Zulässigkeit einer Berufung bei unzulässiger Begründung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.P., nunmehr der Verlassenschaft nach M.P., verstorben am XXX, zuletzt in Adr.Bw., vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. M.T., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum ), EWAZ, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt Baden Mödling gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) den Einheitswert für den Grundbesitz (Einfamilienhaus), GrStNr., EZ.KG. auf Grund einer Wertänderung zum gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG neu fest.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist ua. Folgendes ausgeführt:
"Bei einer Wertfortschreibung kann lediglich die Höhe des Einheitswertes angefochten werden, nicht jedoch die Art des Grundbesitzes und die Eigentumsverhältnisse."
Gegen diesen Feststellungsbescheid brachte die Bw. ausschließlich mit der Begründung, dass sich die im Bescheid bezeichnete Liegenschaft nicht mehr in ihrem Eigentum befinde, rechtzeitig eine Berufung ein.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt Baden Mödling mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sei. Der gegenständliche Feststellungsbescheid sei auf Grund einer Mitteilung der Gemeinde über bauliche Veränderungen ergangen. Zum Wertfortschreibungsstichtag sei die Liegenschaft im Alleineigentum der Bw. gewesen. Der Kaufvertrag vom werde erst mit Stichtag berücksichtigt. Lt. § 21 Abs. 4 BewG sei der Fortschreibungszeitpunkt immer der nächstfolgende 1. Jänner des Kalenderjahres, das auf die Änderung folge.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass die Zurückweisung ihrer Berufung unberechtigt sei, da sie aktiv legitimiert sei, die Berufung zu erheben, eine Berufung grundsätzlich möglich und ein Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben worden sei. Weiters bemerkte die Bw. unter Anführung diverser Gründe, dass die Wertfortschreibung nicht gerechtfertigt sei.
Gegen die auf den oben zitierten Teil der Rechtsmittelbelehrung verweisende, abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag mit der Begründung ein, dass dieser Passus in der Rechtsmittelbelehrung auf keine rechtliche Grundlage gestützt werden könne, die einen Zurückweisungsbescheid rechtfertigen würde. Diese Belehrung könne wohl nur so verstanden werden, dass einer Berufung mit einer derartigen Begründung kein Erfolg beschieden werden könne. Es könne sich vielleicht um eine unbegründete Berufung handeln. Eine solche wäre zulässig und könnte eventuell abgewiesen, jedoch nicht zurückgewiesen werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Auf Grund des § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung ua. eine Anfechtungserklärung, eine Erklärung welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthalten.
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig (lit. a) ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit b).
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des § 276 Abs. 1 BAO die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen bzw. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO vorbehaltlich einer Zurückverweisung nach Abs. 1 leg.cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach § 193 Abs 1 zweiter Satz (idF BGBl 1980/151) tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (Ritz, BAO³, Rz 8 zu § 193). Der Spruch eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides erschöpft sich wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes an einen anderen Eigentümer als nach dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid (). Ein Wertfortschreibungsbescheid kann nicht hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden ()
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall einer Wertfortschreibung, dass diese nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die Zurechnung unrichtig wäre.
Eine Berufung ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters, mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung, bei einem Rechtsmittelausschluss oder einem Rechtsmittelverzicht unzulässig. Auch ist eine Berufung wegen einer Sache, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, zurückzuweisen (siehe Stoll BAO-Kommentar, 2684). So ist die Berufung gegen einen Bescheid, der den von der Berufung vorausgesetzten Abspruch nicht enthält, als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso ist ein Rechtsmittel, das nur gegen die Begründung des Bescheides gerichtet ist, zurückzuweisen (siehe Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 E 25 bis 27).
Die zurückgewiesene Berufung ist gegen den gesamten Feststellungsbescheid gerichtet. Lediglich die Begründung ist untauglich.
Eine unzutreffende Begründung alleine stellt aber keinen Unzulässigkeitsgrund nach § 273 Abs. 1 BAO dar und rechtfertigt daher nicht die Zurückweisung der Berufung.
So führt auch die Regelung des § 252 Abs 1 BAO, wonach eine Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (siehe Ritz, aaO, Rz 3 zu § 252 und die dort zitierte Judikatur; sowie RV/0103-K/03; , RV/0317-K/05).
Das Finanzamt rechtfertigt die Zurückweisung ausschließlich damit, dass bei einer Wertfortschreibung lediglich die Höhe des Einheitswertes angefochten werden könne, nicht jedoch die Art des Grundbesitzes und die Eigentumsverhältnisse.
Andere Zurückweisungsgründe wurden weder behauptet, noch können solche auf Grund der Aktenlage vermutet werden.
Die Begründung des Finanzamtes wäre allenfalls dann zutreffend gewesen, wenn sich die Berufung weder gegen den Wertfortschreibungsbescheid gerichtet hätte, noch geeignet gewesen wäre, eine Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides herbeizuführen.
Die Berufung richtete sich aber gegen den gesamten Feststellungsbescheid und es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bw. hätte lediglich eine Änderung des Spruches über die Zurechung erwirken wollen.
Da der Zurückweisungsbescheid vom somit einem zulässigen Verfahren im Wege stand, war dieser ersatzlos aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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