass der Bf. das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten lassen müssen, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt.

Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Betracht kommt (, , 96/16/0227, , 98/16/0389, Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Bd. II, §§ 89 - 92, RN 4b).

Schließlich ist zu bemerken, dass die Beschlagnahme immer dann geboten ist, wenn zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne Beschlagnahme im Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls benötigt wird.

Insgesamt liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der betreffenden Waren vor, sodass die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung (Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abzuweisen war.

Zum Einwand des Bf., dass die Beschlagnahme zur Beweissicherung nicht erforderlich sei, da die Liste der beschlagnahmten Waren ohnehin nicht bestritten werde, ist auszuführen, dass den Waren keine Rechnungen angeschlossen waren, sodass diese bei einer sofortigen Herausgabe nicht mehr eindeutig identifizierbar wären.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Zunächst ist festzuhalten, dass Spruch und Begründung einer Entscheidung eine Einheit darstellen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschlagnahme der Waren deshalb erfolgte, weil diese als Tatgegenstände zur Beweissicherung und zur Sicherung des Verfalles erforderlich war.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist daher unzweifelhaft von einer Beschlagnahme im Sinne des § 89 FinStrG und nicht, wie irrtümlich angeführt, § 26 ZollR-DG ausgegangen.

Begründet wurde der Bescheid wie folgt: Beschlagnahme als Tatgegenstand zur Beweissicherung und zur Sicherung des Verfalles. Wie bereits oben dargestellt, liegen genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Finanzstrafbehörde, es bestehe der Verdacht, dass der Bf. vorsätzlich die Waren anlässlich der Einreise nicht erklärt hat, vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 26 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at