Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 20.01.2005, ZRV/0140-Z1W/02

Zolltarifliche Einreihung von Arzneiwaren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0140-Z1W/02-RS1
Das Präparat Centrum Mental Clarity enthält einen standardisierten Ginkgo biloba-Extrakt, das Präparat Centrum Performance Extrakte der Ginkgoblätter und der Ginsengwurzeln. Beide Präparate enthalten weiters wasser- und fettlösliche Vitamine sowie Mineralstoffe und Spurenelemente. Aufgrund der pharmakologischen Wirkung des Ginkgos sind diese Präparate Arzneiwaren, und unter die Taric-Position 3004901900 einzureihen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/18704/2002, betreffend Zollschuld, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 700/07792/2002, schrieb das Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Abgaben in der Gesamthöhe von € 240,68 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Produkte Centrum Mental Clarity und Centrum Performance seien "beim zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 18 LMG 1975 als Verzehrprodukte angemeldet" worden. Innerhalb der "vorgesehenen 90-Tage-Frist" sei keine Untersagung erfolgt, weshalb diese Präparate in Ostereich als "Verzehrprodukte gemäß LMG 1975 verkehrsfähig" seien. In einem Schreiben an den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom vetrete das vorgenannte Bundesministerium die Ansicht, dass die Verwendung von Ginkgo in Lebensmitteln bei einer geringeren Dosierung als 160 mg an löslichem Ginkgoextrakt unbedenklich sei.

Auf den Mängelbehebungsauftrag des Hauptzollamtes Graz vom folgte die schriftliche Stellungnahme der Bf. vom , in der die Bf. im Wesentlichen wie folgt ausführte:

Die Bf. besitze keine weiteren Warenmuster, sie lege jedoch je eine Etikette vor. Die aus den USA eingeführte "Ware" werde von der Bf. weiterverarbeitet, indem sie zunächst den Überkarton und einen allfälligen Beipacktext entferne. Auf den Innendosen bringe die Bf. dann die Etikette an. Die importierte "Ware" entspreche somit der "Anmeldung gemäß § 18 LMG 1975". Bei der "Ware" handle es sich daher um Verzehrprodukte und folglich um Lebensmittel. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die og. Waren gemäß "§ 18 LMG 1975 ordnungsgemäß als Verzehrprodukte angemeldet und nicht untersagt worden" seien. Eine Bewilligung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz sei für Verzehrprodukte nicht erforderlich. Eine "allenfalls andere zolllrechtliche Einstufung" könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Die zollrechtliche Einstufung durch die "technische Untersuchungsanstalt" sei nur zollrechtlich von Belang, in keiner Weise aber ein Abgrenzungskriterium zwischen "Lebensmitteln und Verzehrprodukten einerseits, sowie Arzneimitteln andererseits". Das Hauptzollamt Graz werde daher ersucht, "entweder auf Grund der vorgelegten Unerlagen und der eindeutigen Lebensmitteleigenschaft gegenständlicher Produkte die Einstufung gemäß Taric-Code von 3004 auf 2106 abzuändern oder gegebenenfalls die Einstufung in dem Taric-Code 3004 zu belassen und zu bestätigen, dass bei Zollabfertigungen für gegenständliche Produkte auf Grund der Lebensmitteleigenschaft und der Anmeldung und Verkehrsfähigkeit als Verzehrprodukte eine Einfuhrgenehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz auf Grund der vorliegenden Nichtuntersagung gemäß § 18 LMG 1975 nicht notwendig ist".

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 700/18704/2002, wies das Hauptzollamt Graz die Berufung vom als unbegründet ab und ersetzte gleichzeitig den im Spruch des bekämpften Bescheides zitierten Art. 78 ZK durch den Art. 63 ZK.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:

Die Bf. habe eindeutige Unterlagen vorgelegt. Aus diesen gehe hervor, dass die og. Produkte "in der eingeführten Dosierung keinerlei pharmakologische Eigenschaften entfalten". Pharmakologische Wirkungen würden weder bezweckt, noch seien solche zu erwarten. Da es der Bf. nicht möglich sei, die Zusammensetzung der Ware zu verändern, sei "von der identen Zusammensetzung auf der englischen wie auf der deutschen Etikette auszugehen". Es handle sich somit um 60 mg Ginkgoblätterextrakt pro Tablette. Auf der Verpackung von "Centrum Performance" werde ausgeführt: "Suggested use: One tablet daily with food". Auf der Verpackung von "Centrum Mental" werde ausgeführt: "Directions: (Adults) Take one tablet two times daily with a glass of water. Take each day for best results". Daraus sei zu ersehen, dass selbst in der englischen Originalaufmachung eine Dosierung von Ginkgoblätterextrakt empfohlen werde, die entscheidend unter dem Grenzwert von 160 mg liege. Die Feststellung des Hauptzollamtes Graz, dass durch die Einnahme einer mehrfachen als der auf dem Etikett angegebenen Menge eine pharmakologische Wirkung nicht auszuschließen sei, widerspreche "allen gesetzlichen Vorschriften". Das Hauptzollamt Graz habe sich nicht mit dem "LMG 1975" auseinandergesetzt. Weiters hätte dem Hauptzollamt Graz bekannt sein müssen, dass "die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 auch auf Verzehrprodukte anzuwenden" sei. Erst durch die Verzehrempfehlung sei eine eindeutige Abgrenzung zwischen Verzehrprodukt und Arzneimittel möglich. Die Bf. habe noch keine einzige Flasche Wein oder eines höherprozentigen alkoholischen Getränkes und auch noch keine Schokolade mit einer empfohlenen Einnahmemenge im Handel gesehen. Das Hauptzollamt Graz habe auch das Arzneimittelgesetz missachtet. Ein Produkt, das die Voraussetzungen des "§ 3 LMG 1975 erfüllt und das (nur) bestimmt ist, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen", sei nicht dem Arzneimittelbegriff zuzuordnen, "sofern es nicht dazu bestimmt ist, eine der in § 1 Abs. 1 Z 1-4 LMG umschriebenen Wirkungen zu entfalten". Etikettiert würden die Innendosen. Es sei sonst kein weiteres Verpackungselement mehr vorhanden. Maßgebend sei die Aufmachung und die Dosierung laut Etikette. Die Entfaltung einer therapeutischen oder prophylaktischen Wirkung bei einer Mehreinnahme sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die og. Erzeugnisse seien gemäß "§ 18 LMG 1975" ordnungsgemäß als Verzehrprodukte "angemeldet und nicht untersagt worden". Eine Bewilligung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz sei für Verzehrprodukte aber nicht erforderlich. Es sei denkbar, dass Erzeugnisse "zwar zollrechtlich als Arzneimittel oder Lebensmittel einzustufen sind, nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften aber in die andere Kategorie fallen". Selbst eine zollrechtliche "Einstufung nach 3004" hätte keine Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes zur Folge. Die Bf. beantrage daher die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Produkte in den "Taric-Code 2106" und deren Abfertigung als "Lebensmittel - Nahrungsergänzungsmittel (Verzehrprodukte) - gemäß ihrer Eigenschaft".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gemäß Art. 20 Abs. 2 ZK gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.

Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst gemäß Art. 20 Abs. 3 lit. a ZK die Kombinierte Nomenklatur und gemäß Art. 20 Abs. 3 lit. b ZK jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomeklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch Gemeinschaftsvorschriften zu Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.

Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Art. 20 Abs. 6 lit. a und lit. b ZK).

Gemäß Art. 58 Abs. 1 ZK können Waren, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, ungeachtet ihrer Beschaffenheit, ihrer Menge, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsorts, jederzeit unter den festgelegen Voraussetzungen eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Absatz 1 steht Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Art. 58 Abs. 2 ZK).

Gemäß Art. 66 Abs. 2 ZK sind den Anmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Gemäß Art. 67 ZK ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.

Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

Gemäß Art. 79 Abs. 1 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 ZK umfasst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Kombinierte Nomenklatur-Verordnung (KN-VO) umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a), die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt "Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist (lit. b) sowie die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 KN-VO ist die Kombinierte Nomenklatur im Anhang 1 enthalten. Die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben sind in demselben Anhang festgelegt.

Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt die Kommission gemäß Art. 2 erster Satz KN-VO einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Taric" genannt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 KN-VO hat jede Unterposition KN eine achtstellige Codenummer; die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a); die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle "00".

Gemäß Art. 3 Abs. 2 KN-VO werden die Unterpositionen des Taric durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern, die Taric-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle "00".

Gemäß Art. 4 Abs. 1 KN-VO bilden die Kombinierte Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, den anderen Abgaben und den im TARIC oder anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen den in Artikel 9 des EWG-Vertrags genannten Gemeinsamen Zolltarif, der bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft anzuwenden ist.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZK) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gilt laut Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der KN-VO, Teil I, Titel I/A, Z 1 folgender Grundsatz:

"Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften".

Z 6 der Allgemeinen Vorschriften enthält den folgenden Grundsatz:

"Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsebene. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln".

Das Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur betrifft verschiedene Lebensmittelzubereitungen. Nach der Anmerkung 1 f gehören Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004 nicht zu Kapitel 21.

Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur erfasst pharmazeutische Erzeugnisse. Nach Anmerkung 1 a gehören Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser) sowie andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen nicht zu Kapitel 30.

Unter der Position 3004 sind Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, angeführt.

Die von der Bf. gewünschte Taric-Position lautet 2106909849.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist

Am wurden beim Hauptzollamt Graz/Zweigstelle Post (ua.) die von der Versenderfirma Y, stammenden Präparate Centrum Mental Clarity und Centrum Performance für die Bf. als Empfänger in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Das Präparat Centrum Mental Clarity enthält laut og. Etikette pro Tablette neben Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen 60 mg Ginkgo Blätterextrakt. Laut Etikette handelt es sich um ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur Steigerung der Gedächtnisleistung und der Konzentration. Empfohlen werde die 2 mal tägliche Einnahme einer Tablette. Das Präparat sei nicht zur alleinigen Ernährung geeignet und solle nur unter medizinischer Kontrolle verwendet weren.

Das Präparat Centrum Performance enthält laut og. Etikette pro Tablette neben Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen 50 mg Ginseng Wurzelextrakt und 60 mg Ginkgo Blätterextrakt. Laut Etikettte handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Empfohlen werde die 1 mal tägliche Einnahme einer Tablette zum Essen.

Anlässlich der Abfertigung (ua.) der verfahrensgegenständlichen Produkte übermittelte die Bf. dem Hauptzollamt Graz/Zweigstelle Post per Telefax die folgenden Unterlagen:

  • 1 Meldung der Bf. vom an das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen, Sektion IX, betreffend das Inverkehrbringen (ua.) von "Centrum Mental Tabletten" als "diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke"

  • 1 seitens des og. Ministeriums an die Bf. ergangene "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betreffend die "Anmeldung gemäß § 17 LMG 1975"

  • 1 seitens des og. Ministeriums an die BN, ergangene Mitteilung vom betreffend die Anmeldung "gemäß § 18 LMG 1975" (ua.) von "Centrum Performance Tabletten" und "Centrum Energy Tabletten". Danach sei für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch die "genaue Zusammensetzung (qualitative und quantitative Angaben sämtlicher Bestandteile sowie Art und Menge allfälliger Zusatzstoffe) erforderlich".

Laut og. Telefaxnachricht der Bf. sei "die Untersagungsfrist gemäß LMG 1975" abgelaufen und die angemeldeten Produkte seien somit "verkehrsfähig".

Am richtete das Hauptzollamt Graz/Zweigstelle Post eine Tarifanfrage an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Technische Untersuchungsanstalt (TUA).

Die TUA hat in ihrem Untersuchungsbefund vom , GZ. XY, festgestellt, dass das Präparat Centrum Mental Clarity eine "Ware in Aufmachung für den Einzelverkauf" sei und aus einem standardisierten Ginkgo biloba-Extrakt, wasser- und fettlöslichen Vitaminen, sowie Mineralstoffen und Spurenelementen bestehe. Aufgrund der "pharmakologischen Eigenschaften des enthaltenen Ginkgoextrakts" handle es sich um eine Arzneiware. Die Ware sei daher unter den Taric-Code 3004901900 einzureihen; in der Begründung führte die TUA die "AV 1 und 6" an.

Laut Untersuchungsbefund der TUA vom , GZ. XYZ, sei das Präparat Centrum Performance eine "Ware in Aufmachung für den Einzelverkauf", die aus Extrakten der Ginkgoblätter und der Ginsengwurzeln, aus wasser- und fettlöslichen Vitaminen sowie Mineralstoffen und Spurenelementen bestehe. Aufgrund der "pharmakologischen Wirkung des Ginkgos" handle es sich um eine Arzneiware. Die Ware sei daher unter den Taric-Code 3004901900 einzureihen; in der Begründung führte die TUA die "AV 1 und 6" an.

Der Begriff "Arzneiwaren" ist im Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs besonders definiert, sodass auf Definitionen anderer Gesetze und auch auf Begriffsvorstellungen der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. ).

Es ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Präparate gemischte Erzeugnisse sind. Nach dem Wortlaut der Position 3004 sind nur Arzneiwaren aus gemischten Erzeugnissen für therapeutische (= die Krankenbehandlung betreffende) oder prophylaktische (= Krankheiten vorbeugende) Zwecke umfasst.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (, Laboratoires de thérapeutique moderne gegen Fonds d ' intervention et de régularisation du marché du sucre, Slg. 1997, I-06147, RNr.15)

Bei der Prüfung, ob "Arzneiwaren" der Position 3004 vorliegen, ist somit die Zweckbestimmung entscheidend. Diese kann sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers richten, weil ihm damit die rechtliche Einordnung in den Zolltarif zufiele (vgl. , , 99/17/0460).

Die TUA hat nach Ansicht des Senates schlüssig beurteilt, dass das in "Aufmachung für den Einzelverkauf" in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Präparat Centrum Mental Clarity aufgrund der pharmakologischen Eigenschaften des darin enthaltenen Ginkgoextrakts eine Arzneiware sei. Ebenfalls schlüssig ist die Beurteilung der TUA, dass das "in Aufmachung für den Einzelverkauf" in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Präparat Centrum Performance aufgrund der pharmakologischen Wirkung des darin enthaltenen Ginkgos eine Arzneiware sei.

Es steht daher fest, dass die verfahrensgegenständlichen Waren die objektiven Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Taric-Position 3004901900 festgelegt sind, haben; diese Waren unterliegen folglich auch den im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 normierten Beschränkungen.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 6 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 6 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 58 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 58 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 66 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 67 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 78 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 79 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 1 Abs. 3 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 2 erster Satz KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 3 Abs. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 4 Abs. 1 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
§ 45 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zolltarif
Einreihung
Arzneiwaren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at