Sonstiger Bescheid, UFSG vom 18.11.2008, RV/0578-G/06

Zustellung bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0205 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0578-G/06-RS1
Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs. 4 Zustellgesetz als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bwin. , vom , betreffend die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2005, entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt hat die nunmehr angefochtenen Festsetzungsbescheide vom dem beim Finanzamt als Zustellungsbevollmächtigten für die Berufungswerberin namhaft gemachten Herrn X.Y. zugestellt.

Dagegen haben die im Spruch genannten Vertreter für die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes ist vermerkt: "Vollmacht erteilt gem. § 8 RAO".

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Auch die Berufungsvorentscheidung erging an den als Zustellungsbevollmächtigten für die Berufungswerberin namhaft gemachten Herrn X.Y. und nicht an die im Spruch genannten Vertreter.

Mit Schriftsatz vom 1. September 3006 stellten die genannten bevollmächtigten Vertreter für die Berufungswerberin den "Antrag auf Vorlage der Abgabensache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz". "Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages wird ausgeführt, dass bis dato eine rechtswirksame Zustellung der Berufungsvorentscheidung nicht erfolgt ist. In der Berufung vom haben wir das bestehende Vollmachtsverhältnis angezeigt, sodass rechtswirksame Zustellungen nur mehr an unsere Rechtsfreunde erfolgen hätten dürfen.Darüber hinaus ist X.Y. , der Bescheidadressat, nicht persönlich haftender Gesellschafter der ... KEG, mithin für diese nicht vertretungsbefugt."

Der Unabhängige Finanzsenat hat an die Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom (unter anderem) um Stellungnahme zu Nachstehendem ersucht: "Sie haben im Vorlageantrag die Zustellung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom an Herrn X.Y. als Zustellungsbevollmächtigten der Berufungswerberin gerügt, da er nicht persönlich haftender Gesellschafter der KEG sei.Nach der Aktenlage ist jedoch Herr X.Y. , ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, tatsächlich von der KEG als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden."

In der Beantwortung dieses Schreibens mit dem Schriftsatz vom haben die Vertreter der Berufungswerberin nur Aussagen betreffend die eigene Zustellungsbevollmächtigung getroffen, nicht aber zur (unverändert weiter bestehenden) Zustellungsbevollmächtigung des Herrn X.Y. .

Damit ist die Sache aber entschieden:

Die Berufungswerberin hat ihren bevollmächtigten Vertretern wohl ohne Zweifel (auch) die Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt, darauf beriefen sich die Vertreter der Berufungswerberin in der Berufungsschrift vom zu Recht. Allerdings wurde die von der Berufungswerberin Herrn X.Y. schon vorher erteilte Zustellungsvollmacht nach der Aktenlage nicht (rechtswirksam) widerrufen, sodass auch Herr X.Y. zustellungsbevollmächtigt war (und nach der Aktenlage auch noch immer ist). Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere (vgl. z. B. auch ).

Der nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom erst nach Ablauf der in § 276 Abs. 2 BAO genannten Frist von einem Monat am (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht und war aus diesem Grund, wie im Spruch geschehen, zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellvollmacht
Zustellung
Kommanditist
Bescheidadressat
Empfänger
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at