Festsetzung von Aussetzungszinsen
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ZRV/0306-Z3K/10-RS1 | wie RV/1279-W/03-RS1 Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A, vertreten durch B, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/xxx/2010, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage wurden mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/yyy/2007, Altlastenbeiträge in der Höhe von € 70.704,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages in der Höhe von je € 1.414,08, damit Abgaben in einem Gesamtbetrag von € 73.532,16 vorgeschrieben und der Bf fällig gestellt. Über die dagegen erhobene Berufung vom , in der auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt wurde, ergänzt durch die Eingabe vom , hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/zzz/2008, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und im Beschwerdeschreiben einen weiteren (neuen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Der unabhängige Finanzsenat hat die Entscheidung über diese Beschwerde mit Bescheid vom , GZ. ZRV/aaa/10, gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2009/07/0186 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.
In der Berufungsschrift vom hat die Bf einen (ersten) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Das Zollamt Graz hat diesem Antrag mit Bescheid vom , Zl. 700000/vvv/2008, stattgegeben. Es hat bezüglich des damit bewilligten Zahlungsaufschubes in der Folge mit Bescheid vom , Zl. 700000/uuu/2008, den Ablauf der Aussetzung hinsichtlich des mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgabenbetrag in der Höhe von insgesamt € 73.532,16 verfügt und die Bf eingeladen, den Abgabenbetrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Das Zollamt Graz hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Wirkung einer Aussetzung bestehe in einem Zahlungsaufschub, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf ende. Der Ablauf der Aussetzung habe anlässlich der über die Berufung in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 212a Abs. 5 BAO verfügt werden müssen.
Das Zollamt Graz hat danach mit Bescheid vom , Zl. 700000/sss/2010, gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von € 5.396,74 für den Zeitraum vom bis zum festgesetzt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben seien, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist (hier: Bescheid des Zollamtes Graz vom ). Das Zollamt Graz hat die Aussetzungszinsen gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig gestellt.
Dagegen wendet sich die Berufung vom . Seitens der Berufungswerberin (Bw) wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei Art. 244 ZK auf den Gegenstand nicht anwendbar. Der Bescheid, auf den sich die Festsetzung von Aussetzungszinsen beziehe, sei nicht rechtskräftig, weshalb von einer erledigten Sache im Sinne der BAO nicht gesprochen werden könne. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei zu Unrecht erfolgt, weil gegen die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingebracht und wiederum ein Antrag auf Aussetzung gestellt worden sei. Es gebe damit keinen Grund, über den Aussetzungsbescheid vom den Ablauf zu verfügen.
Das Zollamt Graz hat über die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/xxx/2010, entschieden und den Spruchinhalt des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass Aussetzungszinsen im Betrage von € 5.396,74 gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis zum festgesetzt werden. Es begründet seine Entscheidung damit, es sei richtigerweise Art. 244 ZK nicht anzuwenden. Nach dem Hinweis auf den Inhalt des § 212a Abs. 9 BAO führt das Zollamt Graz im Wesentlichen aus, die Anmerkung des Aussetzungsantrages auf dem Abgabenkonto am habe die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen bewirkt. Mit dem Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom sei diese Hemmung wieder weggefallen, weshalb der Ablauf der Aussetzung verfügt habe werden müssen. Dass Aussetzungszinsen erst nach Durchlaufen des Rechtszuges festgesetzt werden dürfen, weil erst dann feststehe, ob und in welcher Höhe eine Aussetzung zu erteilen sei, wäre weder aus § 212a BAO noch aus sonstigen Verfahrensbestimmungen ableitbar. Der Bw könne daraus auch kein Nachteil erwachsen, da aufgrund des § 212a Abs. 9 BAO bei einer nachträglichen Herabsetzung der betroffenen Abgabenschuld auch die Aussetzungszinsen rückwirkend zu berichtigen sind.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Nach geraffter Wiedergabe des zugrunde liegenden Sachverhaltes und Verfahrensverlaufes führt die Bf aus, dass gemäß § 230 Abs. 6 BAO nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz legcit betroffener Abgaben bis zur Erledigung dieses Aussetzungsantrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Diese Wirkung eines Aussetzungsantrages komme gemäß § 212a Abs. 4 BAO auch Berufungen gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen gegen den Aussetzungsantrag abweisenden Berufungsentscheidungen zu. Dies bedeute, dass unter Erledigung eines Aussetzungsantrages jener Zeitpunkt zu verstehen sei, zu dem keine ordentlichen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzbehörden mehr möglich ist. Im vorliegenden Fall habe der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom das Hauptverfahren, in dem der Bf ein Altlastenbeitrag auferlegt worden sei, bis zur Beendigung des beim VwGH zur Zl. 2009/07/0186 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Damit sei weder der Festsetzungsbescheid im Hauptverfahren, der mit Beschwerde bekämpft wurde, noch das Aussetzungsverfahren selbst erledigt. Die Hemmungswirkung des Aussetzungsantrages sei daher nach wie vor aufrecht und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen gemäß Christoph Ritz, Kommentar zur BAO, § 212a Rz 20, 21 und 22, nicht gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde der ersten Stufe sei aus § 212a Abs. 4 BAO sehr wohl ableitbar, dass unter Erledigung eines Aussetzungsantrages jener Zustand zu verstehen sei, nach dem keine ordentlichen Rechtsmittel mehr möglich ist. Weil das Hauptverfahren, auf welches sich der Aussetzungsantrag beziehe, vom unabhängigen Finanzsenat bis zur Erledigung der Vorfrage ausgesetzt wurde, sei der Aussetzungsantrag nach wie vor als nicht erledigt zu bezeichnen, so dass auch die Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO nicht fällig seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Schwebt in Zollsachen ein Verfahren vor dem VwGH, dessen Ausgang von wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über eine Beschwerde ist, so kann der unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde der zweiten Stufe gemäß § 281 BAO die "Entscheidung über die Beschwerde aussetzen". Zweck des § 281 Abs. 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (). Die Entscheidung über die Beschwerde der A vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/zzz/2008, hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom , GZ. ZRV/aaa/10, gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2009/07/0186 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.
Maßgebende Bestimmung im gegenständlichen Aussetzungsverfahren ist die Bestimmung des § 212a BAO über die "Aussetzung der Einhebung einer Abgabe".
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Aus der Formulierung "unmittelbar oder mittelbar" im Sinne von § 212a Abs. 1 BAO ergibt sich, dass nicht nur Abgaben aus einem Leistungsgebot in der Hauptsache ausgesetzt werden können. Zu den Abgaben, deren Höhe "mittelbar" von der Erledigung einer Berufung abhängen kann, zählen vor allem Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO), Verspätungszuschläge (§ 135 BAO), Säumniszuschläge (§ 217 ff BAO) und Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO).
Die Bf hat in ihrem in der Berufung vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben, die Einhebung eines Gesamtbetrages an Abgaben in der Höhe von € 73.532,16 (darin enthalten € 70.704,00 an Altlastenbeiträgen und jeweils € 1.414,08 an Verspätungs- und Säumniszuschlägen) beantragt. Die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen wurde weder im ersten Aussetzungsantrag vom noch im zweiten Aussetzungsantrag vom begehrt.
Ein Vorlageantrag als Rechtsbehelf gegen Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 2 BAO) führt dazu, dass die Berufung wieder als unerledigt gilt (§ 276 Abs. 3 BAO). Gemäß § 85c ZollR-DG ist in Zollsachen gegen Berufungsvorentscheidungen durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. Wird gegen eine Berufungsvorentscheidung Beschwerde erhoben, verbleibt diese gemäß § 85c ZollR-DG im Rechtsbestand. Gegenstand einer Beschwerde ist die zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheid.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen - in Zollsachen der faktischen Effizienz von Berufungen und Beschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten. Das rechtsstaatliche Prinzip erfordert ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen. Daher darf ein Berufungswerber / ein Beschwerdeführer nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittel belastet werden ().
Die Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO ein antragsgebundener begünstigender Verwaltungsakt und frühestens gleichzeitig mit der Berufung / Beschwerde in der Hauptsache einzubringen. Antragsgebunden bedeutet, dass ein entsprechender Antrag Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ist.
Die Bf ist diesem Gebot und jenem des Abs. 3 legcit auf Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nachgekommen, als sie gleichzeitig mit dem in der Berufung in der Hauptsache gestellten Antrag vom die Aussetzung der Einhebung der offenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrage von € 73.532,16, namentlich von Altlastenbeiträgen in der Höhe von € 70.704,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages in der Höhe von je € 1.414,08 beantragt hat.
Das Zollamt Graz hat diesem in der Berufungsschrift vom gestellten Antrag mit Bescheid vom , Zl. 700000/vvv/2008, stattgegeben und ihn damit erledigt. Auf letzteres wird weiter unten einzugehen sein.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages / einer Beschwerde nicht aus.
Die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO knüpft damit das Ende eines Zahlungsaufschubes an den Eintritt zweier alternativ formulierter Tatbestände. Der eine ist der Ablauf der Aussetzung und der andere ist ihr Widerruf mit dem in Klammer gesetzten Hinweis auf die Bestimmung des § 294 BAO. Der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegen mit den in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO normierten Voraussetzungen Tatbestandsvoraussetzungen gänzlich anderer Art zu Grunde als solche, die die Abgabenbehörde zu einer Maßnahme nach § 294 BAO auch im Sinne eines Widerrufs einer Aussetzung der Einhebung berechtigten. Zum den in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO normierten Voraussetzungen ist im Erkenntnis des Zl. 97/14/0078, festgehalten, es werde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Zweiten AbgÄG 1987, BGBl 312, mit dessen Abschnitt XV Art. 1 Z 11 die Bestimmungen des § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in die BAO eingeführt wurden, ausgeführt, dass mit jeder Erledigung der Berufung (auch mit jeder Berufungsvorentscheidung) der Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung eintritt. Sollte ein Antrag auf Entscheidung im Sinne des § 276 BAO (Vorlageantrag oder Beschwerde in Zollsachen im Sinne von § 85c ZollR-DG) gestellt werden, kann dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß § 212a Abs. 7 BAO erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet, hat der Abgabepflichtige jedenfalls dann, wenn er einen Vorlageantrag / eine Beschwerde innerhalb Monatsfrist einbringt, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen.
Damit kann dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde der ersten Stufe aus § 212a Abs. 4 BAO sehr wohl ableitbar, dass unter der Erledigung eines Aussetzungsantrages jener Zustand zu verstehen ist, nach dem keine ordentlichen Rechtsmittel mehr möglich seien, bzw. es sei das Hauptverfahren, auf welches sich der Aussetzungsantrag beziehe, vom unabhängigen Finanzsenat bis zur Erledigung der Vorfrage ausgesetzt worden, so dass deswegen der Aussetzungsantrag nach wie vor als nicht erledigt zu bezeichnen sei, weshalb auch die Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO nicht fällig seien, kein Erfolg beschieden sein.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu "seiner Erledigung" weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Die Bf ist im Recht, wenn sie ausführt, dass gemäß Christoph Ritz, Kommentar zur BAO, § 212a Rz 20, 21 und 22, die beiden Wirkungen von Aussetzungsanträgen, dass einerseits auf die Einhebung einer Abgabe gerichtete Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden und andererseits die Entrichtung eines diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlages zunächst hinausgeschoben wird, auch Berufungen gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen gegen die Aussetzungsanträge abweisende Berufungsvorentscheidungen zukommen.
Die Bf übersieht dabei aber, dass der Gesetzgeber für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid und der nachfolgenden Einbringung einer Beschwerde nach § 85c ZollR-DG oder eines Vorlageantrages nach § 276 BAO gegebenenfalls zwei Verfahren der Aussetzung der Einhebung und damit auch der Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen hat. Wie sich aus § 212a Abs. 5 BAO ergibt, ist für den Fall einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung bzw. des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren (neuen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung zulässig. Aus einer neuerlichen Antragstellung können wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des ersten Aussetzungsantrages bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen. Selbst bei Stattgabe des zweiten (neuen) Aussetzungantrages im Beschwerdeverfahren liegt damit keine gesetzliche Grundlage für beispielsweise die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen in der ersten Aussetzungsperiode vor (vgl. , ; , Stoll, BAO-Kommentar 2285).
Die erste Aussetzungsperiode betrifft im Gegenstand den im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung angeführten Zeitraum, namentlich die Periode vom bis zum . Die zweite Aussetzungsperiode kann im Gegenstand frühestens mit dem in der Beschwerde vom gestellten weiteren (neuen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beginnen.
Da die Höhe der Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Berufung im Abgabenverfahren abhängt, besteht die Möglichkeit auch für die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen eine Aussetzung zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar 2285). Dies ist nach der Aktenlage jedoch nicht geschehen.
Der Ablauf der Aussetzung bedarf nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer über die Berufung / Beschwerde ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder einer anderen das Berufungsverfahren / Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen (). Der VwGH hat dabei auf Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28 verwiesen, wonach die das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen beispielsweise Zurückweisungsbescheide gemäß § 273, Zurücknahmebescheide gemäß § 275, Berufungsvorentscheidungen gemäß § 276 Abs. 1 und Berufungsentscheidungen gemäß § 289 Abs. 2 BAO sein können. Der Ablauf der Aussetzung ist in diesen Fällen zwingend zu verfügen (z.B. ).
Zum Widerruf der Aussetzung ist in aller Kürze anzumerken, dass ein solcher nur in Betracht kommt, wenn eine der Voraussetzungen des § 294 BAO gegeben ist, somit vor allem bei Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Eine Änderung eines Aussetzungsbescheides gemäß § 294 BAO käme beispielsweise in Betracht, wenn das Berufungsbegehren eingeschränkt wurde oder wen der Abgabepflichtige nach Bewilligung der Aussetzung Gefährdungshandlungen unternimmt.
Wie bereits ausgeführt, hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom in der Hauptsache Beiträge und Abgaben vorgeschrieben und der Bf fällig gestellt. Über die dagegen erhobene Berufung vom hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidung ist eine Erledigung die dazu geführt hat, dass der Ablauf der Aussetzung betreffend die erste Aussetzungsperiode bescheidmäßig zu verfügen war. Deshalb hat das Zollamt Graz nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung des mit Bescheid vom bewilligten Zahlungsaufschubes verfügt.
Das Zollamt Graz hat in der Folge mit Bescheid vom Aussetzungszinsen im Betrag von € 5.396,74 für den Zeitraum vom bis zum festgesetzt. Dagegen richtet sich die Berufung vom . Das Zollamt Graz hat über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wiederum wendet sich die Beschwerde vom .
Den Ausführungen in der Beschwerde, es sei weder der Festsetzungsbescheid im Hauptverfahren, der mit Beschwerde bekämpft wurde, noch das Aussetzungsverfahren selbst erledigt, so dass die Hemmungswirkung des (ersten) Aussetzungsantrages daher nach wie vor aufrecht und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen nicht gerechtfertigt sei, ist die Entscheidung des VwGH, dass die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, nicht erlischt, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt / eine Beschwerde erhoben und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird, entgegen zu halten (). Die Bf ist daran zu erinnern, dass in Aussetzungsverfahren als "Erledigung" jede Erledigung der Berufung und nicht nur eine ein Verfahren endgültig abschließende Erledigung gilt und damit Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ist.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten unter den dort genannten weiteren Bedingungen Aussetzungszinsen in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Festsetzung und Vorschreibung der Aussetzungszinsen im Betrage von € 5.396,74 war die gesetzliche Folge des zwingend zu verfügenden Ablaufes der Aussetzung in dem Fall einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung. Die Zinsenpflicht erstreckt sich zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung der Aussetzung ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ablauf der Aussetzung Aussetzungszinsen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at