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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.11.2008, RV/0034-L/06

Zessionsgebühr bei behaupteter Vertragsübernahme

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0034-L/06-RS1
Sofern eine Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie ein Neuabschluss des Rechtsgeschäftes zu behandeln ist, liegt keine Abtretung iSd. § 33 TP 21 GebG vor, sondern es ist die Vergebührung nach der dem Vertragsverhältnis entsprechenden Tarifpost vorzunehmen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 21, Tz. 14). Daraus folgt aber keineswegs die Unanwendbarkeit des Gebührentatbestandes nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) stehen die einzelnen Tarifposten des § 33 GebG zu TP 21 des § 33 GebG im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis. Daraus folgt, dass zwar dort, wo eine Tarifpost der zitierten Gesetzesstelle einen Fall besonders regelt, eine Vergebührung nach TP 21 nicht in Frage kommt, dass hingegen dort, wo sich hinsichtlich eines rechtsgeschäftlichen Vorganges in einer anderen Tarifpost kein Sondertatbestand findet, sehr wohl eine Anwendung der lex generalis der § 33 TP 21 GebG Platz zu greifen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alexander Mirtl, Kanzlei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Landstraße 47, 4020 Linz vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 (ErfNr.: xyz/2003) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Seitens des Wirtschaftstreuhänders Mag. Reinhard P. wurde als Beilage zum Schreiben vom folgender Vertrag vom dem Finanzamt vorgelegt:

Zwischen der der X AG Firmensitz, (Verkäufer), und der der Berufungswerberin (Käuferin), wurde mit Kaufvertrag vom die Übertragung folgender Rechte gegen Entgelt vereinbart:

1) Übertragung der Marke:

Es erfolgte die Übertragung der im Markenregister beim Österreichischen Patentamt eingetragene Wortbildmarke:

"Marke. Aktenzeichen: AM 8068/2000 Register 194 080 Tag der Anmeldung: Beginn der Schutzdauer: "

2) Übertragung von Domains

Es erfolgte die Übertragung der Rechte an folgenden Domains:


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Domain
Registrierungsstelle
xxx.com
directnic.com
xxx online.at
nic.at
myxxx .at
niö.at
xxx.cd
domainname.at
xxx
nic.ag
Domain
Registrierungsstelle
xxx.info
csl joker.com
xxx online.com
Key-Systems
a.at
nic.at
a-a.at
nic at
a .biz
csl joker.com
a-a.biz
csl joker.com
a-a.info
csl joker.com
a-a.info
csl joker.com
Myxxx .com
Key-Systems
xxx.biz
cls joker.com

In Zusammenhang mit der Übertragung der Domains wurde laut Punkt B. des Kaufvertrages vom Folgendes vereinbart:

"II. KAUFERKLÄRUNG

Der Verkäufer verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt die Rechte an den unter 1. angeführten Domains.

Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dafür zu sorgen, dass die Rechte an den oben angeführten Domains bis längstens an den Käufer übertragen werden und bis zu diesem Zeitpunkt die Umschreibung der Domains bei den jeweiligen Registrierungsstellen durchgeführt wird.

Der Verkäufer verpflichtet sich sämtliche für die Übertragung der Rechte an den Domains erforderlichen Erklärungen frühestmöglich, längstens bis , abzugeben und dafür zu sorgen, dass auch sämtliche für die Übertragung der Domains erforderlichen Erklärungen durch die E. innerhalb dieser Frist abgegeben werden.

Der Verkäufer ist weiters verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Käufer berechtigt ist, die unter I. angeführten Domains ab Vertragsunterfertigung zu verwenden und jeden anderen von der Verwendung dieser Domains auszuschließen.

III. ENTGELT

Als Kaufpreis für die oben genannten Domains - exklusive der Domain xxx.com - wird


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ein Betrag von
€ 10.000,00

(Euro zehntausend) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 20 % vereinbart.

Der Kaufpreis für die Domain xxx.com ist in dem unter Vertragspunkt C genannten

Kaufpreis in Höhe von € 300.000,00 enthalten.

IV. BESITZ, ÜBERGABE, GEFAHRENÜBERGANG

Die Übergabe bzw. die Übernahme der kaufgegenständlichen Domains in den Besitz und in den Genuss des Käufers erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch bis und gehen damit sämtliche mit dem Besitz des Kaufgegenstandes verbundenen Vorteile und Nutzungen auf den Käufer über und ist der Käufer berechtigt, ohne weitere Mitwirkung und ohne weiteres Wissen des Verkäufers die Rechte an den oben bezeichneten Domains an den jeweiligen Registrierungsstellen umzuschreiben bzw. eintragen zu lassen. Sollte eine Mitwirkung des Verkäufers notwendig sein, so verpflichtet er sich zu dieser.

V. GEWÄHRLEISTUNG

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für einen bestimmten Ertrag oder eine bestimmte Beschaffenheit der kaufgegenständlichen Domains, wohl aber dafür, dass an diesen spätestens ab keine Rechte Dritter bestehen, dass diese ab Vertragsunterfertigung vom Käufer benützt werden können und dass im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung keine rückständigen Geldforderungen der Registrierungsstellen bestehen."

3) Übertragung der Internetplattform:

Es erfolgte die Übertragung der zum Betrieb der Internetplattform http://www.xxx.com erforderlichen Rechte und über die uneingeschränkten Rechte bzw. Lizenzrechte an der nachfolgend angeführten Software:


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1./
die Domain xxx.com
2./
Eigentum am Mapserver, auf welchem die für den Betrieb der Internetplattform notwendigen Geodaten liegen
3./
sämtliche auf dem Mapserver installierte Software und Daten von WiGeoGis (ArcView, Network Analyst, Routing-Tool, etc.)
4./
die gesamte Software der lnternetplattform www.xxx.com insbesondere Microsoft Windows 2000 Server inklusive Internet Information Server, Microsoft SQL Server 2000, sowie weitere für die Funktionalität der Plattform installierte Software (wie z.B. ASP Tear, Microsoft SDK for Java, etc.)
5./
sämtliche Source-Codes, sämtliche compilierten Programme inklusive Source-Codes, Datenbanken, Datensätze, Logfiles, individuell erstellte Software und Libraries für die lnternetplattform www.xxx.com
6./
sämtliche Nutzungs- und Lizenzrechte und sonstigen vertraglichen Rechte, die für den Betrieb der Internetplattform www.xxx.com erforderlich sind.
7./
sämtliche für die Installation und den Betrieb erforderlichen Handbücher sowie Installations- und Betriebsanleitungen

Vertragsgegenstand war sämtliche für den Betrieb der Internetplattform www.xxx.com erforderlichen und nützlichen Rechte, Software und Hardware.

In Zusammenhang mit der Übertragung der Internetplattform wurde laut Punkt C des Kaufvertrages vom Folgendes vereinbart:

"Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche oben angeführten Sachen und Rechte von dem Verkäufer auf den Käufer übertragen werden und dass die Vertragsparteien unverzüglich alle hiefür erforderlichen Schritte unternehmen und alle hiefür erforderlichen Erklärungen abgeben und sämtliche hiefür erforderlichen Urkunden unterfertigen. Der Verkäufer verpflichtet sich sämtliche für den Betrieb der unter der Domain www.xxx.com betriebenen lnternetplattform - im derzeitigen Umfang - erforderlichen und nützlichen Rechte zu übertragen und leistet Gewähr dafür, dass an diesen Rechten, insbesondere an der oben angeführten Software, den Datenbanken und den Datensätzen keine Rechte Dritter bestehen und dass mit Übertragung der oben angeführten Sachen und Rechte die lnternetplattform unter der Domain www.xxx.com vom Käufer uneingeschränkt betrieben und weiterentwickelt werden kann.

II. KAUFPREIS, ENTGELT

Als Kaufpreis für die unter Punkt 0 1. genannten Sachen und Rechte - inklusive der Domain

xxx .com (Übertragung siehe Punkt B) - wird ein Betrag


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von
€ 300.000,00

(Euro dreihunderttausend) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 20 % vereinbart."

4) Übertragung von Telefonnummern

Es erfolgte die Übertragung der mit den Bescheiden der T-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mit beschränkter Haftung (T-Control GmbH), der nunmehrigen Rundfunk und T Regulierungs-GmbH (R-GmbH) zugeteilten nachfolgend angeführte Teilnehmernummern für freikalkulierbare Mehrwertdienste:


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Bescheid vom
Bescheidnummer
Bereich
Teilnehmernummer
TRNVO4O2/003/00-SSC TRVPO TRVP TRVPOO87-004/2003 TRVP0088005/2003 TRVPOO89-004/2003
xx 800 810 820 900 930
yy xxx xxx xxx xxx xxx

Zu den Rechtsverhältnissen wurde in Punkt D. I. des Kaufvertrages vom angeführt:

"Dem Verkäufer wurden mit den nachstehend angeführten Bescheiden der T-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mit beschränkter Haftung (T-Control GmbH), der nunmehrigen Rundfunk und T Regulierungs-GmbH (R-GmbH) nachfolgend angeführte Teilnehmernummern für freikalkulierbare Mehrwertdienste zugeteilt.

Der Ordnung halber wird festgehalten, dass die Nutzung dieser Mehrwertdienste jeweils innerhalb von 6 Monaten durch die Nutzung zumindest einer Rufnummer aus dem jeweiligen Bereich nachzuweisen ist bzw. bei Nichtnutzung ein neuerlicher Antrag auf Zuteilung gestellt werden muss.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nachangeführten Teilnehmernummern von dem Verkäufer auf den Käufer übertragen werden sollen und dass die Vertragsparteien alle hiefür erforderlichen Schritte unternehmen und alle hiefür erforderlichen Erklärungen abgeben. Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer die nachfolgend angeführten Teilnehmernummern bei der R GmbH zugunsten des Käufers zurückzulegen und der Käufer verpflichtet sich zeitgleich die Zuteilung der nachfolgend angeführten Teilnehmernummern zu beantragen und diese aufzugreifen."

5) Übertragung von Vertragsverhältnissen:

Folgende Vertragsverhältnisse wurden übertragen:


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1./
Agreement for computerised international directory Information vom ("Datenzugriffsvertrag"), abgeschlossen zwischen C & X. Center GmbH, nunmehr X AG, und T A AG, mit der nachträglichen Vereinbarung über Transaktionspreisanpassung ab dem 1 .9. 2001, unterzeichnet am /.
2./
Vereinbarung über Netzhosting und Anrufzustellung, Endkundenpreisanpassung ("Netzhosting") vom 8.11 .2002, abgeschlossen zwischen X AG und T A AG
3./
Vertrag über Geodaten (Map) vom , abgeschlossen zwischen der X C & X. Center GmbH, nunmehr X AG, und W Software und Handelsgesellschaft m.b.H.
4./
Vertrag betreffend National Directory Assistance (,,Kundenvertrag ARU") vom , abgeschlossen zwischen X AG und AIC GmbH
5./
"Kundenvertrag H." vom 24.1./, abgeschlossen zwischen X AG und H. 3G A GmbH, Hauptvertrag samt Anlage 1: Rufnummernauskunft / Leistungsbeschreibung, samt Anlage 2: Service Level Agreement (SLA), samt Anlage 3: Preisliste, samt Anlage 4: Einkaufsbedingungen von H. 3G A GmbH, samt Anlage 5: Erklärung gemäß § 12 DSG
6./
Vertrag betreffend National and International Directory Assistance ("Kundenvertrag O. 1") vom , abgeschlossen zwischen X AG und C. A Gesellschaft für Tk GmbH
7./
Vertrag betreffend Leistungen im Bereich "O. ASSISTENT" ("Kundenvertrag O. 2", Erweiterung des Basisvertrages um den "O. ASSISTENT"), vom , abgeschlossen zwischen X AG und C. A Gesellschaft für Tk GmbH, samt Anlage 1: Verfahrensablauf, samt Anlage 2: Technik und samt Anlage 3: Personal/Auswahlkriterien
8./
Vertragsverhältnis betreffend Einräumung von Lizenzrechten der E. lT & Entwicklungs GmbH an die C & X. Center GmbH, nunmehr G. AG, vom und vom , jedenfalls betreffend die Lizenzen "Basis Modul" (Online Kernel), 1 Serverlizenz, "Yellow Pages" (Beauskunftungs - und Recherchetool), 1 Serverlizenz, "White Pages", 1 Serverlizenz (Beauskunftungstool E 115 Zug riffsmaterial, "Auskunftssoftware") sowie Webportal xxx.com, Programmfunktionalität Suchmaschine, 1 Serverlizenz
9./
Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ("Netting Vereinbarung") vom , abgeschlossen zwischen X AG und T A AG, wobei die Teile der Vereinbarung, die die Abrechnung mit der X AG betreffen sowie Forderungen zwischen der X AG und der T A AG bis zur Übernahme des Vertragsverhältnisses nicht mitübertragen werden
10./
Agenturvertrag abgeschlossen zwischen der W. GmbH und der C & Logistic Center GmbH, nunmehr X AG, vom , wobei sich der Verkäufer verpflichtet, sämtliche Nutzungsrechte aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung vom auf den Käufer zu übertragen, und die Vereinbarung zwischen Herrn Wolfgang B. (Künstler), X.-Gasse 18, Tür 14, 1070 Wien, vertreten durch die Agentur R., Y.-Gasse 38, 1120 Wien und der X C & Logistic Center GmbH, nunmehr X AG, vom , wobei sich der Verkäufer verpflichtet, sämtliche uneingeschränkten Nutzungsrechte aus diesem Vertragsverhältnis auf den Käufer zu übertragen; Vereinbart wird, dass sämtliche Rechte des Verkäufers an bereits bestehenden Werbemitteln für die Auskunft, für die Marken, die Domains, die Telefonnummern, die lnternetplattform und die Businessdatenbank im Zusammenhang mit der Bezeichnung xxx an den Käufer mitübertragen werden
11./
die Verträge mit den Dienstleistern zur Erstellung des Content für die unter xxx angebotenen X - Service Lines und den "O. ASSISTANT"
12./
Weiters verpflichtet sich der Verkäufer, die Ummeldung der "DATEX-P-Leitungen" vom Verkäufer auf den Käufer bei der T A (Ansprechpartner bei der T A: Herr Thomas F.) durchzuführen und sämtliche hierzu erforderlichen Maßnahmen zu setzen und Erklärungen abzugeben.
13./
die zwischen X und D. & B abgeschlossen Verträge bezüglich Firmenbuchdaten und betreffende updates

Für die Verträge unter 5/, 12 / und 13 / war eine schriftliche und verbindliche Zusage des Vertragspartners noch ausständig, alle anderen Vertragsverhältnisse wurden zum Stichtag bereits übertragen.

In diesem Zusammenhang wurde in Punkt E des Vertrages vom festgehalten:

"Die Vertragsparteien beabsichtigen, dass die den Geschäftsbereich des Käufers Directory Assistance Services (WEB PORTAL xxx.com. VOICE PORTAL xxx. OFF LINE xxx. Data - somit die die obangeführte Marke, die obangeführten Domains, die obangeführte lnternetplattform www.xxx.com und die obangeführten Telefonnummern) betreffenden Vertragsverhältnisse vom Verkäufer auf den Käufer in der aktuellen Fassung übertragen werden.

Der Verkäufer verpflichtet sich sämtliche Unterlagen und Informationen über diese - und zwar insbesonders die nachstehende angeführten - Vertragsverhältnisse dem Käufer unverzüglich zu übergeben.

Der Käufer ist berechtigt in angemessener Frist ab Übergabe der Unterlagen und Informationen und Erteilung allenfalls vom Käufer gewünschter ergänzender Erläuterungen diese Vertragsverhältnisse zu überprüfen und zu erklären, dass die Übernahme einzelner Vertragsverhältnisse abgelehnt wird.

Die Vertragsparteien verpflichten sich alles zu unternehmen, um insbesonders folgende Vertragsverhältnisse nach entsprechender schriftlicher Anordnung durch den Käufer ehestmöglich auf den Käufer zu übertragen und verpflichten sich die Vertragsparteien sämtliche hiefür erforderlichen Erklärungen abzugeben, Urkunden zu unterfertigen und sonstige erforderliche Maßnahmen zu setzen Für die Vertrage unter 5/, 12 / und 13 / ist eine schriftliche und verbindliche Zusage des Vertragspartners noch ausständig, alle anderen Vertragsverhältnisse wurden zum Stichtag bereits übertragen."

6) Über eine Forderungsabtretung: Gegenstand der Forderungsabtretung war die Forderung der X AG gegen die V. aus Lieferungen und Leistungen, die aus umfangreichen Telefoniedienstleistungen für Datenrecherchen zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Adressdatenbank für die Jahre 2002 und 2003 entstanden sind.

Dazu wurde in Punkt F des Vertrages vom vereinbart:

"I. RECHTSVERHÄLTNISSE, KAUFGEGENSTAND

Gegenstand der Forderungsabtretung sind Forderung der X AG gegen die V. aus Lieferungen und Leistungen, die aus umfangreichen Telefoniedienstleistungen für Datenrecherchen zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Adressdatenbank für die Jahre 2002 und 2003 entstanden sind.

II. KAUFERKLÄRUNG

Der Verkäufer verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt die unter I. angeführte Forderung.

Die Vertragsparteien vereinbaren als Übertragungsakt die formlose Zusendung der buchhalterischen Aufzeichnungen hinsichtlich der zu übertragenden Forderungen der Debitorenbuchhaltung der X- AG an die Debitorenbuchhaltung der xxx AG. Bei Zugang der Unterlagen gelten die Forderungen als übertragen.

III. KAUFPREIS


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Als Kaufpreis wird ein Betrag von
€ 1.831 .000,00

(Euro einemillionachthunderteinunddreißigtausend) zuzüglich gesetzlicher

Zessionsgebühren in der Höhe von 0.8% vereinbart.

IV. ZESSIONSBEDINGUNGEN


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(1)
Alle Rechte aus den den abgetretenen Forderungen zugrundeliegenden sicherungsweise abgeschlossenen Rechtsgeschäften (wie Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte, Bürgschaften, Wechsel und sonstige Sicherungspapiere) gehen zusammen mit den abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Sicherungsrechte erforderlichenfalls auf den Käufer zu übertragen und ihnen alle Urkunden auszufolgen bzw. alle Erklärungen abzugeben, die zur Geltendmachung dieser Sicherungsrechte dienen.
(2)
Sollten auf dem Käufer zedierten Forderungen Zahlungen beim Verkäufer eingehen, so bilden diese Eingänge ein dem Verkäufer anvertrautes Gut, welches der Verkäufer dem Käufer unter Ausschluss jeder Aufrechnung unverzüglich anzuschaffen hat. Hierunter fallen auch Schecks und Wechsel, die mit Giro an den Käufer zu übertragen sind.
(3)
Der Verkäufer ist berechtigt, alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit dem Drittschuldner zu treffen, die dem Verkäufer zur Einziehung der Forderungen zweckmäßig erscheinen.
(4)
Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich darauf, aus den in den § 1397, 1398 und 1399 ABGB bezeichneten Umständen Einrede oder Schadenersatzansprüche insbesondere aus dem Grund zu erheben, dass der Verkäufer den Drittschuldnern Stundung gewährt oder Exekution gegen sie geführt oder diese unterlassen haben bzw. dass Forderungen durch ein Versehen des Verkäufers uneinbringlich wurden. Dieser Verzicht gilt auch für eine vom Verkäufer unterlassene Anmeldung der abgetretenen Forderungen in einem über das Vermögen des Drittschuldners eröffneten lnsolvenzverfahren. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zur gerichtlichen Geltendmachen der Forderungen gewünschten Informationen zu erteilen, über das Verlangen des Käufers einem allfälligen Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten sowie alle zur Rechtsverfolgung und Rechtsverwirklichung nötigen Belege und Nachweise ohne unnötigen Aufschub zur Verfügung zu stellen. Falls die 1 Rechte des Verkäufers aus den abgetretenen Forderungen durch Maßnahmen dritter Personen, insbesondere durch Pfändungen oder durch besondere Ereignisse beeinträchtigt werden sollten, wird der Verkäufer den Käufer davon ohne unnötigen Aufschub verständigen.
(5)
Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der abgetretenen Forderungen, nicht jedoch für deren Einbringlichkeit. Der Verkäufer erklärt hiermit, dass über die abgetretenen Forderungen nicht anderweitig verfügt wurde bzw. verfügt wird und dass Rechte Dritter an diesen Forderungen sowie zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen - darunter fallen auch alle noch nicht verrechneten Anzahlungen seitens der Drittschuldner - nicht bestehen bzw. nicht bestehen werden. Der Verkäufer erklärt hiermit weiters, dass eine Abtretung dieser Forderungen weder vertraglich ausgeschlossen noch irgendwie beschränkt ist.
(6)
Aus der Abtretung der Forderung allenfalls erwachsende Steuern und Gebühren, insbesondere Zessionsgebühren in Höhe von 0,8% gehen zu Lasten des Käufers."

Als gemeinsame Bestimmungen wurden in Punkt G des Vertrages vom vereinbart:

"I. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Der sich aus obigen Vertragspunkten ergebende Preis von € 3.831.000,-- (davon unterliegt ein Betrag von € 1.901.00,-- nicht der Umsatzsteuer) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 20%, somit in der Höhe von € 386.000,-- zuzüglich des Abtretungspreises für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der xxx A. VertriebsgmbH von € 200.000,-- netto (befreit gern § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG) zuzüglich der gesetzlichen Zessionsgebühr in Höhe von € 14.648,00 zusammen somit € 4.431.648,-- ist wie folgt zahlbar:

Ein Teilbetrag von € 280 000,-- wurde bereits bezahlt und bestätigt der Verkäufer mit Unterfertigung dieses Vertrages den Erhalt

Die Anrechnung dieses Teilkaufpreises erfolgt für den Kauf der Geschäftsanteile an der xxx. A. VertriebsgmbH und wird der restliche Teil der Barzahlung als Teilzahlung für Punkt A (Markenrecht) der gegenständlichen Vereinbarung gewidmet.

Der Restbetrag von € 4.151.648,-- ist bis längstens zahlbar.

Betreffend der Umsatzsteuer in der Höhe von € 386.000,-- vereinbaren die beiden Vertragsteile, dass beim zuständigen Finanzamt des Käufers gemäß § 125 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Antrag auf Überrechnung des Umsatzsteuerguthabens in der Höhe von € 386.000,-- auf die Abgabenverbindlichkeiten des Verkäufers gestellt wird.

Die Zahlung dieses offenen Preises kann vom Käufer nach dessen Wahl entweder durch Barzahlung erfolgen oder durch Übernahme und Zahlung von Verbindlichkeiten der X AG gegenüber deren Gläubigern, wobei im vorhinein die Zustimmung der X AG zur Abdeckung der jeweiligen Gläubigerforderung einzuholen ist.

Die X AG erteilt mit Unterfertigung des gegenständlichen Kaufvertrages bereits jetzt die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme und Abdeckung der Gläubigerforderung der BB AG, Adr., gegen die X AG aus dem Darlehensvertrag vom in Höhe von bis zu € 600.000,--. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Forderung an Zahlung statt mit dem gegenständlichen Kaufpreis bzw. Entgelt verrechenbar ist.

Der Verkäufer verzichtet auf eine Besicherung des Restkaufpreises.

Bei vorzeitigen Kaufpreisteilzahlungen sind jeweils seitens des Käufers Angaben zu machen, auf welchen Kaufgegenstand dieser Kaufpreisteil angerechnet werden soll.

Die Teilkaufpreise sind im Falle einer noch nicht bis zum 31 .12.2003 vollständig erfolgten Übertragung von Rechten (vgl. Punkt A, B, C, D, E und F) nicht fällig."

Folgende Einzelkaufpreise wurden vereinbart:


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Netto
20,00 %
Brutto
Marke
870.000,00
174.000,00
1.044.000,00
Domains
10.000,00
2.000,00
12.000,00
Internetplattform
300.000,00
60.000,00
360.000,00
xxx Telefonnummer
750.000,00
150.000,00
900.000,00
Vertragsübernahmen
70.000,00
0,00
70.000,00
Zession
1.831.000,00
0,00
1.831.000,00
Summe
3.831.000,00
386.000,00
4.217.000,00

Hiezu kommt die gesondert vereinbarte Abtretung der Gesellschaftsanteile der xxx. A. VertriebsgmbH:


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51 % Geschäftsanteil
200.000,00
0,00
200.000,00
Gesamt
4.031.000,00
386.000,00
4.431.648,00

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG 1957 von 0,8 % vom Wert des Entgeltes in Höhe von 3.173.000,00 €, das sind 25.384,00 €, fest. Laut Begründung setzte sich die Bemessungsgrundlage aus den Einzelverkaufspreisen für die Domains, die Internetplattform, die xxx Telefonnummer, die Vertragsübernahme sowie der Zession zusammen. Die Übertragung des Markenrechtes und des Geschäftsanteiles wurden in die Bemessungsgrundlage nicht mit einbezogen.

Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen den gesamten Bescheid. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde aus folgenden Gründen beantragt:

"Mit dem der Gebührenvorschreibung zugrunde liegenden Vertrag hat die Berufungswerberin eine organisierte Erwerbseinheit mit dem Unternehmensgegenstand der elektronischen Bereitstellung von Daten und Informationen in einer Datenbank samt den damit verbundenen Immaterialgüterrechte und dazugehörigen Nebenansprüchen erworben.

Dieser Kaufvertrag stellt, da es sich um ein komplettes System aus verschiedenen Rechten und Forderungen handelt und somit ein für sich selbständig existierender Unternehmensteil gekauft wurde, gebührenrechtlich eine Vertragsübernahme dar, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses gleichgestellt ist.

In solchen in Fällen ist das Übertragungsentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Das ist hier der Fall, vor allem weil gleichzeitig mit den übertragenen Rechten auch Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis übernommen wurden (Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz 33 TP 21 Kommentierung Punkt I.3.d.), weshalb der vorliegende Vertragsabschluss keinen Gebührentatbestand verwirklicht hat."

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die mündliche Verhandlung wurde über Antrag der Bw. am , 10:00 Uhr durchgeführt. Seitens des Finanzamtes ist kein Vertreter erschienen. Der steuerliche Vertreter hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auf einen Kaufvertrag vom hingewiesen, wonach sich abweichende Kaufpreise ergeben. Der Referent hat daraufhin auf die vom Finanzamt vorgelegte Letztfassung vom verwiesen und dargelegt, dass diese der Besteuerung zu Grunde gelegt wurde. Eine Ablichtung dieses Kaufvertrages wurde dem steuerlichen Vertreter ausgehändigt. In Ergänzung zum bisherigen Berufungsvorbringen teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage unrichtig berechnet worden sei. Im Kaufvertrag vom sei unter Punkt G.I. festgehalten worden, dass eine Schuldübernahme in Höhe von € 600.000.00 durch die Käuferin und nunmehrige Bw. an die BB AG erfolgt. Diese Schuldübernahme sei bei der Gebührenbemessung im angefochtenem Bescheid vom nicht in Anrechnung gebracht worden. Weiters werde hinsichtlich der geltend gemachten Vertragsübernahme auf die zuletzt ergangenen VwGH- Erkenntnisse (, 2004/16/0165 und ) verwiesen. Aufgrund des Kaufvertrages vom stehe zweifelsfrei fest, dass es sich um eine Vertragsübernahme handelt, die gebührenrechtlich wie ein Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes zu qualifizieren ist. Die eine Vergebührung im angefochtenen Ausmaß sei zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen werde auf das schriftliche Vorbringen so wie die schriftliche Antragsstellung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der gegenständlichen Beurteilung wird der Vertrag vom zu Grunde gelegt. Bei dem vom steuerlichen Vertreter im Zuge der Berufungsverhandlung erwähnten Kaufvertrag vom dürfte es sich um einen Vertragentwurf handeln. Die der Gebührenbemessung zu Grunde gelegte Vertragsausfertigung vom wurde als gültige Fassung im Ermittlungsverfahren vorgelegt. Offenbar tatsächlich unterfertigt wurde nur diese vom Finanzamt vorgelegte Letztfassung vom , sodass diese der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen ist.

§ 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2001/144 lautet:

"(1) Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt 0,8 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;

2. Zessionen von Forderungen zwischen Banken, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits;

3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 TP 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;

4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;

5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.

6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten."

Die Bw. verneint, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft der Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegt und argumentiert im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vertrag vom um eine Vertragsübernahme handelt, die unter Hinweis auf Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 21 Punkt I.3.d gebührenrechtlich wie ein Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes zu qualifizieren sei.

Zu dieser Problematik führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/16/0165 aus, dass eine Vertragsübernahme vorliegt, wenn mit der Abtretung der Rechte auch eine Schuldübernahme verbunden ist. Die Vertragsübernahme sei ein eigenes Rechtsinstitut und bewirke, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert werden. Sie enthalte nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinaus greifenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Unter einer Vertragsübernahme werde also ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Vertragspartner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich an der Identität des Vertrages dabei etwas ändert. Die Entgeltlichkeit, daher die Vereinbarung einer Gegenleistung zwischen dem aus dem Vertragsverhältnis Ausscheidenden und dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden sei kein Essentiale der Vertragsübernahme. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt in seiner ständigen Rechtsprechung (; ) die von Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Wien 1988 - Stand nach der 6. Lieferung, Jänner 1988, B I 3 d (S. 8/1 Abs. 2) zu § 33 TP 21, vertretene Auffassung, wonach die Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei, zumindest in dieser allgemeinen Form ab. Dem schließt sich der Unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf diese Judikatur an.

Nach Konecny (RdW 2003, 539) behandelt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vertragsübernahme als Zession iSd § 33 TP 21 GebG (vgl. zur Übertragung einer stillen Beteiligung; zur Übertragung einer Kartellvereinbarung; zur Übertragung eines Bestandsvertrages; zur Übertragung einer Jagdpacht; zur Übertragung eines Anteiles an einer GmbH; 2859-2861/51 zur Übertragung von Filmrechten). Die Vertragsübernahme führe zu einer Gebührenpflicht auf der Grundlage des § 33 TP 21 GebG. Nach Fellner (RdW 2003, 539) gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Tatbestand des § 33 TP 21 GebG die Übertragung komplexer Rechte erfasst. Dies gehe auch aus der Befreiungsbestimmung im des § 33 TP 21 Abs. 2 Z 6 GebG hervor. Nach der letzten Alternative dieses Befreiungstatbestandes ist die Übertragung der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten von der Zessionsgebühr befreit. Bei der Übertragung eines solchen Rechtskomplexes komme dabei als Entgelt iSd § 33 TP 21 Abs 1 GebG der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten in Betracht. Sofern eine Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie ein Neuabschluss des Rechtsgeschäftes zu behandeln ist, liegt keine Abtretung iSd. § 33 TP 21 GebG vor, sondern es ist die Vergebührung nach dem Vertragsverhältnis entsprechenden Tarifpost vorzunehmen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 21, Tz. 14). Daraus folgt aber - anders als es die Berufungswerberin sehen will - keineswegs die Unanwendbarkeit des Gebührentatbestandes nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) stehen die einzelnen Tarifposten des § 33 GebG zu TP 21 des § 33 GebG im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis. Daraus folgt, dass zwar dort, wo eine Tarifpost der zitierten Gesetzesstelle einen Fall besonders regelt, eine Vergebührung nach TP 21 nicht in Frage kommt, dass hingegen dort, wo sich hinsichtlich eines rechtsgeschäftlichen Vorganges in einer anderen Tarifpost kein Sondertatbestand findet, sehr wohl eine Anwendung der lex generalis der § 33 TP 21 GebG Platz zu greifen hat.

Für den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die Bw. mit ihrer Rechtsansicht, wonach es sich beim Vertrag vom um eine Vertragsübernahme handelt, die gebührenrechtlich wie ein Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes zu qualifizieren sei, nichts gewinnen kann. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung und Literaturmeinung unterliegen selbst derartige Vertragsübernahmen, die die Übertragung von Rechten gegen Übernahme von Pflichten beinhalten, jedenfalls der Gebühr des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf die angeführte Judikatur und Literatur an.

Dem Einwand des steuerlichen Vertreters der Bw., wonach im Kaufvertrag vom unter Punkt G.I. festgehalten worden sei, dass eine Schuldübernahme in Höhe von € 600.000.00 durch die Käuferin und nunmehrige Bw. an die BB AG erfolge, und insoweit die Bemessungsgrundlage zu ändern sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der fraglichen Vertragspassage (Punkt G. I. des Kaufvertrages vom ) wurde vereinbart, dass die Zahlung des offenen Preises vom Käufer nach dessen Wahl entweder durch Barzahlung oder durch Übernahme und Zahlung von Verbindlichkeiten der X AG gegenüber deren Gläubigern erfolgen kann, wobei im vorhinein die Zustimmung der X AG zur Abdeckung der jeweiligen Gläubigerforderung einzuholen ist. Die X AG (Verkäuferin) erteilte in diesem Zusammenhang mit Unterfertigung des gegenständlichen Kaufvertrages die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme und Abdeckung der Gläubigerforderung der BB AG, Adr., gegen die X AG aus dem Darlehensvertrag vom in Höhe von bis zu € 600.000,00. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese Forderung an Zahlung statt mit dem gegenständlichen Kaufpreis bzw. Entgelt verrechenbar ist. Demnach handelte sich im gegenständlichen Fall um die Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit der X AG durch die Bw.. Diese Schuldübernahme wurde an den vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Diese Schuldübernahme war somit Teil des Entgeltes und daher in die Bemessungsgrundlage mit einzurechnen. Warum diese Schuldübernahme von der Bemessungsgrundlage auszunehmen ist, kann nicht nachvollzogen werden, können doch auch übernommene Verbindlichkeiten als Entgelt iSd. § 33 TP 21 Abs. 1 GebG angesehen werden (vgl. Fellner, RdW 2003, 539).

Da die gegenständliche Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte und der Unabhängige Finanzsenat auch den in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumenten nicht folgen konnte, wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vertragsübernahme
Übertragung komplexer Rechte
Zession
Verweise
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2009/32

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at