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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 14.01.2005, ZRV/0151-Z1W/02

Antrag auf Berücksichtigung eines nach der widerrechtlichen Einfuhr eines PKW geschehenen Motorschadens bei der Ermittlung des Zollwertes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0151-Z1W/02-RS1
Der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben wird gemäß Artikel 214 Absatz 1 ZK anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Kommt es nach der widerrechtlichen und daher zollschuldbegründenden Einfuhr eines fahrbereiten Beföderungsmittel zu einem Motorschaden an diesem Fahrzeug, und gelingt es dem Zollschuldner nicht, Beweise dafür vorzulegen, dass sich der Motorschaden schon zum Zeitpunkt der Einreise abzeichnete, kann der Abgabenbehörde erster Instanz kein Vorwurf damit gemacht werden, dass sie bei der Ermittlung des Zollwertes von jenem Wert ausging, den ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt nach der Einreise aber vor Auftreten des Motorschadens festgestellt hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Klaus Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Sackstraße 36, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/17592/2002, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

1. Der erste Satz des Spruches des Bescheides des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/15366/2002, wird ersetzt durch folgenden Text: "Für Herrn Bf., ist Ende März 2002 wegen vorschriftswidrigen Verbringens des einfuhrabgabenpflichtigen Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer XY gemäß Artikel 202 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel 234 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und mit § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von


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Abgabe
Betrag in Euro
Zoll (Z1)
347,60
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
772,72
Summe
1.120,32

entstanden.

Darüber hinaus hat Herr K. eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Absatz 1 ZollR-DG in der Höhe von € 20,12 zu entrichten."

Diese Änderung des Spruches hat keine Auswirkung auf die Höhe der ursprünglich festgesetzten Abgaben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Mit Bescheid vom , Zl. 700/15366/2002, setzte das Hauptzollamt Graz dem Bf. gegenüber im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 und 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1 und 108 Absatz 1 ZollR-DG Abgaben für den PKW mit der Fahrgestellnummer XY in der Höhe von € 1.140,44 (€ 347,60 an Zoll und € 772,72 an Einfuhrumsatzsteuer und € 20,12 an Abgabenerhöhung) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Hauptzollamt Graz entschied über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700/17592/2002, abweislich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung lauten:

Artikel 137 ZK:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 558 ZK-DVO:

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Artikel 202 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Anstrich ZK.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ende März 2002 reiste der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen PKW formlos von Ungarn kommend nach Österreich ein. Am erstattete er beim Hauptzollamt Graz Selbstanzeige und gab bekannt, dass er dieses Fahrzeug nunmehr verzollen wolle.

Gleichzeitig legte er ein Schätzungsgutachten vom vor, in welchem der Zollwert in der Höhe von € 3.476,00 (ohne Motorschaden) bzw. € 1.976,00 (mit Motorschaden) ausgewiesen war.

Das Hauptzollamt Graz setzte daraufhin mit dem o.a. Bescheid vom die Zollschuld und eine Abgabenerhöhung fest, wobei es als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgaben den Schätzwert in der Höhe € 3.476,00 heranzog.

Unbestritten ist, dass das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Artikels 137 ZK nicht zur Wiederausfuhr bestimmt war sondern vom Bf. zum Zwecke des ständigen Verbleibs in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht worden ist. Ebenso steht außer Streit, dass hinsichtlich des erwähnten PKW daher nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung vorlagen und dass durch die widerrechtliche formlose Einbringung des Fahrzeuges am Tag der Einreise die Zollschuld entstanden ist.

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Heranziehung des oben genannten Schätzwertes und der Bf. begehrt ausschließlich eine Neuberechnung der Abgaben unter Berücksichtigung des Schätzwertes von € 1.976,00. Dieser niedrige Schätzwert sei deshalb für die Bewertung des Fahrzeuges heranzuziehen, weil der dabei berücksichtigte Motorschaden bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorhanden gewesen sei.

Der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben wird gemäß Artikel 214 Absatz 1 ZK anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.

Wie oben ausgeführt, entstand die Zollschuld zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Einbringung, welche laut den eigenen Angaben des Bf. zwischen 29. und erfolgte. Für die Bemessung der Abgaben ist daher der Wert des Fahrzeuges per Ende März 2002 maßgeblich.

Da der Einfuhr eine Schenkung und kein Kaufgeschäft zugrunde lag (der Bf. hatte das Fahrzeug bereits fünf Jahre vor der Einfuhr in Ungarn erworben und brachte es nach Österreich, um es seinem Vater zu schenken) schied die Möglichkeit zur Ermittlung des Zollwertes nach der Transaktionswertmethode im Sinne des Artikels 29 ZK aus. Der Zollwert war daher nach den Folgemethoden zu ermitteln.

Auf Grund der Tatsache, dass der Wert von über 15 Jahren alten Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse auch nicht nach Artikel 30 ZK bestimmt werden kann, war er nach der Schlussmethode zu ermitteln.

Nach Ansicht des Senates hat das Hauptzollamt Graz angesichts dieser Umstände zu Recht den Zollwert des Fahrzeuges gemäß Artikel 31 ZK iVm § 184 BAO durch Schätzung ermittelt und hat zu diesem Zweck das vom Bf. vorgelegte Schätzungsgutachten berücksichtigt.

Wie oben ausgeführt, sind auf dem Schätzungsgutachten zwei verschiedene Werte ausgewiesen. Der betreffende gerichtlich zertifizierte Sachverständige gab dem Senat gegenüber diesbezüglich folgende Stellungnahme ab:

"Das Schätzungsgutachten habe ich über Auftrag des Bf. erstellt. Ich kann mich noch genau erinnern, dass ich bei der Erstellung dieses Gutachtens keinen Motorschaden festgestellt habe und daher zunächst zu einem Schätzwert in der Höhe von € 3.476,00 gekommen bin. Einige Zeit danach hat mich der Bf. nochmals kontaktiert und mir mitgeteilt, dass am am genannten Fahrzeug ein Motorschaden aufgetreten sei. Ich habe daher dem Wunsch des Bf. entsprechend das Gutachten entsprechend ergänzt und den Schätzpreis unter Berücksichtigung des Motorschadens mit € 1.976,00 angeführt."

Der mit diesen Aussagen konfrontierte Bf. wies u.a. darauf hin, dass sich das Erstgutachten des Sachverständigen lediglich auf den Allgemeinzustand des Fahrzeuges und nicht auf den technischen Zustand des PKW bezogen habe, zumal der Gutachter das Fahrzeug weder gestartet noch eine Probefahrt unternommen habe.

Die Beiziehung eines erneuten kfz-technischen Sachverständigen könne unzweifelhaft darüber Auskunft geben, dass ein Motorschaden in der aufgezeigten Form nicht binnen eines Monats eintrete, sondern es sich um eine Abnutzung handle, welche über einen längeren Zeitraum eintrete und sohin das Fahrzeug bereits Ende März 2002 schadhaft gewesen sei.

Der auf Grund dieser Vorbringen seitens des Senates neuerlich kontaktierte Sachverständige hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich kann mich noch genau erinnern, dass damals der Bf. selbst mit dem PKW zu mir gefahren ist, um eine Schätzung vornehmen zu lassen. Ein Motorschaden ist mir dabei nicht aufgefallen. Eine Probefahrt habe ich nicht durchgeführt. Dies war auch nicht notwendig, weil ich ohnedies gesehen habe, dass das Fahrzeug fahrbereit ist. Hätte der Bf. auch nur mit einem Wort einen Motorschaden erwähnt, hätte ich zweifellos eine diesbezügliche genaue Überprüfung vorgenommen.

Zur ausgedehnten Steuerkette und den abgenutzten Kettenrädern gebe ich ganz allgemein bekannt: Sowohl die Dehnung der Steuerkette als auch die Abnützung der Kettenräder sind übliche Verschleißerscheinungen. Dies habe ich bei der Erstellung des ersten Schätzgutachtens bereits berücksichtigt. Die Beschädigung der Steuerkette und die Abnützung der Kettenräder laut den dem Schätzgutachten angeschlossenen Fotos stellen jedoch eine besondere Beschädigung dar, die zur Reduzierung des Schätzpreises geführt haben. In meiner Eigenschaft als Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen erkläre ich ausdrücklich, dass derartige Schäden (vor allem wenn - wie hier - eine ungleichmäßige Abnutzung eines Zahnrades vorliegt) auch durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z.B. Schaltfehler bei hoher Drehzahl oder längeres Fahren im extrem hohen Drehzahlbereich) verursacht werden können. In diesem Zusammenhang muss ich allerdings darauf hinweisen, dass ich die erwähnten beschädigten Teile im Original nie gesehen habe. Vielmehr hat mir der Bf. bloß Fotos davon gezeigt."

Nach Ansicht des Senates ergibt sich aus diesen durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen, dass sich der Zustand des Fahrzeuges zweifellos nach der im Mai 2002 durchgeführten Bewertung zunehmend verschlechtert hat. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Bf. in seiner Stellungnahme vom , in welcher dieser einräumt, dass es für ihn zunächst keinen Grund zur Besorgnis gab und die Motorgeräusche mit der Zeit immer lauter wurden.

Gegen die Richtigkeit der Behauptung, dass der Motorschaden bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorhanden gewesen sei, spricht vor allem der Umstand, dass der Bf. dem Gutachter gegenüber den Schaden mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl ihm angeblich bereits auf der Fahrt von Ungarn nach Österreich die Motorgeräusche aufgefallen sind. Es entspricht den Grundsätzen logischen Denkvermögens, dass der Auftraggeber eines Schätzgutachtens, welches zur Bemessung der Abgabenberechnung herangezogen werden soll, dem Gutachter von sich aus auf alle ihm bekannten Schäden hinweist, um so eine möglichst niedrige Abgabenfestsetzung zu erreichen.

Die Tatsache, dass der Bf. anlässlich der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens den Motorschaden unerwähnt ließ und erst später einer entsprechende Berichtigung des Schätzwertes begehrte, lässt nur den Schluss zu, dass der betreffende Schaden erst nach der Schätzung eingetreten ist. Nach den vom Bf. nicht widerlegten Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist der Motorschaden im Rahmen einer Fahrt auf der Autobahn geschehen. Als Fahrer trat dabei Herr H. auf, der vom Bf. im Zuge der Typisierung des Fahrzeuges kontaktiert worden war.

Nach Ansicht des Senates ist nicht auszuschließen, dass dieser Motorschaden - wie auch vom Gutachter angedeutet - durch ein längeres Fahren im extrem hohen Drehzahlbereich verursacht worden sein könnte. Nach Aussage des Sachverständigen kann ein derartiger Schaden (vor allem wenn - wie hier - eine ungleichmäßige Abnutzung des Zahnrades vorliegt) durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges verursacht werden. Damit ist das Vorbringen des Bf. widerlegt, der im Ergebnis behauptet, dass die Abnutzung keinesfalls plötzlich sondern ausschließlich im Zuge eines längeren Zeitraumes eintreten könne.

Den Beweis dafür, dass die Steuerkette und die Kettenräder bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr beschädigt gewesen waren, konnte der Bf. somit nicht erbringen. Seine diesbezüglichen Behauptungen stehen auch im Widerspruch zur Aussage des Gutachters, der nur von üblichen Verschleißerscheinungen dieser Teile spricht, die bereits bei der Erstellung des Erstgutachtens berücksichtigt worden seien.

Mit der Feststellung, dass der erwähnte Schaden durch die dem Gutachten angeschlossenen Lichtbilder ausreichend dokumentiert sei, vermag der Bf. insofern nichts zu gewinnen, als der Sachverständige diese Teile im Original nie gesehen hat. Es kann daher mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass diese schadhaften Motorteile überhaupt nicht vom verfahrensgegenständlichen PKW stammen.

Nach den vom Bf. gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben ist am am Fahrzeug ein Motorschaden aufgetreten. Dieser Schaden hat den Gutachter dazu bewogen, den Schätzwert zu reduzieren. Den Nachweis dafür, dass der Wert des Fahrzeuges auch vor dem niedriger als im Erstgutachten festgestellt war, konnte der Bf. nicht erbringen. Aus der Tatsache, dass das exakte Datum des Motorschadens auf dem Schätzgutachten erwähnt ist, lässt sich ableiten, dass es genau an diesem Tag zu einem konkreten Vorfall gekommen ist, dem bezüglich der Wertminderung des Fahrzeuges eine besondere Bedeutung zukommt.

Der Ansicht des Bf., wonach sich aus dem erwähnten Motorschaden ableiten ließe, dass der Wert des Fahrzeuges bereits im Mai 2002 niedriger als im Schätzungsgutachten ausgewiesen gewesen sein könnte, steht die Tatsache entgegen, dass der Gutachter, dem der ursprüngliche technische Zustand des Fahrzeuges auf Grund der von ihm vorgenommenen Bewertung zweifellos bekannt war, trotz der näheren Umstände des Einzelfalles offensichtlich keine Veranlassung dafür sah, den von ihm per Mai 2002 festgestellten Zollwert abzuändern. Er hat vielmehr dokumentiert, dass die ausgewiesene Wertminderung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am geschehenen Motorschaden steht. Die Bewertung beeinflussende Indizien dafür, dass sich dieser Motorschaden bereits im Mai 2002 bzw. zum Zeitpunkt der Einreise angekündigt hätte, konnte der Gutachter offensichtlich nicht feststellen.

Da - wie oben ausgeführt - bei der Bewertung der Waren auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung abzustellen ist, bleibt jede nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wertminderung ohne Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Dem Hauptzollamt Graz kann somit kein Vorwurf damit gemacht werden, dass es bei der Ermittlung des Zollwertes jenen Fahrzeugwert berücksichtigt hat, den der PKW nach der Einreise und vor Auftreten des Motorschadens nach den Feststellungen des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen tatsächlich gehabt hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Senat auch den Spruch des Erstbescheides geändert. Dies wird wie folgt begründet:

Gemäß Artikel 61 Buchstabe c) ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

Nach dem dazu erlassenen Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Absatz 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich, ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).

"Passieren" einer Zollstelle bedeutet das Verlassen des Amtsplatzes iSd § 11 ZollR-DG.

Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Artikel 234 Absatz 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Artikel 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Artikel 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht. Durch die in Art. 234 Absatz 2 ZK-DVO normierte Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens wird, wie Witte in Rz 5 zu Artikel 202 seines Kommentars zum Zollkodex (3) darlegt, der Anwendungsbereich des Artikels 202 Absatz 1 ZK umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sachverhalte, die ansonsten den Artikeln 203 oder 204 ZK zuzuordnen wären, als vorschriftswidriges Verbringen angesehen.

Im vorliegenden Fall war das in Ungarn zum Verkehr zugelassene Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Artikels 137 ZK nicht zur Wiederausfuhr bestimmt, sodass es an den Grundvoraussetzungen zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mangelte.

Damit waren aber auch die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllt, sodass aufgrund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entstand (siehe auch Zl. 2000/16/0592). Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Absatz 3 erster Anstrich ZK der Bf. als Verbringer.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 214 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zollwert
Vorübergehende Verwendung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at