Finanzordnungswidrigkeit, Verletzung der Offenlegungsverpflichtung, Verböserungsverbot
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0207 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0069 eingebracht. zu den Zln. 2013/16/0069 und 2013/16/0121: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnung der Frist zur Behebung von Mängeln wird abgewiesen; 2. die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen C.R., (Bw.) vertreten durch Dr. Johannes Eltz, RA, 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch HR Dr. Hannes Jankovic, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten seines Verteidigers, sowie des Amtsbeauftragten HR Dr. Hannes Jankovic und der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 100,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 1, hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Unterlassung der zeitgerechten Einreichung von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO verletzt und damit das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 nicht innerhalb der gesetzlich normierten Frist des § 134 Abs.1 BAO eingebracht worden seien, dem Bw. jedoch als langjährigem Unternehmer die Fristen bekannt gewesen seien.
Zudem habe er sich in der mündlichen Verhandlung schuldig bekannt und ein Geständnis abgelegt.
Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Gegen das Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , in der vorgebracht wird, dass für das Jahr 2008 Frau Mag. U.E. der E.GmbH und für das Jahr 2009 der Bilanzbuchhalter G.U., dort wiederum Frau Mag. U.E. als Mitarbeiterin des Unternehmens beauftragt gewesen seien, die Einkommensteuerjahreserklärungen für den Bw. einzureichen.
Durch die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2009 sei erwiesen, dass der Bw. seine Offenlegungspflicht nach § 119 BAO immer erfüllt habe.
Der Bw. habe alle Unterlagen fristgerecht an den Steuerberater weitergeleitet und nach Erhalt der Fristerstreckungen die Erklärungen einreichen wollen. Es liege kein Schuldeingeständnis vor.
Dass die Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben worden seien, entspreche den Tatsachen, jedoch habe der Bw. seine Offenlegungspflicht erfüllt, sonst wären ja nicht die Voranmeldungen fristgerecht eingereicht worden. Es könne ihn maximal ein Auswahlverschulden treffen, dies bedeute jedoch nur leichte Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz.
Bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei dem Bw. nicht bewusst geworden, dass es sich dabei um ein vorsätzliches Finanzvergehen handle. Er habe dies als wirtschaftliche Lösung gesehen, wende sich nunmehr aber dagegen, damit nicht der falsche Anschein erweckt werde, dass die Fristversäumnis durch den Steuerberater in Ordnung sei.
Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat und die Aufhebung des Erkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung beantragt.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. im zweitinstanzlichen Verfahren ersucht, zu seinem Berufungsvorbringen Mag. U.E. und G.U. von der Verschwiegenheit zu entbinden.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde vom Verteidiger dazu bekannt gegeben, dass keine Vernehmungen dieser beiden Personen beantragt und diese Personen nicht von der Verschwiegenheit entbunden werden.
Es wurde lediglich beantragt, dass der Beschuldigte als Partei weitere Angaben zu den Anschuldigungen tätigen könne.
Der Bw. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, als Unternehmer nicht alles selbst machen zu können und daher eine Steuerberaterin und einen Buchhalter mit der Aufarbeitung der Belege betraut zu haben. Er berief sich wiederum darauf, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt worden seien und die Aussage von Hrn. G.U. im erstinstanzlichen Verfahren nicht zutreffend sei, dass er keine Belege gehabt habe.
Auf Vorhalt, dass wegen Nichteinreichung der Jahreserklärungen zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen auch Zwangsstrafen angedroht und festgesetzt worden seien und dass es um die Einkommensteuererklärungen und nicht Umsatzsteuer gehe, gestand der Bw zu, dass ihm die Androhung von Zwangsstrafen zugekommen sei. Er habe sich dann an Hrn. G.U. gewendet und wiederum die Abgabe der Erklärungen urgiert. Honorarrückstände habe es nicht gegeben, es könne nur um das Vorbringen der steuerlichen Vertreter gehen, dass sie vermeinen nicht alle Belege zu Erstellung der Erklärungen gehabt zu haben. Bei Fr. Mag. U.E. sei es so gewesen, dass ihr die Belege zur Erstellung der Erklärungen überbracht worden seien. Hr. G.U. sei ins Unternehmen gekommen und habe dort die Belege aufgebucht. Der Bw. betreibe auch ein Handelsunternehmen, da gebe es Garantiefälle, dazu benötige er die Belege auch in den Firmenräumlichkeiten und gebe sie nicht gerne aus der Hand. Erforderlichenfalls stelle er sie dem Buchhalter jedoch zur Verfügung. Die Bilanzen und Jahreserklärungen hätte Herr G.U. bei sich erstellen sollen.
In der Verhandlung wurde eine Faktura vom an Hrn. G.U. vorgelegt und dazu bekannt gegeben, dass der Bw. auch beim Firmenbuch Probleme gehabt habe, da Hr. G.U. dort einer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, weswegen auch in diesem Fall Zwangsstrafen (zwei) festgesetzt worden seien.
Auf die Frage, wie sich Hr. G.U. auf Vorhaltungen nach der Festsetzung von Zwangsstrafen gerechtfertigt habe, hat der Bw. geantwortet, dass er stets nur Besprechungen urgiert habe. In Sachen Zwangsstrafen beim Firmenbuch habe er auf Anrufe und E-Mails nicht reagiert, weswegen er ihn nunmehr gekündigt habe. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung habe er für März 2012 gemacht.
Auf Vorhalt der Angaben beim Finanzamt, dass für die Erstellung der Jahreserklärungen 2008 noch Fr. Mag. U.E. zuständig gewesen sein soll, bestätigte der Bw. diese Aussage und ergänzte, dass er sich nicht erklären könne, wie es dazu gekommen sei. Das sei ein enormer Aufwand für einen Einzelunternehmer die buchhalterischen Aufgaben wahrzunehmen oder diese an ein anderes Buchhaltungsunternehmen zu übertragen. Bei den Schwierigkeiten mit der Kanzlei Mag. U.E. und der Androhung der Zwangsstrafe habe er daher weiterhin auf die Erstellung der Erklärungen hin gedrungen und erst sehr spät einen Wechsel in der steuerlichen Vertretung umgesetzt.
Es sei nicht der Ansicht, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Auf Vorhalt des Amstbeauftragten, wenn der Bw. schon so lange über Probleme mit dem Buchhalter Undeutsch informiert gewesen sei, warum er ihn erst 2012 gekündigt habe, wiederholte der Bw. seine Verantwortungslinie, dass es schwer sei ein neues Büro zu beauftragen, wenn schon Vorarbeiten von einer Kanzlei geleistet worden seien. Als Einzelunternehmer müsse er dies auch alles erst einmal finanzieren können, Unterlagen neu aufbuchen zu lassen.
Er sei IT- Unternehmer und habe Umsätze aus den Bereichen Telefon und Internet, da fielen lauter kleine Rechnungen an, im Monat seien dies ungefähr 150 Ausgangsrechnungen.
Auf Vorhalt des Amtsbeauftragten, dass die Rechnungen unterjährig schon zu erfassen gewesen seien und es um die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 gehe, sowie, dass bereits für einen Vorzeitraum ein Finanzstrafverfahren. gegen den Bw. geführt worden sei, entgegnete der Bw., dass dieses Verfahren mit einem Freispruch geendet habe und damals die Steuerberatungskanzlei W mit der Erstellung der Jahreserklärungen beauftragt gewesen sei und dies auch nicht fristgerecht gemacht habe.
Die Frage, warum die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Bw. so eine schwierige Aufgabe sein sollte, könne der Bw. nicht beantworten, er sei kein Buchhalter. Er habe immer nur die Antwort bekommen, "wir müssen alles kontrollieren und es muss jedes Konto noch einmal überprüft werden". Die Angaben des Herrn G.U., dass die Unterlagen erst nach dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist übergeben worden seien, seien nicht richtig. Er habe auch bei ihm in der Firma Zugriff zu allen Belegen gehabt und habe Lohnabrechnung und die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht.
Auf Vorhalt einer Bestrafung wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vom , wobei das Verfahren am eingeleitet worden sei und demnach danach wiederum eine Jahreserklärung nicht zu dem gesetzlichen Termin eingereicht worden sei, wurde entgegnet, dass in diesem Verfahren eine Berufungsfrist versäumt worden und das Verfahren weiterhin offen sei.
Die Verteidigung des Bw. hat dazu bekannt gegeben, dass zu diesem Verfahren ein Wiedereinsetzungsantrag offen sei und gegen die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde. Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Berufung und die Berücksichtigung, dass das Geständnis weggefallen sei und eine Vorstrafe vorliege, die offenbar nicht zu einer Einsicht des Bw. geführt habe. Der Verteidiger beantragte die Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen der subjektiven Tatseite, in eventu eine schuldangemessene Strafreduktion.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Abs. 2 Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Abs. 3 Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden.
§ 161 FinStrG gibt den Prüfungsumfang eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor. Mit dem bekämpften Erkenntnis wurde lediglich ein Strafausspruch hinsichtlich der nicht fristgerechten Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 gefällt. Nach der Einleitungsverfügung war in diesem Finanzstrafverfahren zunächst auch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2008 und 2009 Gegenstand, dazu ist zwar in der Strafverfügung vom ein Schuldspruch erfolgt, das Erkenntnis enthält jedoch keine diesbezügliche Ausführungen und keinen Schuldspruch zu einer vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu diesen Abgabenerklärungen.
Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist damit nur die Überprüfung des Erkenntnisinhaltes, demnach die Frage, ob der Bw, durch die nicht fristgerechte Einreichung seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat oder nicht.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 102/75, die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Abs. 2 Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer ( § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG ), die Firmenbuchnummer ( § 30 Firmenbuchgesetz ) und die Melderegisterzahl ( § 16 Meldegesetz 1991 ), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Abs. 2 Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Die Jahreserklärungen 2008 wurden am an den Bw. versandt, am wurde deren Einreichung im Rahmen der Steuerberaterquote abverlangt und dazu in der Folge eine Frist bis gewährt, woraus sich eine Nachfrist bis ergibt.
Mit Erinnerung vom wurde eine Zwangsstrafe von € 250,00 angedroht und am erging ein Schätzungsauftrag. Die Jahreserklärung wurde erst mit Berufung vom gegen den Schätzungsbescheid nachgereicht. Am erging eine Berufungsvorentscheidung mit einer Abgabenfestsetzung von € 2.305,44. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 7.561,67 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 20.828,90 angesetzt und nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 1.466,46 abgezogen. Ansonsten wurden noch Sonderausgaben aus dem Titel Versicherungen in der Höhe von € 350,74 berücksichtigt.
Die Jahreserklärungen 2009 wurden am versandt, am erging eine Erinnerung, am eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe von € 250,00, am die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 250,00 und am ein Schätzungsauftrag.
Am wurde die Erklärung elektronisch eingereicht und erbrachte eine Einkommensteuergutschrift von € 352,17. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 964,78 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 22.152,08 angesetzt und ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von € 60 in Abzug gebracht.
Damit steht fest, dass die objektive Tatseite gegeben ist und die Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 2008 und 2009 verspätet eingereicht wurden.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bw. erfolgte am innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verfolgungsverjährung.
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren kennt keine Unmittelbarkeit des Verfahrens, zur Beweiswürdigung kann nicht nur das Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sondern alles herangezogen werden was Akteninhalt, seien es Angaben vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder Daten aus den Datenbanken der Finanzverwaltung oder Vorstrafakten und Steuerakten, ist.
Zur Prüfung der subjektiven Tatseite ist daher aus dem Akteninhalt und den Datenbanken der Finanzverwaltung zu ergänzen:
G.U. hat am vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger befragt zum Thema verspätete Abgabe von Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 des Bw. angegeben, dass er keinen Auftrag gehabt habe, die Einkommensteuererklärung für 2008 für den Bw. zu erstellen. Ob es so einen Auftrag für das Jahr 2009 gegeben habe, könne er nicht sagen. Richtig sei, dass er die Erklärung für 2009 mit dem Bw. erstellt habe. Dies sei Anfang 2011 gewesen. Wann ihm die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung benötigten Unterlagen übergeben worden seien, wisse er jetzt nicht mehr. Er habe auch keine Aufzeichnungen dazu. Es sei dies jedoch nach dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist erfolgt. Er wisse nicht, ob nicht jemand anders mit der Erstellung der Jahreserklärungen 2008 beauftragt gewesen sei. Er glaube keine Zustellbevollmächtigung für den Bw. gehabt zu haben.
Gegen den Bw. wurden zuvor bereits zu SN2 und SN3 Finanzstrafverfahren geführt. Das Verfahren zu SN2 wurde eingestellt, die ursprünglich am vorgeschriebene Strafe von € 2.000,00 im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung am abgeschrieben.
Zu SN3 weist das Strafkonto am eine Buchung einer Geldstrafe von € 1.000,00 auf, das Konto wurde mit ausgeglichen. Gegenstand dieses Strafverfahrens war nach dem Finanzstrafregister ebenfalls ein Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Jahre 2006 und 2007.
In diesem Finanzstrafverfahren wurde zu FSRV/0052-W/10 ein Rechtsmittelverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat abgehalten, das mit Beschwerdeentscheidung vom abgeschlossen wurde. Gegenstand des Verfahrens war eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Mit Bescheid vom hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Beschwerdeentscheidung über die Abweisung der Beschwerde wurde das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine in Aussicht gestellte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde stellt lediglich ein außerordentliches Rechtsmittel dar. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass in diesem Beschwerdeverfahren der Bw. jedoch nicht vom verfahrensgegenständlichen Verteidiger sondern von Frau P.C. vertreten wurde.
Zum Jahr 2008 ist aus der Datenbank weiterhin zu ergänzen, dass nach einem Aktenvermerk vom (Tel. mit BH = wohl Telefonat mit dem Buchhalter) ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung der Jahreserklärungen mit der Begründung die Belege lägen nicht zur Gänze vor, gestellt wurde.
Der Bw. hat sodann am einen Bescheid über Androhung einer Zwangsstrafe von € 250,00 persönlich zugestellt bekommen mit der Mitteilung, dass er die Einreichung seiner Steuererklärungen übersehen habe und dem Ersuchen dies bis nachzuholen.
Ein weiterer Bescheid vom mit dem Ersuchen, die Erklärungsabgabe bis nachzuholen und ein Bescheid vom mit dem Ersuchen, die Erklärungen bis einzureichen und der Androhung einer Zwangsstrafe von € 250,00 wurden dem Bw. ebenfalls persönlich zugestellt.
Der Bw. hat zugestanden, die Verpflichtung zur Einreichung von Jahreserklärungen gekannt und die Erinnerungsschreiben und die Androhungen von Zwangsstrafen erhalten zu haben. Spätestens mit dem ersten Strafausspruch zu einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu SN3 (Buchung , € 1.000,00) war ihm bekannt, dass Verfehlungen dieser Art nach dem Finanzstrafgesetz unter Strafdrohung stehen. Dennoch hat er in Kenntnis dieser Vorgaben und Konsequenzen wiederum nicht dafür Sorge getragen, dass die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 fristgerecht eingebracht werden.
Seinen Angaben, die Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen fristgerecht einer dazu beauftragten Person weitergegeben zu haben, steht der Aktenvermerk des Finanzamtes wonach laut "BH" (damals für das Jahr 2008 die Kanzlei E.GmbH) Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen noch fehlten und die Aussage von Herrn G.U. im erstinstanzlichen Verfahren entgegen.
Welchen Grund hätten mehrere steuerliche Vertreter, wenn keine Honorarrückstände bestehen, übergebene Unterlagen nicht aufzuarbeiten? Wie oben detailliert ausgeführt wurde, vermag die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für den Bw. nach den verspätet bekannt gegebenen Daten auch keine besondere Schwierigkeit darzustellen, zumal sein Haupteinkommen aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht. Die Behauptung des Bw., er habe seine steuerlichen Belange in Abgabenbelangen erfahrenen Personen übertragen und ihnen auch fristgerecht die für die Erstellung der Erklärungen benötigten Unterlagen übergeben, wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung qualifiziert. Nachdem in diesem Verfahren die Namen von drei steuerlichen Vertretern genannt wurden, die doch in einem sehr engen zeitlichen Rahmen für den Bw. tätig geworden sind und in Finanzstrafsachen zwei Rechtsanwaltskanzleien vertreten haben, erscheint die Hemmschwelle für den Bw. gegebenenfalls neue Personen mit der Wahrnehmung seiner Belange zu betrauen nicht so hoch zu sein, wie er es in der Verhandlung zu vermitteln versucht hat. Es ist ihm nicht gelungen davon zu überzeugen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre seine Einkommensteuererklärungen gesetzeskonform erstellen und einreichen zu lassen.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Bw. mit Faktura vom Herrn G.U. Rechtsanwaltskosten aus dem Titel "Strafen" wegen Nichteinreichung der Bilanzen der Firma H. verrechnet und ihn zur Begleichung aufgefordert und nach seinen Angaben die Geschäftsbeziehung nunmehr 2012 beendet hat, nichts zu ändern. Die Faktura stellt lediglich ein unbewiesenes Parteienvorbringen zum Standpunkt des Bw., vor dem Firmenbuch nicht ordnungsgemäß vertreten worden zu sein, dar, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es stellt sich damit umso stärker die Frage, wieso der Bw. zur Unterstützung seiner Verantwortungslinie, die steuerlichen Vertreter hätte die nicht fristgerechte Abgabe der Jahreserklärungen zu verantworten, keine gleichartigen Schreiben zum Vorhalt dieser Verfehlungen an die Vertreter verfasst und im Verfahren vorgelegt hat.
Eine Änderung der Angaben des G.U. nach dem erstinstanzlichen Strafausspruch gegen den Bw. ist nicht erfolgt. Demnach war er wohl nicht bereit, für Versäumnisse des Bw. die Verantwortung zu übernehmen.
Der Bw. kannte seine Anzeige-, Offenlegungs- und Meldeverpflichtungen und hat sie dennoch nicht erfüllt, daher hat er die Verletzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden. Das vorsätzliche Bewirken einer Verkürzung ist nicht Norminhalt der Strafbestimmung des § 51 FinStrG, es geht bei dieser Finanzordnungswidrigkeit nur darum, dass der Abgabenverwaltung gegenüber zu gesetzlich bestimmten Fristen abgabenrelevante Sachverhalte offen zu legen, anzuzeigen oder zu melden sind.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Nunmehr liegt zwar, wie auch der Amtsbeauftragte rechtsrichtig ausgeführt hat, nach der Beschwerdeentscheidung zum Wiedereinsetzungsantrag eine rechtskräftige Entscheidung zu SN/3 vor, die als Vorstrafe zu werten wäre, zudem hat der Bw. das im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen Verteidiger für ihn abgegebene Geständnis (siehe Niederschrift vom , Seite 64 des Strafaktes) widerrufen.
Der Wegfall der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung kann jedoch im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) nicht zum Nachteil des Bw. in die Strafbemessung einfließen, da es in einem Einzelbeamtenverfahren einem Amtsbeauftragten naturgemäß nicht möglich ist, sein eigenes Erkenntnis anzufechten und bei Berufungserhebung durch den Bestraften eine höhere Strafe als bereits verhängt wurde zu beantragen.
Zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bekannt gegeben, dass er derzeit über ein Einkommen von monatlich € 1.500,00 verfügt und an Vermögen eine Liegenschaft (Eigentumswohnung) im 8. Bezirk hat, die in Höhe von EUR 200.000,00 besichert ist (Kredit € 100.000,00).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. sind als stabil anzusehen. Die Strafdrohung für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG liegt bei € 5.000,00 pro Verfehlung. Die ausgemessene Geldstrafe beträgt demnach 5 % der Strafdrohung.
Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen auch der Finanzstrafbehörde für die gegenständlichen Verfehlungen schuldangemessen und tatgerecht.
Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angezogenen Gesetzesstelle.
Wien, am
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