Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung führt nicht zur Gewinnrealisierung.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0073-I/07-RS1 | Die Umschuldung eines betrieblichen Kredites von einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung führt nicht zur Gewinnrealisierung. Ein endgültiger Vermögenszuwachs kann erst bei Kredittilgung oder bei Rückkehr in die Heimatwährung feststehen ( betreffend Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; betreffend Gewinnermittlung durch BV). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2003: 25.281,28 €; Einkommensteuer 2003: 14,69 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Bei einer den Zeitraum 2003 - 2005 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde u.a. festgestellt, im Jahr 2003 sei ein "bestehender betrieblicher Yen-Kredit in einen SFR-Kredit umgeschuldet" worden. Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, das heiße, die ursprüngliche YEN-Schuld werde unter Eingehen einer anderen Fremdwährungsschuld (SFR-Kredit) getilgt. Der dabei entstehende Kursgewinn sei im Tilgungszeitpunkt realisiert. Die Berechnung des Kursgewinnes ist wie folgt dargestellt (Tz 2 des Berichtes AbNr. 121016/06):
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YEN |
€
| ||
Zuteilung Yen
Kredit | 29.253.151 | 286.573 | |
Aufstockung
YEN Kredit | 3.250.000 | 27.671 | |
Gesamt | 32.503.151 | 314.244 | |
Tigung YEN
Kredit | -32.503.151 | 246.441 | |
Kursgewinn
2003 | 67.803 |
Diesen Feststellungen folgend legte das Finanzamt dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2003 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Betag von 61.435,79 € (bisher: -6.367,21 €) zugrunde.
In der Berufung vom wurde eingewendet, eine Novation könne nicht vorliegen, weil sich die rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringe, nicht geändert habe. Der bloße Währungswechsel in der betrieblichen Sphäre führe nicht zum Wechsel des Schuldverhältnisses und damit zur Gewinnrealisierung. Ein Gewinn im bilanzrechtlichen Sinn sei grundsätzlich erst dann realisiert, wenn er durch einen Umsatzakt in Erscheinung getreten sei. Bei Annahme einer Gewinnrealisierung im Fall der Konvertierung vom JPY in den CHF würden infolge des dem Grunde nach unverändert bestehenden Währungsrisikos gerade künftig erhoffte Gewinne der Besteuerung unterzogen. Endgültig über einen Gewinn oder Verlust abgesprochen werden könne unter Bedachtnahme auf das Leistungsfähigkeitsprinzip erst dann, wenn eine Konvertierung in Euro erfolge. Werde eine Fremdwährungsverbindlichkeit ohne Vorliegen einer zivilrechtlichen Novation in eine Euro-instabile Währung gewechselt, bleibe das Währungsrisiko außerhalb eines Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorganges dem Grunde nach unverändert bestehen, weshalb in diesem Fall noch nicht von einem realisierten Gewinn im Sinne eines ausreichend gesicherten Zuganges von Vermögenswerten gesprochen werden könne.
Die Berufung wurde ohne Erlassungeiner Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob durch die 2003 erfolgte Umschuldung eines betrieblichen Kredites von Yen in CHF zur Gewinnrealisierung führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kreditkonvertierung innerhalb von Fremdwährungen keinen Verbindlichkeitstausch dar. Vereinbare der Schuldner mit seiner Bank, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währung zurückzuzahlen, entstehe dadurch kein neues (negatives) Wirtschaftsgut. Es bleibe das idente Wirtschaftsgut "Fremdwährungsschuld" bestehen. Das Wirtschaftsgut gehe bei der endgültigen Tilgung durch Kreditrückzahlung, aber auch mit der Konvertierung in ATS (EUR) unter. "Dann und erst dann" sei ein Kursvorteil als endgültiger Vermögenszugang zu sehen (; ; ).
Die bloße Umschuldung im Jahr 2003 führte somit nicht zur Gewinnrealisierung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren daher wie im Bescheid vom mit -6.367,21 € anzusetzen. Die Ermittlung des Einkommens und die darauf entfallende Abgabe ist dem angeführten Bescheid zu entnehmen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Konvertierung Gewinnrealisierung Fremdwährung Umschuldung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at