Familienbeihilfenanspruch nach Abbruch einer Berufsausbildung während der Schulferien.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prieschl Anita, Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin, 4203 Altenberg, Buchenweg 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich der Monate Juli und August 2010 stattgegeben und der Spruch des angefochten Bescheides wie folgt abgeändert:
Die für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich Juni 2010 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge werden gem. § 26 Abs. 1 FLAG und § 33 Abs. 3 EStG in Gesamthöhe von 2.628,40 € (1.986,00 € Familienbeihilfe und 642,40 € Kinderabsetzbeträge) zurückgefordert.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bw. die ihr, für ihren Sohn B. (geb. 0.0.1989) für den Zeitraum August 2009 bis August 2010 gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 3.076,20 € zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde darin im Wesentlichen aus, dass das genannte Kind seine Berufsausbildung im Juli 2009 abgebrochen und im Anschluss den Zivildienst geleistet habe. B. habe sich folglich ab August 2009 in keiner Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden wodurch keine Anspruchsberechtigung für die Beihilfe für den genannten Zeitraum vorgelegen sei.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die von der Bw. - nach Gewährung einer Verlängerung der Berufungsfrist - mit Schriftsatz vom fristgerecht eingebrachten Berufung. Darin führt die Bw zunächst aus, dass die Feststellung des Finanzamtes, ihr Sohn hätte bereits im Juli 2009 seine Berufsausbildung vorzeitig beendet, nicht zutreffend sei. B. habe vielmehr bis Juli 2009 das Gymnasium in A. besucht. Auf Grund von zwei Nichtgenügend im Jahreszeugnis sei ihm eine Nachprüfung verwehrt worden. Vor Ende des Schuljahres habe er jedoch bereits Kontakt mit einer Maturaschule aufgenommen um die Externistenprüfung abzulegen. Eine Anmeldung bei dieser Maturaschule sei mit erfolgt und die dafür notwendige Schulgebühr mit an diese Institution überwiesen worden. Seit nehme B. am Unterricht der Maturaschule teil. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes habe somit der Sohn der Bw. seine Schulausbildung im Juli 2009 nicht beendet, sondern lediglich zur Ableistung des Zivildienstes unterbrochen. Aus diesem Grund sei die Rückforderung der Beihilfe für die Monate August und September 2009, sowie für die Monate Juli und August 2010 zu Unrecht erfolgt. Abschließend beantragte daher die Bw. die Rückforderung ausschließlich auf den Zeitraum, in dem ihr Sohn den Zivildienst leistete (Oktober 2009 bis Juni 2010) einzuschränken.
Das Finanzamt legte den Akt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) zur Entscheidung vor. Der Bw. wurde der nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis mit Vorhalt des zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim UFS mit Schreiben vom ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die relevanten hier anzuwendenden Bestimmungen des FLAG bzw. EStG lauten in der maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
...
§ 26:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden
An Sachverhalt steht im anhängigen Verfahren fest, dass der Sohn der Bw. B. (geb. 0.0.1989) bis Juli 2009 das Gymnasium in A. besuchte und die siebte Klasse mit mehreren Nicht Genügend abschloss. Von Oktober 2009 bis Juni 2010 absolvierte B. den Zivildienst. Ab September 2010 besuchte er die Maturaschule "C." mit dem Ziel die Externistenprüfung abzulegen. Im hier relevanten Zeitraum - somit von August 2009 bis einschließlich August 2010 - bezog die Kindesmutter als Bw. für ihren genannten Sohn die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge.
Eingangs ist zu jenem Zeitraum, in dem der Sohn der Bw. den Zivildienst leistete (Oktober 2009 bis Juni 2010) auszuführen, dass die Bw. die Rückforderung hinsichtlich dieser Monate nicht bekämpft. In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. 2007/15/0068 vom ) die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes keine Zeit der Berufsausbildung darstellt und somit die Rechtmäßigkeit der diesbezüglich ergangenen Rückforderung ohnedies außer Streit steht.
Bezüglich der Monate August und September 2009 vermeint die Bw. in ihrer Stellungnahme vom sinngemäß, dass eine Anspruchsberechtigung der Beihilfe iS der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG vorgelegen sei, da sich ihr Sohn in diesen beiden Monaten lediglich in den Schulferien befunden hätte. Dass eine begrenzte Unterbrechung einer Berufsausbildung - sei es durch Erkrankung, Urlaub oder Schulferien - für einen Beihilfenanspruch nicht schädlich wäre finde auch in der Rechtsprechung des VwGH (82/14/0148 und 90/14/0108) Bestätigung. Im Übrigen habe B. seine Berufsausbildung am Gymnasium in A. nicht abgebrochen, sondern lediglich jene Entscheidung getroffen, die Reifeprüfung in einer anderen Form abzulegen. Bereits im Juni 2009 - somit vor Ende des Schuljahres 2008/2009 im Gymnasium - habe ihr Sohn Kontakt mit der bereits genannten Maturaschule aufgenommen und in weiterer Folge gemeinsam mit der Bw. in dieser Institution im Juli 2009 ein Beratungsgespräch geführt. Diese Aktivitäten seien damit bereits vor Antritt des Sohnes der Bw. zum Zivildienst getätigt worden, während unmittelbar nach Beendigung des Wehrersatzdienstes am eine Anmeldung zur Ablegung der Externistenprüfung erfolgte. Aufgrund dieser Tatsache liege beim Sohn der Bw. lediglich ein Schulwechsel vor, der bereits vor Ende des Schuljahres im Juni 2009 eingeleitet worden sei. Von einem Abbruch der Berufsausbildung beim gegebenen Sachverhalt auszugehen sei daher verfehlt. Vielmehr handle es sich nach Ansicht der Bw. im gegenständlichen Fall um eine Fortsetzung der vorangegangenen Berufsausbildung. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung 2007/15/0050 vom aus, dass die allgemein bildende Schulausbildung zweifelsohne eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstellt, während die Vorbereitung zur Ablegung der Externistenreifeprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen als solche gewertet werden kann. Um den Besuch einer - wie auch hier vorliegenden - Maturaschule als Berufsausbildung iS der genannten Gesetzesbestimmung zu qualifizieren, ist daher nach der Judikatur die Art der Ausbildung sowie deren Rahmen entscheidend. So muss diese Ausbildung - um die Voraussetzung für einen Beihilfenanspruch zu erlangen - die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, sich das Kind zielstrebig zur Ablegung der Reifeprüfung vorbereiten und überdies zu den von der Externistenprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antreten. Auch ergibt sich in der Art der Ausbildung im Rahmen einer Maturaschule ein wesentlicher Unterschied zum hier vorangegangenen Besuch eines Oberstufenrealgymnasiums. Während in der letztgenannten Einrichtung ein regelmäßiger Schulbesuch mit Anwesenheitspflicht und vorgegebenen Prüfungsterminen besteht, findet sich im Rahmen der Externistenausbildung für den Auszubildenden zumindest weitgehend eine freie Zeitgestaltung sowie ein Antreten zu Prüfungen nach eigenen Terminüberlegungen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann im Zusammenhang mit der Gewährung einer Familienbeihilfe von einer bloßen Unterbrechung eines Ausbildungsvorganges nicht mehr gesprochen werden, wenn dieser nach seinem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird (vgl. z.B. 93/15/0133 und 2009/16/0088). Gerade dies liegt jedoch gegenständlich vor. Dabei spielt jener Umstand, dass beide Ausbildungen das gleiche Ziel - nämlich die Reifeprüfung zu erlangen - verfolgen, keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Bw. ergibt sich im anhängigen Verfahren durch den von ihrem Sohn nach der siebten Klasse Gymnasium erfolgten Besuch einer Maturaschule keine Fortsetzung seiner vorangegangenen Ausbildung, sondern mit Juli 2009 ein Abbruch der AHS-Ausbildung und mit September 2010 der Beginn einer neuen Ausbildung (vgl. auch -I/11). Dies hat für das anhängige Verfahren zur Folge, dass der Sohn der Bw. in den Monaten August und September 2009 keinen beihilfenanspruchsvermittelnden Tatbestand nach § 2 Abs. 1 FLAG erfüllte und folglich die Rückforderung der Beihilfe und der Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zu Recht erfolgte.
Hingegen ist zu den Monaten Juli und August 2010 auszuführen, dass das Finanzamt ab September 2010 der Bw. wiederum die Beihilfe gewährte. Die Abgabenbehörde I. Instanz sah somit offensichtlich durch den Besuch der Maturaschule vom Sohn der Bw. ab dem zuvor genannten Monat - unter Beachtung der von der Judikatur geforderten Voraussetzungen - das Vorliegen einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG als gegeben an. In Ansehung dieses Sachverhalts ist jedoch klargestellt, dass der Sohn der Bw. mit seinen Zivildienst beendete und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine neue Berufsausbildung begonnen hat, zumal nach Internetrecherchen die Ausbildung an der gegenständlichen Maturaschule im Wintersemester jedes Jahr im September beginnt. Folglich lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG in der hier anzuwendenden Fassung für die Monate Juli und August 2010 vor. Die Rückforderung für diesen Zeitraum ist daher vom Finanzamt zu Unrecht erfolgt.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at