Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.01.2005, RV/2057-W/04

Behauptete Unbilligkeit durch Uneinbringlichkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2057-W/04-RS1
Eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit kann zwar bei Vorliegen besonderer Umstände eine Unbilligkeit indizieren (siehe ), grundsätzlich schließt aber eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuligkeiten eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung aus (siehe unter Hinweis auf ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, Exxx entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.Zum Antrag um Nachsicht vom (ErfNr.1):

Dem Bw. wurden die in einem, von ihm beantragten Verfahren betreffend Vor- und Familiennamensänderung angefallenen Stempelgebühren in Höhe von S 11.720,00 (entspricht € 851,73) auf Grund eines amtlichen Befundes der MA 61 Wien vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Gebührenbescheid vom , ErfNr.1 vorgeschrieben. Weiters wurde gegenüber dem Bw. mit Bescheid vom selben Tag eine Gebührenerhöhung von S 5.860,00 (entspricht € 425,86) festgesetzt.

Bereits in der Berufung gegen diese Bescheide vom beantragte der Bw. ua., die Gebühren für uneinbringlich zu erklären und den Bescheid über die Gebührenerhöhung für unbillig und uneinbringlich zu erklären. Dazu führte der Bw. ua. aus, auch der Magistrat der Stadt Wien, MA 61, habe von der Einhebung der Verwaltungsabgabe zu Recht abgesehen, weil durch die Hereinbringung der notwendige Unterhalt des Bw. gefährdet wäre, und dies nach Lage des Falles auch unbillig wäre.

Mit dem an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien adressierten Vorlageantrag vom stellte der Bw. ua. die Anträge, die Abgabenbehörde 2. (zweite) Instanz möge gemäß § 235 Abs. 1 (2. Fall) BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung löschen, in eventu gemäß § 236 Abs. 1 und 3 BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit zur Gänze nachsehen.

Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er ein Strafgefangener und daher mittellos sei. Er sei zu einer einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seit verbüße. Er verfüge über keine Vermögenswerte oder pfändbaren Einkünfte.

Mit Berufungsentscheidung vom gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung hinsichtlich einer Eingabengebühr von € 13,08 statt und setzte dem entsprechend auch die Gebührenerhöhung auf € 419,32 herab. Weiters wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in einem gesonderten Verfahren über den Antrag auf Nachsicht zu entscheiden habe.

Unter Bezugnahme auf diesen Verweis in der Berufungsentscheidung sowie auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom ersuchte der Bw. mit an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gerichteten Schreiben vom und um bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge gemäß § 235 Abs. 1 BAO und § 236 Abs. 1 und 3 BAO.

In der Folge wertete das Finanzamt den Antrag vom als Nachsichtsansuchen über € 1.277,59 und wies dieses mit der Begründung ab, keine Unbilligkeit in der Einhebung der gegenständlichen Gebühren feststellen zu können. Die betreffende Gebührenvorschreibung sei als Auswirkung der unbestritten geltenden Normen zu verstehen, welche den Tatbestand der Unbilligkeit notwendigerweise ausschlösse.

I.Zum Antrag um Nachsicht vom (ErNr.2)

Mit Gebührenbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. auf Grund eines amtlichen Befundes eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für zwei beim Verwaltungsgerichtshof am unter den xxx eingelangte Beschwerden des Bw. in Höhe von € 363,36 und mit weiteren Bescheid vom selben Tag eine entsprechende Gebührenerhöhung in Höhe von € 181,68 fest.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe war zuvor vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen worden.

Gegen die in Folge dieser Abweisung an den Bw. ergangenen Aufforderung um Entrichtung der Stempelgebühren brachte der Bw. eine Beschwerdeschreiben beim Verwaltungsgerichtshof ein, welches auf Grund des dort gestellten Antrages auf "nachträglichen Erlass über die Aufhebung der zu Unrecht geforderten Gebühren" am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet wurde.

Unter Bezugnahme auf diese Weiterleitung seines Beschwerdeschreibens und sein Berufungsverfahren unter ErfNr.1 erhob der Bw. mit Eingabe vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung Berufung und beantragte in einem die fälligen Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit zur Gänze nachzusehen. Dazu führte der Bw. im Wesentlichen unter Hinweis auf eine Verurteilung am zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges aus, dass es ihm nicht möglich sein werde - auch auf Grund der zusätzlich offenen Forderungen der geschädigten Banken - diese Abgabenschuld je bezahlen zu können.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Nachsicht vom über einen Betrag von € 545,04 mit der gleichen Begründung wie den oa. Antrag vom ab.

Zu I und II:

In der gegen die beiden Abweisungsbescheide vom rechtzeitig eingebrachten Berufung meinte der Bw., zum einen werde die Erstbehörde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mehr als nur ein Jahr benötigen, um überhaupt einen Teil der Gebühren eintreiben zu können, und zum anderen sei der Berufungswerber schon verschuldet und wäre eine zusätzliche Rückzahlung der noch offen stehenden Gebühren ebenso unbillig wie der noch anstehenden.

In der Folge wurde vom Finanzamt für den 12., 13. u. 14 Bezirk im Rahmen einer Amtshilfe für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien versucht, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. zu erheben.

Zu diesem Zweck wurde an der Wohnadresse des Bw. ein Formblatt betreffend eine Terminvereinbarung zwecks Durchführung notwendiger Erhebungen hinterlegt, womit der Bw. ersucht wurde, bekannt zu geben, wann er an dieser Adresse anzutreffen sei. Weiters wurde er unter dem Hinweis, dass diese Erhebung nicht in den Amtsräumen möglich sei, ersucht, zwecks Vermeidung unnötigen Behördenaufwandes, den Sachbearbeiter verlässlich innerhalb einer bestimmten Frist anzurufen.

Mit einem an das Finanzamt für den 12., 13. u. 14 Bezirk zu Handen des Sachbearbeiters Herrn S. gerichteten Schreiben vom teilte der Bw. diesem mit, er habe ihn telefonisch nicht erreichen können. Weiters erachtete sich der Bw. durch diese beabsichtigte Erhebung, insbesondere in Hinblick auf die offene Berufung, beschwert.

Lt. Vermerk vom im elektronischen Akt des Einbringungsverfahren wurde der Bw. seitens des Finanzamtes für den 12., 13. u. 14 Bezirk darauf hingewiesen, dass es sich um eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Ansuchen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern handelte und der Sachverhalt mit dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu klären sei.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. dem Finanzamt für den 12., 13. u. 14 Bezirk Bestätigungen über die Unterbrechung seiner Freiheitsstrafen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen gegen die Abweisungen der Nachsichtsansuchen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bw. behauptete Unbilligkeit könnte auf Grund der Tatsache, dass der Bw. die Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch ein Erhebungsorgan des Finanzamtes nicht zugelassen habe, in keinster Weise untermauert werden.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bw. auf seine bisherigen Eingaben und meinte zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, wonach er die Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugelassen habe, er sei mit seinem Schreiben vom dem "Ersuchen" sehr wohl nachgekommen und es treffe ihn kein Verschulden. Auch sei durch ihn eine persönliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt aufgenommen worden. Andererseits könne man vom Bw., als Staatsbürger, nicht erwarten dem "Erhebungsorgan" des Finanzamtes nachzulaufen. Weiters stellte der Bw. den Antrag "in eventu um Einleitung eines neuerlichen Erhebungsverfahrens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. durch ein anderes "Erhebungsorgan", als durch das bisherige".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.

Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Jedenfalls müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Für eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw. kein Anhaltspunkt.

Eine "persönliche" Unbilligkeit läge insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedürfte es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es würde genügen, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Wenn der Bw. nun meint, die in Folge seiner Freiheitsstrafe sich ergebende Uneinbringlichkeit bedinge eine Unbilligkeit, so ist dem entgegen zu halten, dass zwar bei Vorliegen besonderer Umstände eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit eine Unbilligkeit indizieren kann (siehe VwGH. vom , 96/13/0086), im gegebenen Fall solche Umstände aber nicht vorliegen.

Von einer dauernden Mittellosigkeit allein auf Grund der Freiheitsstrafe kann, insbesondere auch im Hinblick auf das Alter des Bw. (geb. ), nicht ausgegangen werden. Zum anderen führt der Bw. aus, dass es ihm nicht möglich sein werde - auch auf Grund der zusätzlich offenen Forderungen der geschädigten Banken - diese Abgabenschuld je bezahlen zu können. Daraus ist aber zu schließen, dass ein Nachsicht der Abgabenschulden in Höhe von rund € 2000,00 die wirtschaftliche Situation des Bw. nicht wesentlich verändern würde, sondern lediglich als einseitige Maßnahme den oder die anderen Gläubiger bevorzugen würde.

Eine Unbilligkeit der Einhebung ist nach Lage des Falles somit nicht gegeben.

Soweit mit einer Erhebung vor Ort ein Augenschein beabsichtigt war, ist zu sagen, dass auf Grund der Vorbringen des Bw. daraus zur Frage der Unbilligkeit der Einhebung keine weitere Klärung zu erwarten war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Nachsichtsverfahren das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt. (siehe dazu wie auch zu den obigen Ausführungen zur mangelnden Unbilligkeit das Erkenntnis des ). Selbst wenn sich der Bw. durch eine Erhebung vor Ort beschwert sah, wäre es daher grundsätzlich in seinem eigenen Interesse gelegen gewesen, spätestens nach den Vorhaltungen in den Berufungsvorentscheidungen im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht allfällige weitere, seine Nachsichtsansuchen stützende Behauptungen und Beweise, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend, darzulegen.

Da Behauptungen, die zu einem anderen Spruch hätten führen können, nicht vorgebracht wurden, waren sie Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unbilligkeit
Uneinbringlichkeit
Freiheitsstrafe
Mittellosigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at