zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 06.10.2009, RV/0302-F/09

Ausmessung der Zuverdienstgrenze bei berufstätiger Studentin hinsichtlich Familienbeihilfe

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0302-F/09-RS1
wie RV/2897-W/07-RS1
Ein im unmittelbaren Abschluss an ein Diplomstudium begonnenes Doktoratstudium bewirkt, dass ein Kind durchgehend für einen Beruf ausgebildet wird, mit der Folge, dass für die Ausmessung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das für gesamte Kalenderjahr zu versteuernde Einkommen heranzuziehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2008 bis Mai 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner bis Mai 2008 in Höhe von insgesamt 1.082,00 € hinsichtlich der am geborenen Tochter V des Berufungswerbers zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet und in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.000,00 € bezogen haben, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. V habe im Streitjahr ein Einkommen von 10.159,49 € erzielt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung erläuterte der Berufungswerber, bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes hätten gemäß § 5 Abs. 1 FLAG jene Bezüge außer Ansatz zu bleiben, die vor oder nach Zeiträumen erzielt würden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Das von V erwirtschaftete Einkommen stamme aus dem Zeitraum 28.4. bis , der überwiegend nach dem zum Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen berechtigenden Zeitraum liege. Die auf April und Mai entfallenden Bezüge (Anm.: Monatsbezug = 1.235,29 €) erreichten den Grenzbetrag bei weitem nicht. Er beantrage daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt fest, dass V ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften am beendet und am ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften aufgenommen habe. Außerdem wies das Studienbuch die aufrechten Studien der Anglistik und Amerikanistik sowie der Politikwissenschaft aus. Das Finanzamt habe aufgrund dieser Sachlage mit Mitteilung vom ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe für V bis 02/2010 zustehe. Nach schriftlicher Information des Berufungswerbers vom über die Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung an der Universität I durch seine weiterhin das Doktoratsstudium und das Politikwissenschaftsstudium betreibende Tochter, habe das Finanzamt mit Ende Mai 2008 die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen eingestellt. Der Berufungswerber habe in der Folge den Sondervertrag der Universität I mit seiner Tochter vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass von V als wissenschaftlicher Mitarbeiterin erwartet werde, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihr Doktoratsstudium abzuschließen. Sie dürfe die "Organisationseinheit" zu diesem Zweck auch außerhalb der Arbeitszeit für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere für die Anfertigung der Dissertation aufsuchen.

Das Finanzamt führte hiezu aus: Durch dieAufnahme des Doktoratsstudiums unmittelbar nach Abschluss des Diplomstudiums lag im Falle V´s weiterhin eine grundsätzlich zum Familienbeihilfenbezug über das Streitjahr hinaus berechtigende Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Die Erzielung eigener Einkünfte durch V machte es aber notwendig, die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen einzustellen bzw. für Jänner bis Mai 2008 zurückzufordern. Welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Erreichung des relevanten Höchstbetrages gemäß § 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen sei, könne vom Bezugsberechtigten nicht gesteuert werden. Die im § 26 Abs. 1 FLAG normierte Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Beträgen bestehe auch dann, wenn zu Unrecht bezogene Beihilfenbeträge etwa gutgläubig verbraucht worden seien.

Der Berufungswerber brachte einen als Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewerteten Schriftsatz ein. Zum schon bisher Vorgebrachten ergänzte er, es handle sich um einen Härtefall. Im Rückforderungszeitraum sei es ihm als Vater oblegen, seine damals noch verdienstlose Tochter zu erhalten. Nun befinde er sich wegen einer schweren Erkrankung im Krankenstand und könne seine Tätigkeit als Autospengler nicht mehr ausüben. Sein landwirtschaftlicher Betrieb müsse mit Hilfe anderer Personen aufrechterhalten werden, was wiederum mit finanziellen Lasten verbunden sei. Er ersuche daher um Nichtrückforderung der in Streit stehenden Beihilfenbeträge.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in einem Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hierbei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Wie oben dargelegt bestand für die Tochter V des Berufungswerbers grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2008 und darüber hinaus, weil sie sich durch Aufnahme des Doktoratsstudiums unmittelbar nach Beendigung des Diplomstudiums bzw. durch Weiterführung der Studien der Anglistik und Amerikanistik sowie der Politikwissenschaft weiterhin in Berufsausbildung befand. Eine Subsumtion des strittigen Sachverhaltes unter § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 - wie in der Berufung angesprochen - erwiese sich insofern als verfehlt, sind mit den dort genannten, nicht einzubeziehenden Perioden doch solche gemeint, in welchen mangels Ausbildungsstatus eben kein Familienbeihilfenanspruch besteht (dh etwa Aufnahme einer Berufstätigkeit nach endgültigem Studienabschluss oder ausschließliche Berufstätigkeit vor Aufnahme eines Studiums).

Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze iS des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist das gesamte Kalenderjahr (wie in der Berufungsvorentscheidung erläutert wurde, ist eine Steuerung durch den grundsätzlich Anspruchsberechtigten, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Erreichung des relevanten Höchstbetrages heranzuziehen ist, gesetzlich nicht vorgesehen). Für die Ausmessung des Grenzbetrages ist daher im Streitfall nicht etwa nur das in den Monaten Jänner bis Mai erzielte, sondern das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich. Dieses betrug laut Lohnzettel im Streitjahr für die als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität I tätige Tochter des Berufungswerbers nach Abzug von mit festen Sätzen zu besteuernden Sonderzahlungen und von Sozialversicherungsbeiträgen 10.159,49 €. Es liegt somit auch nach Ausscheiden des Werbungskostenpauschbetrages (132,-€) und des Sonderausgabenpauschbetrages (60,-€) mit einer Gesamthöhe von 9.967,49 € über der Zuverdienstgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967. Die Familienbeihilfe und damit in Verbindung gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 die Kinderabsetzbeträge standen daher für das gesamte Kalenderjahr 2008 nicht zu und erfolgte die Rückforderung der genannten Beträge für die Monate Jänner bis Mai zu Recht (vgl. UFS RV/3925-W/08, RV/1726-W/08, RV/2897-W/07).

Sollte der Berufungswerber ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 236 BAO anstreben - hierauf deuten seine Ausführungen im Vorlageantrag hinsichtlich Krankheit und finanzieller Einbußen hin - so ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches beim Finanzamt einzubringen ist. Dieses hat in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen, ob allenfalls eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit in einer Rückforderung zu erblicken ist.

Am Rande wird - ohne dass dies Streitgegenstand oder in irgendeiner Weise entscheidungsrelevant wäre - aus rein informativen Gründen unverbindlich angemerkt: Im Akt befindet sich ein Vermerk, wonach Fr. Mag. V T für das Jahr 2008 keinen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen werde. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit (sic 28.4. bis ) muss eine solche jedoch jedenfalls zu einer Lohnsteuergutschrift führen, bei einem Einkommen von unter 10.000 € sogar zu einer gänzlichen Erstattung (siehe www.help.gv.at , Stichworte: Finanzen, Arbeitnehmerveranlagung).

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at