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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.12.2007, RV/0358-G/06

Begräbniskosten (im Ausland) als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0358-G/06-RS1
wie RV/1190-W/07-RS1
Begräbniskosten gehören gemäß § 549 ABGB zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie aus dem Vorhandenen (Verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen zu bestreiten. Wenn im Nachlass Liegenschaften enthalten sind, müssen deren wirtschaftliche Werte (= Verkehrswerte) angesetzt werden und nicht die für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebenden Einheitswerte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Verteidiger in Strafsachen, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/5/24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ua. Aufwendungen für die Beerdigung seines Vaters in Höhe von 3.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. aufgefordert, sowohl den Originalzahlungsbeleg über den Betrag von 3.600 Euro als auch eine detaillierte Rechnung des Beerdigungsunternehmens, aus der hervorgeht, woraus sich der Betrag von 3.600 Euro zusammensetzt, vorzulegen. Weiters wurde der Bw. aufgefordert, die Höhe der Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater bekannt zu geben. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. nur die Kopie einer Rechnung eines Beerdigungsunternehmens in serbischer Sprache samt gerichtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vor, in der bestätigt wird, dass dem Bw. ein Betrag von insgesamt 3.600 Euro von einem Beerdigungsunternehmen für "Beerdigungsausstattung, Transportdienstleistungen und Beerdigungsdienstleistungen" in Rechnung gestellt worden sei.

Im angefochtenen Bescheid wurden die Aufwendungen für die Beerdigung des Vaters des Bw. nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, wie sich der Betrag von 3.600 Euro zusammensetze.

Im Berufungsverfahren begehrte der Bw. zunächst die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, weil seine Ehegattin keine eigenen Einkünfte erziele. Außerdem wurden neuerlich die Aufwendungen für das Begräbnis des Vaters als außergewöhnliche Belastung und ein weiterer Betrag von 917,02 Euro im Zusammenhang mit einer Rentenversicherungspolizze steuerlich geltend gemacht. Zum Nachweis der Kosten der Beerdigung legte der Bw. nochmals die Rechnung des Beerdigungsunternehmens in serbischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vor, wobei auf der gerichtlich beglaubigten Übersetzung nunmehr (im Unterschied zu der ersten, dem Finanzamt übermittelten Ausfertigung dieser Übersetzung) nach dem Betrag von 3.600 Euro das Wort "bezahlt" steht und auch die handschriftlich erstellte Originalrechnung in serbischer Sprache nunmehr offensichtlich einen Zahlungsvermerk enthält.

Mit Berufungsvorentscheidung gewährte das Finanzamt zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag (samt Erhöhungsbetrag für ein Kind), versagte aber die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Beerdigung des Vaters des Bw. sowie der Versicherungsbeiträge, weil der Bw. trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. daher nochmals aufgefordert, im Zusammenhang mir der Geltendmachung der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung eine detaillierte Rechnung des Beerdigungsunternehmens, aus der ersichtlich ist, wie sich der Betrag von 3.600 Euro zusammensetzt, den Originalzahlungsbeleg über den Betrag von 3.600 Euro sowie eine Urkunde, aus der die Höhe der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater ersichtlich ist (alle Unterlagen in deutscher Übersetzung) vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsbeiträgen wurde der Bw. aufgefordert, eine Kopie der Versicherungspolizze vorzulegen, weil aus der vom Bw. vorgelegten Beitragsbescheinigung nicht ersichtlich sei, ob die gemäß § 18 EStG 1988 erforderlichen Voraussetzungen (ua. Vereinbarung einer mindestens auf die Lebenszeit zahlbaren Rente) erfüllt seien.

Dieser Vorhalt wurde damit beantwortet, dass nochmals die bereits mehrfach vorgelegte Rechnung des Beerdigungsunternehmens (im Original und mit Zahlungsvermerk) in serbischer Sprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung (ebenfalls mit dem Hinweis "bezahlt"), ein "Hinterlassenschaftsbescheid" in serbischer Sprache (im Original) und in beglaubigter deutscher Übersetzung und eine Kopie der Rentenversicherungspolizze vorgelegt wurden.

Da aus dem "Hinterlassenschaftsbescheid" zwar hervorgeht, dass der Bw. mehrere Liegenschaften von seinem Vater erbte, deren Wert aber nicht angeführt ist, wurde der Bw. nochmals aufgefordert, die Höhe der Verlassenschaft (bzw. den Verkehrswert der Liegenschaften) bekannt zu geben, weil die Begräbniskosten in erster Linie aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten seien. Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass eine detaillierte Rechnung für die Anerkennung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung deshalb erforderlich sei, weil nur die Aufwendungen für ein würdiges Begräbnis und für einen durchschnittlichen Grabstein, nicht jedoch die Kosten für den Leichenschmaus, für Blumen, Kränze, Grabpflege und Trauerkleidung abzugsfähig seien. Abschließend wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Rechnung des Beerdigungsunternehmens sowohl in serbischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung zunächst ohne Zahlungsvermerk und erst im weiteren Verfahren mit Zahlungsvermerk vorgelegt worden sei. Der Unabhängige Finanzsenat gehe daher davon aus, dass der Zahlungsvermerk (auf der Originalrechnung und auf der Übersetzung) erst nachträglich angebracht worden sei. Der Nachweis, dass der Bw. im Jahr 2004 den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag von 3.600 Euro tatsächlich bezahlt habe, sei damit nicht erbracht worden.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Begräbniskosten, das sind die Kosten der Beerdigung sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabdenkmals, sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begräbniskosten gehören gemäß § 549 ABGB jedoch zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten. Sind im Nachlass Liegenschaften enthalten, müssen deren wirtschaftliche Werte (Verkehrswerte) angesetzt werden und nicht die für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebenden Einheitswerte (vgl. ).

Der Bw. wurde daher (mehrfach) aufgefordert, den Wert der Verlassenschaft nach seinem Vater bekannt zu geben. In seiner letzten Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. zwar erstmals einen so genannten "Hinterlassenschaftsbescheid" in serbischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Bw. einige Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile von seinem Vater geerbt hat, dieser Bescheid enthält jedoch keine Angaben über den Wert der Liegenschaften. Auch der Aufforderung, darzulegen, warum die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten nicht ohnedies im Nachlassvermögen Deckung gefunden haben, kam der Bw. nicht nach.

Einer Anerkennung der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.600 Euro als außergewöhnliche Belastung steht aber auch entgegen, dass aus der vom Bw. vorgelegten Rechnung nicht ersichtlich ist, für welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Begräbnis seines Vaters der genannte Betrag angefallen ist und ob der Bw. diesen Betrag überhaupt bezahlt hat.

Sind die Kosten für das Begräbnis nicht durch entsprechende Nachlassaktiva gedeckt, können die Aufwendungen für ein würdiges Begräbnis sowie für einen durchschnittlichen Grabstein als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nicht anerkannt werden Kosten für den Leichenschmaus, für Blumen, Kränze, Grabpflege oder Trauerkleidung. Da aus der vom Bw. mehrfach vorgelegten Rechnung nur hervorgeht, dass dem Bw. der Betrag von 3.600 Euro für "Beerdigungsausstattung, Transportdienstleistungen und Beerdigungsdienstleistungen" in Rechnung gestellt worden sei, ist diese Rechnung nicht geeignet, die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen nachzuweisen. Der wiederholten Aufforderung der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, eine detaillierte Rechnung vorzulegen, kam der Bw. nicht nach.

Zweifel an der tatsächlichen Bezahlung der behaupteten Begräbniskosten schließlich bestehen nicht nur wegen des in der Rechnung aufscheinenden "runden" Betrages, sondern vor allem, weil die Rechnung des Beerdigungsunternehmens mit demselben Datum (das war der ) im Verwaltungsverfahren zunächst ohne und in der Folge mit einem entsprechenden Zahlungsvermerk vorgelegt wurde. Es besteht daher der Verdacht, dass dieser Zahlungsvermerk erst nachträglich auf der Rechnung angebracht wurde, weshalb er nicht geeignet ist, die tatsächliche Bezahlung des ausgewiesenen Betrages nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. nichts entgegnet.

Die vom Bw. für das Begräbnis des Vaters geltend gemachten Aufwendungen konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Die für eine Rentenversicherung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 917,02 Euro waren hingegen als Sonderausgaben anzuerkennen, weil der Bw. nicht nur die Zahlungsbestätigung, sondern auch die entsprechende Versicherungspolizze vorgelegt hat.

Zu gewähren war auch - wie bereits aus der Berufungsvorentscheidung ersichtlich ist - der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Begräbnis
Begräbniskosten
Nachlass
Verlassenschaft
Liegenschaften
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at