Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art.244 ZK
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.,(Bf.), vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , laut angeschlossener Liste (Beilage 2), betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nachforderungsbescheiden vom , laut angeschlossener Aufstellung (siehe Beilage 3) setzte das Zollamt Wien gegenüber der Bf. im Grunde des Artikels 220 Abs. 1 ZK jeweils die Zollschuld fest. Darüber hinaus gelangten mit diesen 17 Sammelbescheiden gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auch Abgabenerhöhungen in der Höhe von insgesamt € 762,83 (siehe Beilage 1) zur Vorschreibung. Durch die Annahme der in den Abgabenbescheiden angeführten Zollanmeldungen sei am Tag der Annahme die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. in der in den Nachforderungsbescheiden jeweils genannten Höhe (siehe Aufstellung laut Beilage 3) entstanden. Infolge der Berücksichtigung formell unrichtiger Präferenznachweise seien jedoch keine Eingangsabgaben festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in der genannten Höhe werde daher weiterhin geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
Begründend führte das Zollamt Wien aus, es sei hervorgekommen, dass es sich bei den anlässlich der Zollabfertigungen vorgelegten Präferenznachweisen um Fälschungen handle. Außerdem liege jeweils kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der Direktbeförderung vor.
Dagegen erhob die Bf. durch ihre ausgewiesene Vertreterin, fristgerecht Berufung, beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Eingangsabgabenbescheide bzw. die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz und begründete diesen Antrag wie folgt:
Mit den angefochtenen Bescheiden erkennt die belangte Behörde jeweils, dass durch Annahme der jeweiligen Zollanmeldung die Eingangsabgabenschuld gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs.3 Zollkodex iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz für die Bw. entstanden ist.
Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass infolge der Berücksichtigung von formell unrichtigen Präferenznachweisen keine Eingangsabgaben, sohin ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag, buchmäßig erfasst wurde.
Die Behörde folgert, dass der jeweilige Differenzbetrag gesetzlich geschuldet und daher gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex nachzuerheben ist, weiters gem. § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist.
In ihrer Begründung führt die erkennende Behörde aus, dass eine nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Ursprungsnachweise durch das Zollamt Wien ergeben hat, dass diese für die Gewährung des Präferenzzollsatzes ungültig sind, da festgestellt wurde, dass die jeweiligen Ursprungszeugnis nicht durch die berechtigte Stelle bestätigt wurden und es sich demnach um Stempelfälschungen handelt, weiters nicht den Formerfordernissen entsprechen und damit für eine Präferenzzollbehandlung ungeeignet sind.
Weiters lag kein durchgehendes Frachtpapier ab Bangla Desh als Nachweis der Direktbeförderung in keinem einzigen Fall vor.
Hiezu wird vorgebracht, dass die Bw. zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Lieferungen durch die erkennende Behörde, Außenstelle Hafen Albern, einen Ursprungsnachweis prüfen ließ, wobei nach einer Beschau und Prüfung dessen Echtheit und Richtigkeit der Bw. durch die Beamten bestätigt wurde.
Die Nachfrage bei der Außenstelle der belangten Behörde, ob weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen, ergab eine negative Auskunft, insbesondere erfolgte kein Hinweis darauf, dass ein durchgehendes Frachtpapier vorgelegt werden müsse.
Die Bw. agierte daher in gutem Glauben, zumal sie berechtigt davon ausgehen konnte, dass der erkennenden Behörde ein derartiger Fehler - nämlich die Bestätigung der Rechtmäßigkeit nicht rechtmäßiger Unterlagen - nicht unterläuft, da ein derartiger Fehler nicht passieren darf.
Ein vorschriftswidriges Handeln der Bw. ist daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Es erfolgte auch keine sofortige Verständigung der Bw., dass die vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind, als dies durch die erkennende Behörde festgestellt wurde.
Die Bw. behält sich aufgrund dieser Umstände die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AHG ausdrücklich vor.
In keinster Weise ist in Anbetracht des Ablaufes der Geschehnisse eine Pflichtverletzung der Bw. gegeben, ebenso wenig die Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall, dies betrifft auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang, zum einen liegt keine Pflichtverletzung vor, zum anderen führte selbst eine gegebene Pflichtverletzung nicht zur Uneinbringlichkeit, sondern waren andere Ursachen kausal.
Die Behauptung von Stempelfälschungen ist weiters bis dato lediglich eine Vermutung der erkennenden Behörde und nicht objektiviert, welche konkreten Nachforschungen getätigt wurden, ist nicht ersichtlich und ist dies hinsichtlich der Präferenzzollgewährung von Relevanz.
Die angefochtenen Bescheide lassen auch offen, ob diese sich auf einen Schuldbeitritt oder Schuldnerwechsel stützen. Eine Übernahme der Zollschuld ihres Kunden war seitens der Bw. in keinem einzigen Fall beabsichtigt, es wurde auch kein Antrag auf Schuldübernahme oder Schuldnerwechsel gestellt.
Die Bw. ist lediglich als mitbeteiligte Partei anzusehen, Zollschuldner ist der Anmelder, die Bw. hat die Anmeldung des Anmelders - sohin die Abwicklung des Verfahrens - lediglich angenommen, nicht aber dessen Rechtsposition eingenommen und sich daher auch nicht in die rechtliche Stellung gesetzt, bei der sie als Schuldnerin im Hinblick auf die angezogenen Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann.
Aus advokatorischer Vorsicht wird im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH auch vorgebracht, dass der Empfänger der Ware weiters in Österreich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre respektive ist.
Gleichzeitig stellte die Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und begründete diesen wie folgt:
Im Hinblick auf das bisherige Vorbringen wird darauf verwiesen, dass die vertretene Rechtsansicht weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös sondern als vertretbar und von einem unbeteiligten Beobachter als durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar einzustufen ist.
Weiters ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel nicht aussichtslos oder in Verschleppungsabsicht des Verfahrens überreicht und würde der Versuch der Einbringung gravierende und unverhältnismäßige Nachteile für die Bw. im Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren bedeuten.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit den in Beilage 2 angeführten Bescheiden des Zollamtes Wien vom mangels Vorliegens der in Art. 244 ZK normierten Voraussetzungen abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Berufung. Hinsichtlich des Vorliegens rechtlich begründeter Zweifel im Sinne des Art. 244 wiederholte die Bf. die in der Berufung gegen die Nachforderungsbescheide enthaltenen Darstellungen. Hinsichtlich des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 244 ZK führte sie aus, dass für sie die Einbringung der Zollschuld, alleine in Anbetracht der Höhe der Forderung im Verhältnis zum Haftungspotential einer GmbH bzw. derer Geschäftsführer- im Vergleich zur kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren- gravierende und unverhältnismäßige Nachteile bedeuten würde.
Mit den in Beilage 2 angeführten Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen- unter Hinweis auf die in der Sache selbst ergangenen Berufungsvorentscheidungen- ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht vorliegen würden, und dass, nach EU-Rechtssprechung die Voraussetzung des Vorliegens eines unersetzbaren nur dann vorliegen würde, wenn der ursächlich durch die Vollziehung ausgelöste Nachteil zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden führt oder die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vernichten würde. Ein solcher Schaden könne nicht alleine in einem reinen Geldschaden gesehen werden. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf. könne ein unersetzbarer Schaden im Sinne des Art. 244 ZK nicht angenommen werden.
Dagegen erhob die Bf. durch ihre ausgewiesene Vertreterin- unter sinngemäßer Wiederholung der bislang im Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwände- fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. (Artikel 244 ZK).
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung(BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Es wird sowohl im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, ; ).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen die, im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren stehenden Nachforderungen mit Berufungsentscheidung des GZ ZRV/0256-Z1W/07 (zugestellt am ) erledigt.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht.
Zu den im gegenständlichen Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Partei wird der Vollständigkeit halber, im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH im Aussetzungsverfahren zu Zln. 91/14/0164 v. , 99/17/0437,0438 v. , 2004/16/0047 v. ,welche im Gegensatz zu der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsansicht steht und wonach auch nach Berufungserledigung nicht zwingend mit der Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vorzugehen ist, , nachstehendes ausgeführt:
Wenn in einem, einer Sachentscheidung zugänglichem, Aussetzungsverfahren die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (VwGH-Erkenntnis vom , 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung liegen vor, wenn Unklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.
Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig erfolgen.
Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umständen und Gründen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes zu berücksichtigen.
In den vorliegenden Fällen ist im Rahmen der gebotenen Bewertung des o.a. Berufungsvorbringens festzustellen:
Im verfahrensrelevanten Zeitpunkt stand bereits fest, dass es sich bei den von der Bf. vorgelegten Ursprungszeugnissen um gefälschte Präferenznachweise gehandelt hatte. Nach ständiger Lehre und Rechtssprechung (vgl. Witte, Zollkodex, 4. Auflage; Rz 80, 75 und 17 zu Art. 220 ZK) stand daher bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch das Zollamt Wien fest, dass die Vorlage solcher Nachweise keinesfalls zum Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst.b führen kann.
Aufgrund des Inhaltes der Bezug habenden Zollanmeldungen trat die Bf. als Anmelder im eigenen Namen auf. Alleine aus diesem Grunde erfolgte daher ihre Heranziehung als Zollschuldnerin gemäß Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK zu Recht; unbeschadet allfälliger Pflichtenverletzungen des Warenempfängers. Auch der von der Bf. in Zweifel gezogene Wille zur Schuldübernahme bzw. zum Schuldbeitritt ist für die Inanspruchnahme aus dem Grunde des angeführten zollschuldrechtlichen Tatbestandes unerheblich.
Der Umstand, dass der Warenempfänger in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nachförderung von Zollbeträgen unerheblich.
Aus den aufgezeigten Gründen lagen daher im, für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art. 244 ZK, relevanten Zeitpunkt keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen vor.
Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass mittlerweile in einem gleich gelagerten Fall, mit Berufungsentscheidung des GZ. ZRV/0111-Z1W/07 die zollschuldrechtlichen Einwände der Bf. widerlegt wurden. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Zl. 2007/16/0231 als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde von der Bf. mit Schreiben vom 21..Oktober 2008 das Berufungsbegehren auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung eingeschränkt, ohne diese Einschränkung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Abgabenerhöhungen überhaupt zu begründen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wären im Rahmen der gebotenen überschlagsmäßigen Beurteilung jedenfalls keine Unrichtigkeiten bei der Bemessung der Abgabenerhöhung auffällig gewesen.
Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift, irreperable Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten können.
Der EuGH knüpft zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens an. Dabei ist zu prüfen, ob bei Aufhebung der strittigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde umgekehrt werden könnte, und - andererseits- ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde ().
Laut vorgenanntem Urteil ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens.
Der Eintritt des unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist vom Zollschuldner substantiiert darzulegen.
Im gegenständlichen Fall deutet die Bf. sinngemäß einen Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögens einer GmbH mit der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld an und meint daraus ableiten zu können, dass der Versuch der Einbringung gravierende und unverhältnismäßige Nachteile im Vergleich zur kurzen Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren bedeuten würde. Sie verabsäumt jedoch - unter Beibringung allfälliger Beweismittel- unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, worin genau die Irreversibilität dieses Schadens tatsächlich besteht bzw. ob es sich dabei um einen schweren Schaden wie etwa eine Existenzgefährdung, für welchen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung kausal ist, handeln würde.
Das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, im Sinne der vorstehenden Ausführungen, kann daher nicht als erwiesen angesehen werden.
Da somit bereits die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art.244 ZK nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf die Leistung einer Sicherheit, als eine Bedingung für die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung.
Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
Beilage1
1 Aufstellung über die Abänderung der Abgabenfestsetzung
Beilage 2
1 Aufstellung der erstinstanzlichen Bescheide und Berufungsentscheidungen im Aussetzungsverfahren
Beilage3
1 Aufstellung über die festgesetzte Zollschuld
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Vollziehung Aussetzung der Einhebung begründete Zweifel unersetzbarer Schaden Sicherheitsleistung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at