Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.01.2005, RV/0189-L/03

Keine Finanzamtszuständigkeit bei ausländischem Zulassungsbesitzer bei fiktiver Erstzulassung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0189-L/03-RS1
Die Erhebung der NoVA bei erstmaliger (fiktiver) Zulassung nach § 1 Zi 3 NoVAG setzt einen Besitzer der ausländischen Zulassung mit inländischem (Wohn)Sitz voraus, da andernfalls nach § 11 Abs 2 NoVAG iVm § 4 Zi 2 NoVAG keine inländische Finanzamtszuständigkeit besteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J.W. Kleinstrasse 18,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems, vertreten durch HR Dr. Josef Reiter,vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2002 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber wurde vom Finanzamt Kirchdorf aufgrund einer Kontrollmitteilung der Zollwache für den Kalendermonat März 2002 eine Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Die Festsetzung der Nova erfolgte nach § 1 Zi 3 NoVAG, da der Berufungswerber mit Wohnsitz im Inland ein Kraftfahrzeug im Inland verwendet hätte, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen wäre. Dieses KFZ, welches auf den Arbeitgeber des Berufungswerbers mit Sitz in Deutschland zugelassen war, war mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen und wurde dem Berufungswerber im wesentlichen für seine berufliche Tätigkeit für seinen deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Gegen die Vorschreibung der NoVA wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. In der Berufung wird ausgeführt, dass die Zulassungspflicht nach dem Kraftfahrgesetz nur bei KFZ mit dauerndem Standort im Inland gegeben sei. Bei Fahrzeugen von Unternehmen sei nach § 40 Abs 1 KFG 1967 der Standort am Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus über das KFZ verfügt werde. In Österreich hätte somit nur ein sogenannter vorübergehender internationaler Verkehr stattgefunden, aus dem sich aber keine NoVA-Pflicht ergeben würde.

Im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde für den Fall der Entscheidung durch einen Berufungssenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da ein Antrag auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates unterblieb, blieb es bei der Referentenzuständigkeit und es wurde auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der NoVA unterliegt nach § 1 Zi 3 NoVAG seit auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn dieses nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen wäre. Nach den hiezu einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 hängt die Zulassungspflicht im wesentlichen davon ab, wo das betreffende KFZ seinen dauernden Standort hat.

§ 4 Zi 2 NoVAG bestimmt als Schuldner der NoVA im Fall der erstmaligen Zulassung nach § 1 Zi 3 NoVAG denjenigen, für den das KFZ zugelassen wird. Zuständig für die Erhebung der NoVA ist in diesem Fall nach § 11 Abs 2 NoVAG jenes Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach einhelliger Auffassung (siehe etwa Sarnthein in ÖStZ 1995, 229ff; in ÖStZ 2001, 121ff oder Pkt. 4. 2. Durchführungserlass zum NoVAG vom ) ist derjenige, für den in derartigen Fällen das KFZ zuzulassen ist, der Zulassungsbesitzer, für den das KFZ im Ausland zugelassen ist. Auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nämlich den §§ 37 f KFG 1967, kann der Antrag auf Zulassung nur vom rechtmäßigen Besitzer des KFZ gestellt werden. Ausnahmen hievon gibt es nur beim Ratenkauf und in bestimmten Fällen der Miete. Somit kommt als Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Zi 2 NoVAG nur der deutsche Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer in Betracht.

Die bloße, zum dienstlichen Gebrauch erfolgte Zurverfügungstellung eines KFZ durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer berechtigt Letzteren nur zur Benützung des KFZ im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers und begründet keinen rechtmäßigen Besitz des Arbeitnehmers.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Abgabenschuldner der NoVA der Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer mit Sitz im Ausland ist und somit kein für die Erhebung der NoVA zuständiges Finanzamt normiert ist. Da in dieser Sache somit keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, war der Bescheid gem. § 289 Abs 2 BAO ersatzlos aufzuheben. Auf den dauernden Standort des KFZ und das Bestehen einer grundsätzlichen Zulassungspflicht war daher nicht näher einzugehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Verwendung im Inland
Kraftfahrgesetz
Zulassung
Abgabenschuldner
Zuständigkeit
Zulassungsbesitzer
rechtmäßiger Besitzer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at