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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.10.2009, RV/3010-W/09

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0234 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 wurde der Berufungswerber (Bw.) aufgefordert einen festgesetzten Betrag zurückzuzahlen, da für sein Kind (M.M.) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und im Jahr 2003, die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 .Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) überschritten worden seien.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder3 KBGG sei er alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

Innerhalb rechtzeitig eingebrachter Berufung wendet der Bw. ein, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht informiert worden sei (§ 16 KBGG) und daher die Grundlage zur Einhebung der diesbezüglichen Abgabe fehle.

Des Weiteren habe er einen Kredit (Zuschuss) weder beantragt noch konsumiert. Er leiste Alimentationszahlungen an das Jugendamt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:


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1.
Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
3.
Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

Wenn der Bw. ausführt, die Grundlage zur Einhebung der Abgabe fehle, da er gem. § 16 KBGG vom zuständigen Krankenversicherungsträger über die Gewährung bzw. die Rückforderung nicht informiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ansicht in § 18 Abs. 1 KBGG keine Deckung findet. Denn die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld hat auch der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil der Zuschuss ausbezahlt wurde oder wenn sich der Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht jedenfalls unabhängig davon, ob der Rückzahlungsverpflichtete eine Mitteilung vom zuständigen Krankenversicherungsträger erhalten hat.

Soweit der Bw. vorbringt, er habe keinen Kredit (Zuschuss) beantragt und nicht konsumiert, ist entgegenzuhalten, dass diese Umstände für die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung des Bw. nicht entscheidungswesentlich sind. Es kommt weder darauf an, wer den Zuschuss beantragt noch konsumiert hat, sondern gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG, ob ein Elternteil des Kindes einen Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 erhalten hat. Betreffend das Wort "Kredit" ist zu bemerken, dass in den Erläuterungen zur Erklärung des Einkommens gem. § 23 KBGG im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in weiterer Folge ausgeführt wurde, dass es sich hiebei um einen Kredit handle, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen sei. Damit wollte das Finanzamt lediglich erläuternd darlegen, dass sich der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Kredit darstellt, der eben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuzahlen ist. Dass diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Bw. nicht vorgebracht.

Was die Alimentationszahlungen an das Jugendamt betrifft ist auszuführen, dass die Funktion des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vorrangig darin liegt, dem Elternteil, der im Interesse der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit zeitweise reduziert oder auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, eine Existenzsicherung bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verdienstentgang zu gewähren. Durch die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung trägt der andere Elternteil zu seiner im § 140 ABGB geforderten Verpflichtung, nach der beide Elternteile anteilig für ein Kind Sorge zu tragen haben, bei. Damit wird eine Gleichstellung mit verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Elternpaaren gewährleistet, die die vergleichbaren Einkommensverhältnisse aufweisen. Dass der andere Elternteil bereits Geldunterhalt für das gemeinsame Kind leistet, hat somit auf die Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss.

Es war demnach wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at