Die Meldung als Arbeitsuchende beim AMS ist Voraussetzung für FB-Gewährung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Berufungswerberin (kurz Bw.) die ihr für ihre Tochter B. (geb. 0.0.1991) für den Monat April 2010 bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages in Gesamthöhe von 202,10 € zurück. In der Begründung führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass eine Beihilfe für ein volljähriges Kind nur dann gebühre, wenn dieses einen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit b) bis f) FLAG erfülle. Die Tochter der Bw. sei im Sinne des § 2 Abs. 1 lit f) leg cit beim AMS nur bis als Arbeitsuchende gemeldet gewesen wodurch der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat April 2010 nicht mehr vorgelegen wäre. Folglich sei der vorgenannte Betrag gem. § 26 FLAG iVm § 33 EStG von der Bw. zurückzufordern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Zusammengefasst bringt die Bw. in diesem Schriftsatz vor, dass ihre Tochter seit beim AMS als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Durch einen von ihr wahrzunehmenden Schnuppertermin bei der Fa. C. sei es ihr nicht möglich gewesen, den mit dem AMS vereinbarten Termin am einzuhalten. Auch habe B. einen Ersatztermin des AMS am auf Grund einer fehlenden Fahrmöglichkeit nicht erfüllen können. Dadurch sei sie irrtümlich vom AMS als Arbeitsuchende abgemeldet worden. Seitens der Fa. C. sei der Tochter der Bw. zunächst ein Arbeitsbeginn mit zugesagt worden, der jedoch vom genannten Unternehmen auf verschoben worden wäre. Vom 4.5. bis sei B. erkrankt und von der Fa. C. mit wiederum gekündigt worden. Am habe sich das genannte Kind neuerlich beim AMS als arbeitsuchend gemeldet wobei sich auch die irrtümlich erfolgte Abmeldung per herausgestellt hätte. Eine Klärung dieser Angelegenheit mit dem AMS sei bereits in die Wege geleitet. Ergänzend teilte die Bw. dem Finanzamt im Schreiben vom sinngemäß mit, dass weiterhin die Erstellung einer Bestätigung vom AMS bezüglich der auch im April 2010 gegebenen Meldung ihrer Tochter als Arbeitsuchende noch ausstehe. Per Fax übermittelte die Bw. mit einen Bescheid des AMS vom aus dem zu entnehmen ist, dass B. vom bis keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. einer Notstandshilfe habe, da sie einen vorgeschriebenen Kontrolltermin beim AMS nicht eingehalten hätte. Eine Vormerkung beim AMS sei nach den Ausführungen in diesem Bescheid erst wieder am erfolgt. Daraus ergebe sich nach der Darstellung der Bw., dass zwar durch das Versäumen eines Kontrolltermins die Einstellung des Arbeitslosengeldes bei ihrer Tochter erfolgte, jedoch sei in dieser Entscheidung keine Rede davon, dass die Tochter der Bw. während dieser Zeit von der Arbeitssuche abgemeldet gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Unter Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit f) FLAG führt die Abgabenbehörde aus, dass die Tochter der Bw. im April 2010 beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei. Folglich habe kein Anspruch auf die der Bw. bereits gewährten Beihilfe bestanden. Durch die Einbringung des - als Vorlageantrages zu wertenden - Schreibens vom , gilt die Berufung vom gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. In dieser Eingabe verweist die Bw. darauf, dass ihre Tochter den Kontrolltermin beim AMS am nicht nachkommen habe können. Dies hätte sie auch dem AMS telefonisch mitgeteilt, wodurch die Abmeldung mit Ablauf irrtümlich erfolgt sei. Diesbezüglich sei das AMS schriftlich mit um Richtigstellung gebeten worden. Eine Beantwortung sei jedoch bis dato noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom teilte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) der Bw. den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Zusätzlich wurde sie auf die Möglichkeit zur Nachreichung einer bislang fehlenden Bestätigung des AMS bezüglich einer erfolgten Meldung als Arbeitsuchende von B. für den hier relevanten Monat hingewiesen. Dieses Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des FLAG in der hier anzuwendenden Fassung für volljährige Kinder lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten undbb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
...
§ 26: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Wie der Bw. bereits im Vorhalt des u.a. mitgeteilt wurde, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der vorstehenden Gesetzesbestimmung für die Gewährung einer Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit f) FLAG das Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen. Diese Bestätigung bildet somit eine unabdingbare Voraussetzung um den Nachweis nach dieser Regelung zu erbringen. Ein eventueller Grund, warum keine tatsächliche Meldung als arbeitssuchend beim AMS erfolgte bzw. eine solche nicht aufscheint, können daher bei der Entscheidung hinsichtlich der Familienbeihilfe keinen Einfluss nehmen. Diesbezüglich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des UFS (vgl. z.B. RV/0750-G/09, RV/3184-W/09) verwiesen.
Durch das Fehlen einer Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit f) FLAG lagen nach der gegebenen Aktenlage die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht vor. Da die Bw. für den Monat April 2010 die Beihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages für ihre Tochter bereits bezogen hatte, erfolgte somit die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den genannten Monat zu Recht. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at