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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2005, RV/2182-W/02

Anerkennung von Aufwendungen betreffend Geschäftsessen, Videomaterial, CDs, Blumen und Wein einer ORF - Journalistin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2182-W/02-RS1
Aufwendungen für Blumen und Wein sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig, auch wenn die Motive oder Gründe, die den Abgabepflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, der Förderung des Berufes des Abgabepflichtigen dienen. Der Entgeltcharakter dieser Aufwendungen tritt in den Hintergrund.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Franziska Buben, Steuerberater, 3293 Lunz am See, Zellerhofstraße 3, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes 8/16/17 vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1998 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), die den Beruf einer Journalistin, ORF-Gestalterin ausübt, erzielte im Jahr 1998 (streitgegenständlich) Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit.

Im Zuge der Steuererklärungen für das Jahr 1998 machte die Bw. in der Folge strittige Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend: Geschäftsanbahnung in Höhe von S 7.614,86, Geschäftsessen in Höhe von S 3.731,48, Videomaterial und CDs in Höhe von S 1.372,92, Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von S 19.422,62, Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von S 68.135,00.

Im Zuge der Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 wurden die strittigen Ausgaben teilweise gekürzt und teilweise zur Gänze nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass der IFB lediglich von den Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend zu machen sei. Die Bw. habe nur einen halben Anteil des Grundstückes in W. erworben und demnach stehe ihr auch nur der halbe IFB für das Betriebsgebäude zu.

Aufwendungen für Blumen und Weine (zusammengefasst in der Position Geschäftsanbahnungsspesen), seien Repräsentationsaufwendungen und somit nicht abzugsfähig.

Ebenso seien die Ausgaben für Geschäftsessen in Höhe von S 393,53 (zusätzlich S 96,95 an Vorsteuer) nach Beendigung der Dreharbeiten nicht anzuerkennen, da diese Aufwendungen keine Aufwendungen der Werbung darstellten.

Die Ausgaben für Videotonträger und CDs in Höhe von S 1.037,42 (zusätzlich S 207,48 an Vorsteuer) seien Aufwendungen der Lebensführung und daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Hinsichtlich der nicht anerkannten Betriebsausgaben wurden die Vorsteuerbeträge entsprechend berichtigt.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass eine betriebliche Nutzung der in Miteigentum stehenden Liegenschaftsanteile mit einer ohne Entgelt vereinbarten Nutzungsüberlassung insoweit dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, als der Anteil in der Miteigentumsquote Deckung findet. Die Liegenschaft stehe zu 50 % im Eigentum der Bw. und werde zu 25,9 % betrieblich genutzt. Da kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung vereinbart worden sei, stelle der Liegenschaftsanteil zu 25,9 % notwendiges Betriebsvermögen dar.

Die Aufwendungen für Blumen bzw. Weine seien notwendig, um mit diversen Personen Interviews führen zu können. Die Grundlage der Dokumentationsfilme der Bw. seien die Gespräche mit diversen Personengruppen, die dafür kein Honorar bekämen, jedoch zu Beginn der Interviews in Anerkennung des Interviewpartners Blumen und Geschenke erhielten. Diese Aufwendungen seien demnach nicht Geschenke für mögliche Kunden, sondern Geschenke an Gesprächspartner, die einen wesentlichen Bestandteil zur Erstellung der betrieblichen Leistung beitragen.

Das Essen nach Beendigung der Dreharbeiten sei eine Einladung an die beteiligten Personen und Mitarbeiter gewesen.

Betreffend die Videotonträger und CDs wurde ausgeführt, dass die Bw. sowohl für die Filme, als auch für die Filmmusik verantwortlich gewesen sei. Bei den angeführten CDs handle es sich um Tonträger, die für diese eigenen Filme verwendet worden seien. Im Jahr 1998 habe die Bw. folgende Filme hergestellt: "Der Duft des Waldes", dies sei eine zweiteilige Universum-Serie; "Hunger nach Liebe", dies sei ein Film über eine magersüchtige Frau, die ein halbes Jahr begleitet worden sei; "Kommando Zwangsarbeit".

In weitere Folge wurde das Berufungsbegehren seitens der Bw. insoweit eingeschränkt, sodass über die nunmehr strittigen Aufwendungen betreffend Geschäftsanbahnung (Blumen und Wein) in Höhe von S 7.614,86, Geschäftsessen in Höhe von S 393,53 und Videomaterial und CDs in Höhe von S 1.037,42 zu entscheiden ist.

Betreffend die seitens des Finanzamtes teilweise nicht anerkannten Aufwendungen für Geschäftsessen führte die Bw. in einem telefonischenVorhalt ergänzend aus, dass sie anlässlich dieses Treffens auch Gespräche betreffend zukünftig zu erstellender Dokumentationen geführt und dabei auch nach zukünftigen möglichen Mitarbeiter Ausschau gehalten habe. Insoweit habe sie sehr wohl Werbung für neue Projekte betrieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

  • 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

  • 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend Geschäftsanbahnung (Blumen und Wein) führt die Bw. aus, dass sie mit diversen Personen bzw. Personengruppen Interviews geführt habe. Damit sie jedoch diese Gespräche habe führen können, habe sie zu Beginn derselben in Anerkennung der Gesprächspartner Blumen und Geschenke verteilt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zählen Geschenke zu den Repräsentationsaufwendungen. Diese Repräsentationsaufwendungen sind allerdings zur Gänze nicht abzugsfähig. Denn den Motiven, warum der Aufwand getragen wurde, kommt keine Bedeutung. Es ist auch unmaßgeblich , ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in diesem Zusammenhang vor, dass Blumengeschenke keine Betriebsausgaben darstellen, wobei den Gründen, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH_19.09.1990, 89/13/0174).

Soweit die Bw. vorbringt, die Aufwendungen seien Geschenke an Gesprächspartner, die Wesentliches zur Erstellung der betrieblichen Leistung der Bw. beitragen, wird darauf hingewiesen, dass auch Aufwendungen der Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Wenn nämlich die Gespräche für die Leistungserstellung der Bw. so wesentlich seien, wie die Bw. vermeint, warum wird dann diesen Personen kein Honorar ausbezahlt. Somit tritt der Entgeltcharakter dieser Aufwendungen in den Hintergrund. Sie stellen Repräsentationsaufwendungen dar, die zur Gänze nicht abzugsfähig sind.

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen für Geschäftsessen um einen Betrag in Höhe von S 393,53 (zusätzlich Vorsteuer in Höhe von S 96,95) gekürzt und hiezu ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Beendigung der Dreharbeiten nicht abzugsfähig sind, weil diese keine Werbung darstellten. Die Bw. führt in diesen Zusammenhang ergänzend aus, dass es sich hierbei um eine Einladung der beteiligten Personen und Mitarbeiter nach Beendigung der Dreharbeiten gehandelt habe, und dass anlässlich dieses Geschäftsessens auch über zukünftig zu erstellende Projekte und deren mögliche Mitarbeiter gesprochen wurde. Insoweit kann sich der unabhängige Finanzsenat nicht der Meinung des Finanzamtes anschließen, wenn es die Ansicht vertritt, dieses Essen habe nicht der Werbung gedient. Denn wie die Bw. in zutreffender und durchaus glaubhafter Weise ausgeführt hat, hat sie damit auch für zukünftige Projekte Werbung betrieben. Die Ausgaben sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig und die Vorsteuer wird dementsprechend berichtigt.

Hinsichtlich der Ausgaben für Videotonträger und CDs in Höhe von S 1.037,42 (zusätzlich Vorsteuer in Höhe von S 207,48) bringt die Bw. vor, im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit nicht nur für den Film, sondern auch für die Filmmusik verantwortlich zu sein. Zu diesem Zweck hat sie Videotonträger und CDs benötigt. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen den Kosten der Lebensführung zugeordnet. Dieser Ansicht kann sich der unabhängige Finanzsenat ebenfalls nicht anschließen. Eine betriebliche Veranlassung ist glaubhaft dargelegt worden, sodass die Aufwendungen abzugsfähig und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind.

Ermittlung der Vorsteuer:


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Vorsteuer laut Bescheid vom
S
21.662,72
Vorsteuer Essen
S
96,95
Vorsteuer Video und CDs
S
207,48
Vorsteuer neu
S
21.967,15

Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:


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Einkünfte a. selbständiger Arbeit lt. Bescheid v.
S
116.533,00
Geschäftsessen
S
-393,53
Video und CDs
S
-1.037,42
Einkünfte a. selbständiger Arbeit neu
S
115.102,05

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 4 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Repräsentationsaufwendungen
Blumen
Weinflaschen
Journalistin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at