Wertminderung eines Privat-PKW infolge Diebstahls bzw. Beschädigung - Frage der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0026-K/06-RS1 | Der Verlust bzw. die Beschädigung privater Gegenstände (etwa eines PKW) kann nur in bestimmten Fällen zu einem steuerlichen Abzug (z.B. als Werbungkosten) führen. Dies ist z.B. bei einem Unfall anlässlich einer Dienstfahrt oder aber aus Anlass einer Dienstreise der Fall. Weiters kommt ein Abzug dann in Betracht, wenn der Verlust aus in der Privatsphäre liegenden Gründen erfolgt. |
RV/0026-K/06-RS2 | Eine alleinige dienstliche Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Privat-PKW`s steht, vermag einen Anspruch auf steuerlichen Abzug nicht zu begründen. Umso weniger ist dies der Fall, wenn noch nicht einmal eine dienstliche Tätigkeit entfaltet wird, wie dies z.B. bei einer Rufbereitschaft gegeben ist. Die während der Rufbereitschaft der Bw. eingetretene Wertminderung ihres Privat-KFZ (infolge Diebstahls bzw. darauffolgender Beschädigung durch unbekannte Täter) ist daher nicht der beruflichen, sondern der privaten Sphäre der Bw. zuzurechnen und ein Abzug unter dem Titel Werbungskosten nicht möglich. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.E.N., Tierärztin, geb. XY, H.,W.5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dr.E.N. (in der Folge Bw.) ist Tierärztin. Ihr Dienstgeber ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Mit elektronisch am eingelangter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beantragte die Bw. u.a. die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 8.000,00 wegen des Diebstahls ihres Privatkraftfahrzeuges.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 berücksichtigte das Finanzamt die von der Bw. beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten des Autodiebstahles keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen würden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , Berufung. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führte sie aus, dass sie 2004 als Grenztierarzt beim BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) an der Veterinärgrenzkontrollstelle Karawankentunnel tätig gewesen sei. Das Büro des Grenztierarztes befinde sich gemeinsam mit dem österreichischen Einfuhrzollamt auf slowenischer Seite des Karawankentunnels. Das Büro befinde sich an der Autobahn nach 8 km Tunnel und sei in keinem Fall mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Für die An- und Abfahrt werde ihr das Pendlerpauschale gewährt und sie bekomme von ihrem Dienstgeber einen Fahrtkostenzuschuss. Zusätzlich zum Büro beinhalte ihr Dienstort 3 weitere Dienststellen: Veterinärgrenzkontrollstelle Karawankentunnel am österreichischen Ausfuhrzollamt (österreichische Seite). Hier würden Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen durchgeführt sowie sogenannte Durchrutschsendungen abgefertigt. Die Anreise durch den Tunnel betrage ca. 10 km in eine Richtung. Kontrollstelle für die physische Warenkontrolle und Nämlichkeitskontrolle in St. Jakob/Rosental. Jede Einfuhrsendung (ca. 600/Jahr) werde mit dem Auto begleitet und der physischen Kontrolle sowie Nämlichkeitskontrolle unterzogen. Die Anreise vom Büro betrage ca. 15 km in eine Richtung. Veterinärgrenzkontrollstelle Bahnhof Villach-Süd. Dort erfolge die Abfertigung sämtlicher kontrollpflichtiger Sendungen auf der Bahn in der Einfuhr sowie Ausfuhrkontrollen aus Drittländern. Die Kontrollstelle befinde sich beim Verschiebebahnhof Villach/Fürnitz. Die Entfernung vom Büro betrage 35 km in eine Richtung. Sämtliche Dienststellen seien täglich z.T. mehrmals (Kontrollstelle in St. Jakob) bzw. mehrmals wöchentlich zu bedienen. Eine An- und Abfahrt sei ausschließlich mit dem Auto möglich. Für die Fahrten zwischen den einzelnen Dienststellen werde vom BMGF/Veterinärverwaltung KM-Geld ausbezahlt. Rechtlich führte die Bw. aus, dass die Verwendung des eigenen PKW für ihre Berufsausübung zwingend notwendig sei. Aus diesem Grunde berufe sie gegen die Ablehnung der Kosten des Autodiebstahls.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom legte die Bw. am eine Erklärung folgenden Inhaltes vor: "Ich erkläre hiermit, dass sich für den in Feber 2004 gestohlenen PKW Sh. weder von meiner Versicherung noch von meinem Dienstgeber eine Entschädigung bzw. Ersatz erhalten habe." Weiters schloss sie eine Bestätigung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vor, aus der Folgendes hervorgeht: "Es wird bestätigt, dass Dr.E.M. am Februar 2004 folgende Anzeige erstattet hat: Es sei ihr in Klagenfurt, Burggasse (PKS) Parkplatz durch unbek. Täter ein Schaden in 12.000 Euro zugefügt worden (Wrackwert 3.500,- Euro). Nähere Erläuterungen: PKW-Diebstahl und ED., II/7-1/04 Ba., VW-Sh., Sicherstellung des Kfz im Stadtgebiet (schwer beschädigt). Täterausforschung konnte mangels geeigneter Hinweise nicht erfolgen." Aus dem weiters vorgelegten Kaufvertrag vom ist zu ersehen, dass die Bw. das in Rede stehende Kraftfahrzeug vom St.M., geboren am YZ, F/S,K1a, um S 255.000,- erworben hat. Der angeschlossenen Rechnung eines KFZ-Händlers in Feldkirchen kann entnommen werden, dass das Kraftfahrzeug der Marke VW Sharan mit Kaufvertrag vom zu einem Kaufpreis von S 380.000,00 von St.M. erworben wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn im Zuge der privaten Nutzung eines auch beruflich genutzten Fahrzeuges ein Schaden (Diebstahl) entstehe, sein Restbuchwert nicht als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte sie aus, dass der Diebstahl des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht während der privaten Nutzung entstanden sei. Wie bereits ausführlich in der Berufung vom beschrieben, wäre der Dienstort der Bw. die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle Karawankentunnel. Dort seien sowohl Produkte tierischer Herkunft als auch lebende Tiere abgefertigt worden. Dienstzeiten für die Abfertigung der Produkte tierischer Herkunft seien von 8.00 bis 20.30 Uhr, danach bestehe für den diensthabenden Grenztierarzt für die Abfertigung lebender Tiere Rufbereitschaft. Der Diebstahl habe sich in der Zeit dieser Rufbereitschaft zwischen zwei Tagdiensten am Karawankentunnel zugetragen. Das Kraftfahrzeug sei in der Burggasse in kürzester Entfernung zur Wohnung der Bw. in der Kramergasse 3 abgestellt gewesen.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde mit der Bw. am telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei gab die Bw. an, dass die von ihr in ihrem Vorlageantrag vom angeführte Rufbereitschaft eine solche nach § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die der Bw. anlässlich des Diebstahles ihres PKW`s bzw. dessen erfolgter Beschädigung eingetretene Wertminderung bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden kann.
Der Verlust bzw. die Beschädigung privater Gegenstände, etwa eines PKW, kann lediglich in bestimmten Fällen zu einem steuerlichen Abzug (z.B. als Werbungskosten) führen. So kann eine steuerliche Berücksichtigung dann erfolgen, wenn der Verlust bei einer beruflichen Verwendung eintritt (vgl. z.B. Unfall mit einem gelegentlich beruflich verwendeten PKW anlässlich einer Dienstfahrt). Ein steuermindernder Abzug ist auch dann möglich, wenn der Verlust aus in der Privatsphäre liegenden Gründen erfolgt (z.B. Zerstörung eines Privat-PKW`s eines Lehrers durch einen ehemaligen Schüler; vgl. RdW 1995, 46). Auch bei einem Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes aus Anlass einer Dienstreise (z.B. Diebstahl des notwendigen Reisegepäcks, Diebstahl eines PKW`s; vgl. RdW 1993, 196) ist eine steuerliche Berücksichtigung möglich.
Derartige Verhältnisse liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So wurde der in Rede stehende PKW unzweifelhaft weder während einer Dienstreise noch auf einer beruflichen Fahrt beschädigt. Dass der der Bw. entstandene Schaden aus in der Privatsphäre der Bw. gelegenen Gründen erfolgte, wurde von ihr nicht behauptet.
Vielmehr sieht die Bw. den "beruflichen Zusammenhang" ihrer geltend gemachten Aufwendungen darin, dass sie sich im Zeitpunkt des Diebstahls ihres PKW bzw. dessen erfolgter Beschädigung in Rufbereitschaft (zwecks allfälliger Dienstleistung beim Zollamt Karawankentunnel) befand.
Die Bw. unterliegt als Bundesbeamtin u.a. den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Die von ihr selbst ins Treffen geführte Bestimmung des § 50 Abs. 3 BDG 1979 hat unter der Überschrift "Bereitschaft und Journaldienst" folgenden Wortlaut: "Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit."
Eine alleinige dienstliche Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Privat-PKW`s steht, vermag - wie bereits oben erwähnt - einen Anspruch auf Abzug von Werbungskosten wegen des Verlustes bzw. der Beschädigung eines auch beruflich verwendeten PKW`s nicht zu begründen. Dies kommt u.a. in der Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofes vom , VI R 25/93, auf den sich auch die österreichische Lehre stützt (s. hiezu Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, § 16 Tz 220 sowie RdW 1994/232), klar zum Ausdruck. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde den einem Platzwart einer Sportanlage erwachsenen Aufwendungen, die diesem auf Grund einer während der Öffnungszeiten der Sportanlage erfolgten Beschädigung seines PKW´s entstanden sind, der Abzug als Werbungskosten mangels beruflicher Veranlassung versagt.
Wenn nicht einmal eine Beschädigung eines PKW während der dienstlichen Tätigkeit ohne Weiteres einen Anspruch auf Werbungskosten zu begründen vermag, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn noch nicht einmal eine dienstliche Tätigkeit entfaltet wird, wie z.B. im Falle einer Rufbereitschaft.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der beim PKW der Bw. eingetretenen Wertminderung der erforderliche berufliche Zusammenhang aus den angeführten Gründen nicht gegeben. Der PKW war (im Zeitpunkt des Diebstahles bzw. der Beschädigung) daher nicht der beruflichen, sondern vielmehr der privaten Sphäre der Bw. zuzurechnen.
Der Abzug der von der Bw. als Werbungskosten beantragten Aufwendungen wurde ihr vom Finanzamt somit zu Recht versagt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Diebstahl bzw. Beschädigung eines Privat-PKW - steuerliche Berücksichtigung |
Verweise | BFH , VI R 25/93 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at