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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.06.2012, RV/0457-W/11

Aussetzung der Einhebung für den gesamten Rückstand beantragt, unabhängig von den von der Berufung betroffenen Abgabenbeträgen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0457-W/11-RS1
wie RV/2190-L/02-RS1
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. , ÖStZB 1999, 483; , ÖStZB 1991, 8; , ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. , ÖStZ 1997, 528).
RV/0457-W/11-RS2
wie RV/3566-W/11-RS1
Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht für die Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO an die Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages.
RV/0457-W/11-RS3
wie RV/1271-L/07-RS1
§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N-GmbH, Wien, vertreten durch Dkfm. Freund & Partner Steuerberater GmbH, 1010 Wien, Schellinggasse 3/11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die teilweise Stattgabe eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aus Anlass der Berufung insoweit abgeändert, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der Antrag wird gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der N-GmbH vom , mit dem (ohne nähere Begründung) um Aussetzung der Einhebung eines Betrages von € 38.774,96 an Umsatzsteuer 1-6/2009 ersucht wurde, für den Betrag von € 1.160,32 teilweise stattgegeben Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Bemessungsgrundlagen auf die Ermittlungen und Erhebungen der Betriebsprüfung stützen. Auch das Vorbringen der N-GmbH im Zuge der Berufung sei nur teilweise geeignet, von den festgestellten Bemessungsgrundlagen abzuweisen. Die Vorsteuerkürzung von € 1.160,32 sei wieder rückgängig zu machen, dieser Betrag könne ausgesetzt werden. Abschließend wird § 212a Abs. 2 lit. a BAO zitiert.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird als Begründung auf die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom verwiesen und dargestellt, dass deshalb die Berufung nicht wenig erfolgversprechend erscheine.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch dieser Beantwortung keine gesetzeskonforme Darstellung nach Abgabenbeträgen gegliedert zu entnehmen ist, die allenfalls Grundlage einer Aussetzung sein hätte können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

§ 289 Abs. 1 BAO : Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

§ 289 Abs. 2 BAO : Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Zunächst ist zum Aussetzungsantrag festzustellen, dass die N-GmbH im Schreiben vom die Aussetzung der Einhebung eines Betrages in Höhe von € 38.774,96 im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung an Umsatzsteuer für 1-5/2009 und 6/2009 beantragt hat.

Das Finanzamt hat ungeachtet der im Antrag fehlenden Darstellung der Abgaben und Abgabenbeträge, für die die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden hätte sollen, mit dem angefochtenen Bescheid eine teilweise Stattgabe für € 1.160,32 bewilligt, ohne näher darzustellen, welche Abgaben damit tatsächlich ausgesetzt werden sollten bzw. welche nicht.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 1-5/2009 eine Nachforderung von € 2.366,76 und der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 6/2009 eine Nachforderung von € 17.211,71 beinhaltete, zusammen somit € 19.578,47.

Die Aussetzung der Einhebung hat nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die von der N-GmbH in der Berufung ohne nähere Erklärung versuchte Ausdehnung der Aussetzung der Einhebung auf weitere jedenfalls von den erwähnten Berufungen nicht erfassten Abgaben erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO, da vom Begehren auf Aussetzung der Einhebung auch Abgabenbeträge betroffenen sind, die nicht als Nachforderungsbeträge im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO gewertet werden können.

Ein Vergleich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom und dem Abgabenkonto der N-GmbH zum Antragsstichtag hätte gezeigt, dass der Betrag von € 38.774,96 exakt den aktuellen Rückstand am Abgabenkonto der N-GmbH zum bezifferte.

Damit ist jedoch der Betrag, für welche Abgaben und welche Beträge eine Aussetzung der Einhebung beantragt werden hätte sollen, aus dem Antrag nicht erkennbar.

Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die bloße Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages den Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO nicht. Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht (vgl. ; ).

Da die Aussetzung der Einhebung ihrem Wesen nach sich auf einzelne (berufungsverfangene) Abgaben bezieht, kann die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur dann zur Hemmung der Einbringung iSd. § 230 Abs. 6 BAO führen, wenn im Antrag konkret ziffernmäßig Abgaben angeführt werden, deren Aussetzung begehrt wird. Die Hemmungswirkung iSd. § 230 Abs. 6 BAO tritt nur in dem Umfang ein, als die Höhe von Abgaben unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung abhängt, oder Abgaben angefochten wurden, obwohl der Bescheid nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag nicht wesentlich von dem Betrag nach § 212a Abs. 1 BAO abweicht.

§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. ; ; ; ; ).

Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. ; ; ).

Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der N-GmbH vom mangels Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages vom Finanzamt zurückzuweisen gewesen wäre, da er nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprochen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides aus Anlass der Berufung entsprechend zu korrigieren.

Die dagegen gerichtete Berufung war, da eine Prüfung der Erfolgsaussichten derzeit nicht erforderlich war, als unbegründet abzuweisen.

Abschließend darf auf § 212a Abs. 3 erster Satz verwiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at