Kein Anspruch auf Differenzzahlung, wenn das in Deutschland gewährte Kindergeld betragsmäßig die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag übersteigt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0539-L/12-RS1 | Der in Österreich zusätzlich zur Familienbeihilfe nach § 33 Abs. 3 EStG gewährte Kinderabsetzbetrag stellt eine Familienleistung iS der VO (EG) 883/2004 dar und ist folglich bei der Berechnung einer möglichen Differenzzahlung mit einzubeziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (kurz Bw.) beim Finanzamt A. die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages als Differenzzahlung zu dem seiner Lebensgefährtin in Deutschland gewährten Kindergeld. Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Tochter des Bw. am 0.0.2011 in Deutschland geboren wurde und die Lebensgefährtin des Bw. als Kindesmutter eine monatliche Familienleistung in Höhe von 184,00 € (siehe Bescheid der Familienkasse B. vom ) für das genannte Kind bezieht. Die Abgabenbehörde stellte in der Folge im Bescheid vom sinngemäß fest, dass der, der Kindesmutter in Deutschland gewährte Betrag an Familienleistung höher sei, als jener der bei einer vollen Anspruchsberechtigung in Österreich - die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag würde danach 163,80 € betragen - zur Anwendung käme. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Differenzbetrages würden demnach nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. eingebrachte Berufung vom . In diesem Schriftsatz bringt der Bw. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der in Österreich gesetzlich vorgesehene Kinderabsetzbetrag auch seiner Person zuzuerkennen sei, obwohl die Familienleistung in Deutschland betragsmäßig höher sei. Der Kinderabsetzbetrag sei nach der Auslegung des Bw. getrennt von der Familienbeihilfe zu betrachten und würde somit auch ihm zustehen. Nach seinem Verständnis stelle der Kinderabsetzbetrag (kurz KAB) eine "Negativsteuer" und folglich keine "Familienbeihilfe" dar. Zwar werde der KAB gemeinsam mit der Beihilfe ausbezahlt sei jedoch getrennt von dieser zu behandeln. Ergänzend verweist der Bw. in diesem Schriftsatz auf die Ausführungen in den österreichischen Lohnsteuerrichtlinien in den Ziffern 790, 791, 791a, 792 und 792a.
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS als Abgabenbehörde II. Instanz ) - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - vor. Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. der nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt, sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Eine Gegenäußerung langte vom Bw. innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung nicht ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, dass die Tochter des Bw. in Deutschland am 0.0.2011 geboren wurde und seine Lebensgefährtin in Deutschland eine staatliche monatliche Familienleistung für das genannte Kind in Höhe von 184,00 € bezieht. In Deutschland besteht für den Bw. mit der Kindesmutter und der Tochter ein gemeinsamer Haushalt (Wohnort), während der Bw. eine Beschäftigung in Österreich (C.) ausübt.
Im gegenständlichen Fall ist durch das vom Bw. in Österreich gelegene Beschäftigungsverhältnis sowie des gemeinsamen Familienwohnortes in Deutschland ab Mai 2010 die Verordnung (EG) 883/2004 (zuvor die VO EWG 1408/71) zu beachten. Durch diese unionsrechtliche Regelung soll bewirkt werden, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnen, jedoch in einem anderen arbeiten, bezüglich der sozialen Sicherheit keine Nachteile erleiden. Die genannte Verordnung, welche in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbar anzuwenden ist, umfasst auch Familienleistungen (Artikel 3, Abs1 lit j), wobei zu diesen alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (siehe Artikel 1 lit z) zählen.
Artikel 68 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistung nach den Rechtsvorschriften jenes Landes zu gewähren ist, welches nach der Prioritätsregel des Abs. 1 (hier Deutschland/Familienwohnsitz) zuständig ist. Etwaige Differenzen in der Höhe der Familienleistungen, die sich durch unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben führen erforderlichenfalls zur Leistung des Unterschiedsbetrages.
Entgegen der Ansicht des Bw. zählt jedoch der in Österreich zur Familienbeihilfe zusätzlich nach § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) gewährte Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich 58,40 € (ab dem Jahr 2009) pro Kind nach der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. z.B. UFS, RV/0130-L/11 vom ) unstrittig zum Begriff "Familienleistung" nach der genannten VO. Dies entspricht auch den Ausführungen im Kommentar zum österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz (vgl. Herwig Aigner in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4, Rz 11). Der sinngemäße Einwand des Bw., dass der Kinderabsetzbetrag eine "Negativsteuer" und somit keine Familienleistung sei, ergibt sich weder aus der anzuwendenden VO noch bestätigt sich dieses Vorbringen in der einschlägigen Literatur. Vielmehr wird der KAB gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und nicht in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen. Dieser stellt demnach keinen Absetzbetrag in steuerrechtlicher Hinsicht dar, da dieser die Steuerberechnung nicht beeinflusst (vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 33 Tz 71). Beim Kinderabsetzbetrag handelt es sich im wirtschaftlichen Sinne um einen Zuschlag zur Familienbeihilfe. Jener Umstand, dass der KAB im EStG und die Familienbeihilfe in Österreich in unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind, vermag an der Eigenschaft des Absetzbetrages als Familienleistung iS der VO nichts zu ändern. Der Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in Österreich liegt im Wesentlichen darin, dass die Familienbeihilfe zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds, der aus Dienstgeberbeiträgen nach § 39 FLAG gespeist wird, hingegen der KAB aus dem Einkommensteueraufkommen finanziert wird (vgl. auch Doralt, EStG § 33 Tz 36).
Zu den vom Bw. getätigten Verweis auf die Ausführungen in den österreichischen Lohnsteuerrichtlinien ist generell anzumerken, dass diese lediglich einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen - somit einen Auslegungsbehelf - darstellen, aus denen über die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Rechte abgeleitet werden können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist zur Klärung der gegenständlichen Streitfrage die VO (EG) 883/2004 anzuwenden, wobei diese unionsrechtlichen Bestimmungen dem nationalen Recht vorgehen (vgl. auch UFS, RV/0204-L/10 vom ). Die vom Bw. eingewendete unzusammenhängende Betrachtung der in Deutschland gewährten Familienleistung und des österreichischen Kinderabsetzbetrages findet jedoch in den hier primär anzuwendenden Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 keine Deckung. Der Unabhängig Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. auch das Erkenntnis des VwGH 2001/13/0062 vom ) - als weisungsfreie und unabhängige Behörde an erlassmäßige Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien ohnedies nicht gebunden.
Nach dem Gemeinschaftsrecht könnte folglich für den Bw. nur dann eine Differenzzahlung greifen, wenn die gesamte Familienleistung in Österreich betragsmäßig höher wäre, als die Familienleistung in Deutschland. Da dieser Sachverhalt lt. Aktenlage unstrittig nicht vorliegt, kann im ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 lit. z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 33 Abs. 3 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at