Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2005, RV/0717-W/02

Keine Anrechnung von ausländischer Abzugssteuer ohne DBA und ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/0846-W/02

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der P, Gesellschafterin, Geschäftsführerin, W, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom , und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1996 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen in Euro:


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Jahr
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuerschuld = Abgabenschuld
1990
34.214,37
10.300,36
1991
36.082,06
11.084,79
1992
32.317,61
9.503,72
1993
26.336,64
6.991,71
1994
17.964,72
3.580,15
1995
21.373,08
4.670,83
1996
17.623,16
3.470,85

Entscheidungsgründe

Streitpunkt

Im Verfahren ist strittig, ob in Taiwan einbehaltene, auf dort erzielte Kapitaleinkünfte entfallende Dividenden(abzugs-)steuer im mitgeteilten, aber wegen dort erfolgter Zusammenveranlagung (mit Ehegatten, unter Berücksichtigung der Kinder) und Teilerstattung nicht nachweislich getragenen (verbleibenden) Ausmaß auf die veranlagte inländische Einkommensteuer ungeachtet eines ablehnenden Bescheides des BMF gemäß § 48 BAO anzurechnen ist, obwohl mit Taiwan kein Doppelbesteuerungsabkommen in Geltung steht.

Festgestellter maßgeblicher Sachverhalt

Die aus Taiwan stammende Berufungswerberin (Bw.) ist seit der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich, laut polizeilicher Meldung am , im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Am erfolgte ihre steuerliche Aufnahme beim Wohnsitzfinanzamt rückwirkend ab 1990.

Auf Grundlage der gegenüber dem Finanzamt - nach erfolglosen Aufforderungen und zugesandten, aber nicht eingereichten Steuererklärungen - letztendlich doch gemachten Angaben setzte dieses die Einkommensteuer für 1990 bis 1995 mit Bescheiden vom 13. März bzw. vom 14 . März 1997 ohne Anrechnung ausländischer Steuern fest, wobei die Einkommensermittlung 1995 mangels vorgelegter Unterlagen im Schätzungsweg, orientiert am Wert für 1993, vorgenommen wurde.

Einem ersten Antrag vom betreffend Steueranrechnung nach § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) war das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mangels nachvollziehbarer Unterlagen und mangels Nachweises einer tatsächlichen vergleichbaren ausländischen Besteuerung nicht näher getreten.

Gegen die Bescheide des Finanzamtes erhob die Bw. Berufung und brachte mit ergänzendem Anbringen vom folgende Unterlagen bei:

§ "Besheinigung fuer Einkommensteueren und Steuerfrei", ausgestellt vom "Ministerium fuer Finanzen Bundcs Stcucr Bchorode K* Amt" für 1993 bis 1996. Aus den Bestätigungen ergaben sich Zahlungen der "XYZ GmbH" in Taiwan an die Bw. und jeweils ein Steuerabzug iHv 15 %;

§ "Bewerbung fuer Netto Zusammeneinkommensteuer" (offenbar Einkommensteuererklärungen) betreffend die Jahre 1993 bis 1996. Daraus ergab sich eine Zusammenveranlagung der Bw. mit ihrem Ehegatten und den Kindern, und waren darin die in den vorerwähnten Bestätigungen angegebenen Zahlungen und Abzugssteuern erfasst.

Offenbar als Folge der Zusammenveranlagung ergab sich für alle vier Jahre eine Steuerrückzahlung, nämlich (alles in NT$)


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1993
1994
1995
1996
Zahlungen btto
800.000
600.000
800.000
600.000
Abzugssteuer
120.000
90.000
120.000
90.000
Rückzahlung
79.270
73.980
82.390
74.580

Nachdem das Finanzamt - in der irrigen Annahme, die Bw. habe erst 1991 im Inland einen Wohnsitz begründet - die Berufung, soweit sie sich gegen den Bescheid über Einkommensteuer für 1990 richtete, mit stattgebender Berufungsvorentscheidung (BVE) erledigt und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben hatte, erfolgte die - unbekämpft gebliebene - oberbehördliche Behebung dieser BVE im Aufsichtsweg gemäß § 299 BAO. Die - hinsichtlich der übrigen angefochtenen Bescheide zunächst unerledigt gebliebene - Berufung war somit auch für das Streitjahr 1990 wiederum offen.

Am beantragte die Bw. beim BMF erneut Steueranrechnung für die Jahre 1990 bis 1995 gemäß § 48 BAO, wobei die Einkünfte aus der X1 YZ1  Corp. (Adresse und Name annähernd gleich, aufgrund identer amtlicher Firmennummer.offenkundig ident mit der weiter oben erwähnten, in der von der Bw. beigebrachten Übersetzung so benannten "XYZ GmbH") 1990 bis 1995 aufgelistet und 15 %ige Abzugssteuern abgerechnet waren. Die angegebenen Dividendenbeträge stimmen mit den vom Finanzamt zu Grunde gelegten überein. Im Ergebnis des vom BMF geführten Ermittlungsverfahrens wurde den Anträgen der Bw. vom und vom mit Bescheid vom , GZ. W 21/1-IV/4/98, aus den dort näher ausgeführten Gründen ("Beurteilung") nicht stattgegeben, die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH wies der Gerichtshof mit Erkenntnis vom , 99/13/0070, als unbegründet ab. Auf die der Einschreiterin als Normadressatin bekannten Ausführungen des BMF und des VwGH wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Noch vor Ergehen des Erkenntnisses des VwGH hatte das Finanzamt die Berufung hinsichtlich der Streitjahre 1991 bis 1995 mit BVE unter Anführen jenes BMF-Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und verwies begründend auf das damals laufende Beschwerdeverfahren vor dem VwGH.

Dem UFS, der mit für die gegenständlichen Rechtsmittel zuständig geworden war, gingen die dem BMF als belangter Behörde rückgemittelten Akten des Finanzamtes am zu.

Für 1996 veranlagte das Finanzamt die Bw. ohne die in einem weiteren Anbringen vom beim BMF beantragte - dort jedoch bislang keiner Erledigung zugeführte - Steueranrechnung nach § 48 BAO, im Übrigen aber erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Gegen diesen, mit Hinweis auf die Vorjahresbescheide begründeten Bescheid erhob die Bw. unter Hinweis auf ihren Antrag beim BMF (§ 48 BAO) Berufung. Das Finanzamt legte die Berufung ohne weitere Zwischenerledigung vor. Am wurde der UFS auch für dieses Rechtsmittel zuständig.

Noch vor Zuständigkeitsübergang auf den UFS hatte der Vorsitzende des seinerzeit zuständigen Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Entscheidung über die Berufungen gegen Einkommensteuer für 1990 bis 1996 gemäß § 281 BAO zu dem unter Zl. 99/13/0070 protokollierten Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgesetzt. Mit Ergehen des zitierten VwGH-Erkenntnisses war der Aussetzungsgrund weggefallen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im einzigen Streitpunkt, ob nämlich die in Taiwan erhobene, auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte entfallende Abzugssteuer dem Grunde nach auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen ist, bleibt den Berufungen auf dem Boden des im Streitzeitraum geltenden innerstaatlichen wie zwischenstaatlichen Rechtes der Erfolg verwehrt: Mangels eines Abkommens zwischen der Republik Taiwan und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung war die Bw. mit ihrem Verlangen nach Anrechnung taiwanesischer Abzugssteuer auf die Anwendung rein innerstaatlichen Rechtes verwiesen. Auf § 46 Abs.1 Z. 1 EStG 1988 kann die begehrte Anrechnung ausländischer (Abzugs-)Steuer auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer nicht gestützt werden (vgl. für viele Quantschnigg/Schuch, ESt-HB 1988, Tz. 3.1. zu § 46, und Doralt4, Tz.4 zu § 46): In Betracht kam vielmehr nur eine begünstigende unilaterale Maßnahme nach § 48 BAO. Diesen Weg hat die Bw. beschritten, eine derartige Begünstigung für 1990 bis 1995 letztlich aber nicht, und für 1996 noch nicht erlangt. Eine vom BMF erbetene Prozesserklärung, ob sie den Antrag für 1996 im Hinblick auf das ergangene VwGH-Erkenntnis weiter aufrecht erhalte, hat die Bw. bislang nicht abgegeben. Für das Berufungsbegehren betreffend 1996 ist daher auf dem Boden der maßgeblichen Rechtslage (es liegt kein gemäß § 48 BAO die Steueranrechnung für 1996 bewilligender Bescheid vor) gleichfalls nichts zu gewinnen. Der UFS durfte somit auch über dieses seit mehr als fünf Jahren anhängige Rechtsmittel entscheiden, zumal bei positiver Antragserledigung seitens des BMF das ho. Verfahren aufgerollt werden könnte.

Dem einzigen Berufungsbegehren auf Anrechnung taiwanesischer Abzugssteuer auf die - soweit die Jahre 1990 bis 1995 betroffen sind, mit den vorgelegten Dividendenbestätigungen übereinstimmend, im Übrigen erklärungsgemäß - veranlagte Einkommensteuer war daher nicht zu folgen, und somit die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 46 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Steueranrechnung
Taiwan
Doppelbesteuerungsabkommen
Ausnahmegenehmigung § 48 BAO
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at