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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.08.2010, RV/0692-W/10

Aufwendungen für ein Wissensmanagement-Studium eines Hauptschuldirektors

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0692-W/10-RS1
Aufwendungen für den Masterstudiengang "Angewandtes Wissensmanagement" stellen für den Leiter einer Hauptschule Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Aufwendungen für den Masterstudiengang "Angewandtes Wissensmanagement" stellen für den Leiter einer Hauptschule Werbungskosten dar.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Direktor einer Hauptschule und Gemeindevorstand in einer burgenländischen Gemeinde.

Als Werbungskosten machte er für das Jahr 2008 unter anderem Aufwendungen für Fortbildung in Zusammenhang mit dem Fachhochschulstudiengang "Master Angewandtes Wissensmanagement" bei der Fachhochschul-Studiengänge Burgenland GmbH geltend, und zwar:

  • Fahrtkosten von 709,52 €

  • Fachliteratur von 207,90 €.

Aus dem Internet (www.fh-burgenland.at) stellte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu diesem Masterstudienlehrgang fest:

"Zahl der Studienplätze pro Studienjahr: 35

Studiendauer: 4 Semester berufsbegleitendes Studium

50% online Unterricht

50% Anwesenheit in Eisenstadt

jede zweite Woche Freitag 14.00 - 19.30, Samstag 9.00 - 18.00, genaue Präsenztermine (Studienjahr 2010/2011)

Studienort: Eisenstadt

Zugangsvoraussetzungen ...

Studieninhalte: Ausbildung in den Bereichen Wissensmanagement und Online Learning

Der Umgang mit implizitem und explizitem Wissen bildet die Kernkompetenz dieses Studienganges. Online Learning gehört schon in naher Zukunft zu den wichtigsten Methoden, sich Wissen, anzueignen.

Fremdsprachen: Englisch (Pflicht)

Abschluss: Master of Arts in Business - MA oder M.A."

Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom anerkannte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart unter anderem die Aufwendungen für das Fachhochschulstudium nicht als Werbungskosten.

Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, "aufgrund amtlicher Ermittlungen" sei der Fachhochschulstudiengang "Angewandtes Wissensmanagement" "auf keine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten, ist demnach von allgemeinem Interesse und daher privat mitveranlasst. Es liegen daher keine abzugsfähigen Fortbildungskosten vor, weil bei einer derartigen Ausbildung ein privates Interesse nicht auszuschließen ist. Aufgrund des Aufteilungsverbotes sind daher die gesamten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen."

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, die Fortbildungskosten in Zusammenhang mit dem Masterstudium anzuerkennen, und begründete dies wie folgt:

"In der Begründung zum oben angeführten Einkommensbescheid wird die Berücksichtigung meiner Ausgaben in Zusammenhang mit meinem berufsbegleitenden Studiums Angewandtes Wissensmanagement an den Fachhochschulstudiengängen Burgenland abgewiesen.

Dazu möchte ich folgenden Sachverhalt anmerken:

Es ist durchaus möglich, dass das besagte Studium auf keine spezielle Berufsgruppe zugeschnitten ist, was zur Folge hat, dass es gerade deshalb für verschiedene Berufsgruppen passend und empfohlen ist. In der Beschreibung der Schwerpunkte wird darauf hingewiesen, dass es vor allem auf das Management von implizitem und explizitem Wissen und auf das Management von Organisationen seine Schwerpunkte legt.

Genau das sind die Hauptaufgaben für mich als Leiter einer Neuen Mittelschule. Vor allem vor dem Hintergrund, dass wir vor einer besonderen Herausforderung stehen. Es ist nämlich so, dass einer großer Teil der Kollegenschaft in den nächsten 3 Jahren in Pension gehen wird und die Gefahr besteht, dass dadurch unwiederbringliches Wissen der Schule verloren geht. Dadurch ist die Wettbewerbsfähigkeit der Schule im Kampf um Schüler stark geschwächt. Die Situation ist so prekär, dass dadurch die Schule sogar in ihrer Existenz gefährdet ist Bekanntlich werden laut burgenländischem Pflichtschulgesetz Hauptschulen unter 90 Schüler geschlossen. Vor 2 Jahren hatten wir mit 92 Schülern schon den Schließungsbescheid erhalten, der dann aufgrund eines Berechnungsfehlers zurückgezogen wurde. Durch den Einsatz des Wissens und der Werkzeuge aus dem Studium ist es mir gelungen die Schülerzahl auf aktuell 123 zu steigern. Das gelang durch den Einsatz entsprechender Werkzeuge und der entsprechenden Fähigkeiten, die Kerninhalte des Studiums sind (Projektmanagement, Wissensorganisation, Wissensteilung und Wissenssicherung mit den zugehörigen Werkzeugen, erweiterte Managementkenntnisse, ...). Sie waren und sind für die Führung der Schule überlebensnotwendig.

Daraus sieht man, dass dieses Studium sehr wichtig für die Organisation und Sicherung des organisationalen Wissens und für die Führung und das Management der Schule ist. Belegt wird dieser Umstand durch die Entwicklung der Schülerzahlen seit dem Beginn des Studiums, wo es mir gelungen ist aufgrund der bereits oben angeführten Maßnahmen, die sich direkt aus dem Studium abgeleitet haben, den Zuspruch der Schüler und Eltern unseres Einzugsgebietes, der in den vergangenen Jahren bei nicht einmal 40% stagnierte auf ungefähr 80% zu steigern. Wie jüngste Eltern- und Schülerbefragungen aus dieser Woche in unseren Sprengelvolksschulen zeigen, setzt sich dieser sehr positive Trend in den kommenden Jahren fort. All diese Auswirkungen und die Erfolge belegen eindeutig, die Wirksamkeit des Studiums auf meine berufliche Arbeit und begründen die Anspruchsberechtigung der Absetzbarkeit der Ausgaben, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen.

Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich den in der Begründung zum obigen Bescheid angeführten Umstand, dass das Studium privaten Zwecken dienen könnte, nicht nachvollziehen kann und meinerseits anführen, dass in meiner privaten Lebensführung keine Tätigkeiten beinhaltet sind, in denen ich die Qualifikationen aus dem Studium einsetzen würde. Außerdem wäre ein möglicher Einsatz der Erkenntnisse des Studiums im privaten Bereich von so verschwindender Bedeutung, dass der enorme zeitliche (Beruf + Studium ca. 80 Arbeitsstunden pro Woche) und finanzielle Aufwand meinerseits sicher nicht aufgebracht würden. Zusätzlich hat sich meine private Lebensführung aufgrund der zeitlichen Belastung durch das Studium auf ein Minimum reduziert, was einen möglichen Einsatz der Erkenntnisse des Studiums für die private Lebensführung selbst theoretisch gegen Null gehen lässt."

Mit Telefax vom wurde die Berufung wie folgt ergänzt:

"Neben den bereits angeführten Gründen der Notwendigkeit für meine berufliche Tätigkeit als Hauptschuldirektor, habe ich jedoch den Hauptgrund für mein Studium vergessen zu erwähnen.

Da ich, mit meiner jetzigen Ausbildung als Schulleiter (pädagogische Akademie) das sprichwörtliche Ende der Karriereleiter erreicht habe und mich aber für den Posten eines X bewerben will, ist es unbedingt notwendig eine akademische Ausbildung mit einem akademischen Grad zu absolvieren, um bei einem etwaigen Besetzungsverfahren berechtigte Chancen auf eine Ernennung zu haben. Deshalb absolviere ich dieses berufsbegleitende Masterstudium, um beim Objektivierungsverfahren durch diese Höherqualifikation zumindest gleiche Ausgangsvoraussetzungen wie etwaige Mitbewerber zu haben. Ich bitte sie deshalb, die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Studium stehen, in der Berechnung meiner Arbeitnehmerveranlagung für 2008 zu berücksichtigen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet ab:

"Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().

Es ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ).

Der Besuch der Fachhochschule ist keine berufsspezifische Fortbildung. Ihre Berufung wird daher abgewiesen."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung:

"Ich ersuche um Behandlung meiner Berufung gegen den oben angeführten Einkommenssteuerbescheid durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Zusammenfassend möchte ich die Gründe anführen, die eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit meinem Studium Angewandtes Wissensmanagement an der FH Eisenstadt rechtfertigen.

Nach dem erhaltenen Bescheid sind Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und der Verbesserung der Kenntnisse im bisher ausgeübten Beruf dienen. Dazu möchte ich anmerken, dass die Inhalte des Studiums nicht besser für meine beruflichen Anforderungen maßgeschneidert hätten werden können. Ich möchte anhand der Schwerpunkte versuchen zu verdeutlichen, wie das Wissen aus dem Studium für meine berufliche Tätigkeit von unabdingbarem Nutzen ist:

Wissensmanagement mit den Schwerpunkten Wissensbewahrung, Wissensorganisation, Wissensteilung und Wissensverteilung stellt für meine Schule und mich als verantwortlicher Leiter eine der größten Herausforderungen dar, da ein großer Teil der Kollegenschaft in den nächsten Jahren in Pension gehen werden und dieses Wissen, das mit den Kollegen die Schule zu verlassen droht, für den Fortbestand des Standortes unserer Schule von entscheidender Bedeutung sein wird. Das Wissen, das ich in meinem Studium erwerben konnte, habe ich direkt in meiner Eigenschaft als Direktor der Schule und damit auch als Verantwortlicher für das Wissensmanagement umsetzen können.

Weiters sind die anderen Schwerpunkte des Studiums, wie Lerntheorie, e-learning (verpflichtender Einsatz in der Schule), IKT, Projektmanagement in Theorie und Praxis(verpflichtender Projektunterricht in der Schule), wissenschaftliche Methoden der Evaluierung (regelmäßige Evaluierung des Unterrichts, der Lehrer und der Schulentwicklungsmaßnahmen ebenfalls eine verpflichtende und grundlegende Aufgabe der Schulleitung) und nicht zuletzt Strategie und Personalentwicklung, meine ureigensten Aufgaben als Direktor meiner Schule.

Ich habe dieses Studium mit den angeführten Schwerpunkten als maßgeschneidertes Fortbildungsangebot für meine Leitungsfunktion erfahren und habe es auch vielen meiner Direktorenkollegen als beste Maßnahme empfohlen, um ihre Leitungsfunktion im erforderlichen Ausmaß erfüllen zu können, wenn sie mich fragten, wo ich all das know how her hätte, mit dem wir die Schulentwicklung an unserer Schule so erfolgreich vorantreiben. Leider gibt es seitens des Dienstgebers keine vergleichbaren Fortbildungsangebote, sodass ich mich gezwungen sah, diesen, doch ziemlich beschwerlichen, zeitaufwändigen und kostenintensiven Weg zu wählen, um meine Aufgaben in der vom Dienstgeber geforderten Form erfüllen zu können.

Ein weiterer Grund für mein Studium liegt in meiner Absicht, mich beruflich weiter zu entwickeln, und nach Abschluss des Studiums den Posten eines X anzustreben, da ich als Direktor der Hauptschule Z sonst sowohl den karrieremäßigen als auch den finanziellen Zenit meiner Berufslaufbahn erreicht haben werde. Das ist für mich in Anbetracht meiner doch noch fast 20-jährigen beruflichen Tätigkeit bis zur erwartenden Pensionierung nicht befriedigend. Ein akademischer Grad ist für eine Bewerbung um einen solchen Posten unbedingt notwendig, um bei einem Objektivierungsverfahren erfolgreich sein zu können. Der akademische Grad ist neben meiner langjährigen beruflichen Erfahrung in der Leitung einer Bildungseinrichtung eine Voraussetzung für die ebenfalls von mir geplante zweite Alternative, nämlich die Bewerbung um die Y in Z. Egal welchen beruflichen Weg ich in Zukunft einschlagen werde, der akademische Grad in einer einschlägigen Studienrichtung ist dafür unbedingt notwendig. Was liegt daher näher, als ein Studium zu absolvieren, das für meine derzeitige berufliche Tätigkeit, als auch für meine weiteren beruflichen Ziele nicht besser konzipiert hätte werden könnte.

Eine Verwendung meiner erworbenen Kenntnisse im Rahmen meiner privaten Lebensführung ist insofern auszuschließen, da ich neben meiner beruflichen Tätigkeit als Hauptschuldirektor keine Tätigkeiten privater Natur ausübe, die einen sinnvollen Einsatz der doch sehr spezifischen Inhalte des Studiums ermöglichen würde."

Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor, ohne sich weiter zum Vorlageantrag zu äußern.

Dem Prospekt der FH Burgenland zu dem gegenständlichen Studium lässt sich folgendes entnehmen:

Voraussetzung für den Zugang zum Magisterstudiengang Angewandtes Wissensmanagement ist der Website der FH Burgenland zufolge unter anderem "ein abgeschlossenes, facheinschlägiges, mindestens dreijähriges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. In Frage kommen insbesondere Bakkalaureats-, Diplom- und Doktoratsstudien sowie Studien an Pädagogischen Akademien.

Beim aktuellen Entwicklungsstand des Wissensmanagements sieht man in der Praxis einen steigenden Bedarf nach "Hybrid-Fachleuten" (siehe die Bedarfsanalyse): Personen mit einer abgeschlossenen Grundausbildung und einer zusätzlichen Ausbildung als Knowledge Professionals. Dementsprechend breit gestaltet sich der Zugang zum Magisterstudiengang Angewandtes Wissensmanagement. Er umfasst Studien der Sozial-, Wirtschafts-, Geistes-, Natur- und Rechtswissenschaften, einschließlich von Studien der Erziehungs- und Kommunikationswissenschaften und technische Studien."

"Wissensmanagement ... ist ein zusammenfassender Begriff für alle operativen Tätigkeiten und Managementaufgaben, die auf den bestmöglichen Umgang mit Wissen abzielen. Beiträge zum Wissensmanagement - theoretischer wie praktisch-anwendungsorientierter Art - werden in vielen Disziplinen entwickelt, insbesondere in der Betriebswirtschaftslehre, der Informatik, der Informationswissenschaft, der Sozialwissenschaft, der Pädagogik oder der Wirtschaftsinformatik." (http://de.wikipedia.org/wiki/Wissensmanagement).

Zu den Grundkompetenzen eines Hauptschullehrers zählen (vgl. etwa: http://www.phwien.ac.at/ausbildung/institute-81/allgemein-bildende-pflich-85/studienangebote-95/lehramt-an-hauptschulen-72/grundkompetenzen-149.html):

"1. Wissen, Können, Reflexion

Lehrer/innen können sich Wissen aneignen, in Können überführen und situationsadäquat einsetzen. Lehrer/innen reflektieren ihr Fachwissen und ihre fachbezogenen Kompetenzen als ständige Lernaufgabe für ihre lebensbegleitende Professionalisierung. Lehrer/innen können das Spezifische der Situation erfassen und das Allgemeine im spezifischen Fall erkennen. Sie lernen sich vom eigenen Tun zu distanzieren und ein Repertoire an Alternativen zu entwickeln.

2. Wissenschaftliche Diskursfähigkeit

Lehrer/innen beschreiben Situationen und Phänomene auf der Basis wissenschaftlicher und situationsadäquater Begriffe, finden eine gemeinsame Sprache zur berufsbezogenen Kommunikation.Lehrer/innen analysieren ihre Arbeit und unterziehen sie einer systematischen Evaluierung. Lehrer/innen können ihren Unterricht fach- und sachgerecht planen und durchführen. Lehrer/innen leiten Schüler/innen zum selbstbestimmten Lernen an und fördern deren kreative Entfaltung..."

Die Pädagogische Hochschule Wien bietet etwa in ihrem Fortbildungsprogramm für Direktoren auch Seminare zum Thema "Wissensmanagement & Schule für SchulleiterInnen" an ("Zielgruppe: Direktor/innen und pädagogische Führungskräfte, offen für alle Interessierten. Anrechenbar für das Erweiterungsmodul des Schulmanagement-Lehrganges gemäß § 26 LDG. Es gilt, Daten, Informationen, Wissen und spezifische Fähigkeiten, die die Organisation Schule zur Lösung ihrer vielfältigen Aufgaben benötigt zu archivieren, um sie für alle Schulpartner nutzbar zu machen und ein Lernen 2. Ordnung zu ermöglichen... Ziel: Informationen effizient archivieren, verwalten und dokumentieren. Vorstellen von Tools, die Einfluss auf die Wissensbasis des Unternehmens Schule nehmen.").

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

"Werbungskosten sind auch" (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988):

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."

Für den Werbungskostencharakter ist grundsätzlich - ebenso wie für die Betriebsausgabeneigenschaft - nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 3).

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen bzw beruflichen von der privaten Veranlassung (; ), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von Einkünften objektiv sinnvoll ist (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke , MSA EStG [], § 16 Anm. 3).

Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. etwa Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz. 49). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen steuerlich abzugsfähig (vgl. für viele , m. w. N.).

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ().

Sind Bildungsmaßnahmen aber auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z. B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, A- und B-Führerschein), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 139).

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 20 Anm. 8).

Ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung kann bei Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung eigener sozialer Fähigkeiten gegeben sein. Ist hier die Berufsbezogenheit nicht klar ersichtlich, wie etwa bei einem von einem Handelsvertreter absolvierten Verkaufspsychologiekurs, sondern eine private Veranlassung nahe liegend, muss die berufliche Notwendigkeit (also die objektive Sinnhaftigkeit) zum Besuch der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme vorliegen, um Werbungskosten/Betriebsausgaben von nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung abzugrenzen (vgl. ).

Auch Aufwendungen für ein Hochschulstudium können Fortbildungskosten darstellen (vgl. etwa das bei Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 137 genannte Architekturstudium eines Baumeisters oder - - ein Informatik-Doktoratsstudium einer Informatiklehrerin; idS auch Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz 48, unter Hinweis auf G 8/04; Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5, unter Hinweis auf Atzmüller/Mayr, RdW 2004,621; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Kommentar, 36. Lfg., § 16 Abs 1 Z 10, unter Hinweis auch auf und H.-J. Aigner/Reinisch, SWK 2003, S 314).

Für ein Fachhochschul-, Hochschul- oder Universitätsstudium ist es typisch, dass es sich an einen allgemeinen Adressatenkreis und nicht nur an Teilnehmer einer einzigen Berufsgruppe oder verwandter Berufsgruppen richtet.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat in seiner Berufungsvorentscheidung zwar an sich zutreffende Rechtausführungen getätigt, ohne diese aber auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die einzige Ausführung, die sich mit dem konkreten Berufungsvorbringen auseinandersetzt, besteht darin zu erklären, "Der Besuch der Fachhochschule ist keine berufsspezifische Fortbildung."

Der Unabhängige Finanzsenat vermag bei dem verfahrensgegenständlichen Magisterstudiengang "Angewandtes Wissensmanagement" weder zu erkennen, dass es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt, "die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse" ist (abgesehen davon, dass vereinzelt auch Personen nach Beendigung ihres Berufslebens ein Studium beginnen, ohne dass dadurch ein Studium seine typische Eignung als Berufsausbildung verliert) noch dass es bei diesem Masterstudium Inhalte vermittelt werden, "die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen".

Welche nennenswerte Bereiche privater Lebensführung das gegenständliche Studium tangieren soll, sagt das Finanzamt nicht. Dass - bei eindeutigem beruflichem Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl. Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879).

Es liegt auf der Hand, dass die im Masterstudienlehrgang "Angewandtes Wissensmanagement" vermittelten Bildungsinhalte von objektivem Nutzen für den Beruf des Leiters einer Hauptschule sind und mit diesem Beruf in objektivem Zusammenhang stehen. Auch wenn Wissensmanagement, eKommunikation und eLearning in anderen Berufen eingesetzt werden kann und daher das Studium auch von in anderen Berufen Tätigen besucht werden wird, steht dies nicht dem Zusammenhang mit dem Beruf des Bw. entgegen. Ein ersichtlicher Zusammenhang des Masterstudiums mit der privaten Lebensführung des Bw. besteht nicht.

Hinzu kommt, dass der Bw. in seinen Eingaben konkret und nachvollziehbar dargelegt hat, wie Bildungsinhalte aus diesem Studium von ihm in seiner beruflichen Arbeit bereits umgesetzt wurden.

Schließlich finden sich vergleichbare Bildungsinhalte - wenngleich nicht im Umfang eines Masterstudiums - auch in Lehrer- und Direktoren-Fortbildungsprogrammen, wobei steuerlich nicht zwischen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fortbildungsangeboten und vom Arbeitnehmer aus eigener Initiative besuchten beruflichen Fortbildungen zu unterscheiden ist (vgl. ; Wanke/Peth, Kreative Fortbildung - Werbungskosten oder private Lebensführung? UFSjournal 2010, 140).

Das Finanzamt hat demgegenüber - abgesehen von allgemeinen Rechtsausführungen - nicht erklärt, worin es konkret die Nichtabzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen erblickt hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Die strittigen Aufwendungen

  • Fahrtkosten von 709,52 €

  • Fachliteratur von 207,90 €,

zusammen 917,42 €, erhöhen die bereits vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten von 4.300,70 € 5.218,12 €.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise




VwGH, 90/14/0231
VwGH, 93/13/0013
VwGH, 95/15/0161
VwGH, 2007/15/0103
VwGH, 2003/15/0064
VwGH, 2003/14/0090
VfGH, G 8/04
Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 137
Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz 48
Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5
Atzmüller/Mayr, RdW 2004,621
Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Kommentar, 36. Lfg., § 16 Abs 1 Z 10
H.-J. Aigner/Reinisch, SWK 2003, S 314
UFS, RV/2158-W/09
UFS, RV/0122-L/09
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 10/2010, 356
ARD 6102/8/2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at