Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 24.05.2013, RV/0059-F/13

Keine Zahlungserleichterung bei Insolvenz des Antragstellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gesetzlich vertreten durch den Masseverwalter Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rheinstraße 35, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.), der ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, brachte am durch seinen steuerlichen Vertreter auf elektronischem Weg betreffend eines zum damaligen Zeitpunkt bereits vollstreckbaren Abgabenrückstandes in Höhe von 65.761,78 € sowie bezüglich der am fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2012 in Höhe von 56.118,00 € ein Ansuchen auf Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 12.157,00 € ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, eine sofortige Tilgung des Abgabenrückstandes sei wegen der Unterhaltsverpflichtungen des Bw. gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern nicht möglich, sodass das Vorliegen einer erheblichen Härte zu bejahen sei.

Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, der derzeit aushaftende Rückstand von 65.761,78 € beruhe auf einer erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung (Anmerkung: Es handelt sich um die Einkommensteuerveranlagung 2010). In der sofortigen Entrichtung dieser Abgabenforderung, mit deren Entstehung der Bw. habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde der ursprüngliche Antrag insofern adaptiert, als nunmehr hinsichtlich eines Betrages von 121.557,14 € (vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von 65.439,14 € sowie Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2012 in Höhe von 56.118,00 €) die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10.129,76 € begehrt wird. Zur Begründung brachte der steuerliche Vertreters des Bw. vor, es treffe zwar zu, dass Abgabennachforderungen an sich noch keine erhebliche Härte begründen würden, eine solche könne aber in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit des betroffenen Abgabenpflichtigen gegeben sei (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2248). Die mit einer sofortigen Abgabenentrichtung verbundene erhebliche Härte ergebe sich aus der besonderen familiären Situation des Bw., die durch erhebliche Unterhaltsverpflichtungen gekennzeichnet sei. Der Bw. müsse für seine geschiedene Frau, seine jetzige Lebensgefährtin, fünf eigene Kinder sowie für die Ehefrau und die beiden Kinder seines Sohnes, der noch die Schule besuche, aufkommen. Zudem habe der Bw. seit kurzem auch noch Unterhaltszahlungen für ein uneheliches Kind in Rumänien zu leisten. Der Bw. hätte zwar bei entsprechender Voraussicht seine privaten Verpflichtungen unter Umständen etwas reduzieren können, sodass ihm zumindest eine teilweise Entrichtung des aktuellen Abgabenrückstandes möglich gewesen wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Bw. nicht über dieses finanzwirtschaftliche Verständnis verfüge. Auch sei die Abschätzung des vorläufigen Ergebnisses während des Geschäftsjahres kaum möglich, da der Bw. seine Aufträge in der Regel kurzfristig bekomme und daher die voraussichtliche Einkommensteuerbelastung während des laufenden Jahres nur schwer abzuschätzen sei. Eine sofortige Entrichtung wäre nur durch die Aufnahme zusätzlicher Bankkredite möglich, welche dem Bw. aber nicht gewährt würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, der Bw. habe mit der Abgabennachforderung rechnen müssen und hätte daher die erforderlichen Geldmittel trotz familiärer und finanzieller Probleme nicht anderweitig verwenden dürfen. Eine erhebliche Härte in der sofortigen Einbringung liege daher nicht vor. Auch würden die Ausführungen in der Berufung auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen lassen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass der Bw. grundsätzlich über ein hohes Einkommen verfüge, worauf auch die hohe Abgabenbelastung zurückzuführen sei. Zudem stünde die Argumentation des Finanzamtes, wonach bei einer zweckwidrigen Verwendung vorhandener Mittel unter Missachtung des Gebotes der Vorsorge das Vorliegen einer erheblichen Härte jedenfalls zu verneinen wäre, in Widerspruch zur Rechtsprechung (). Auf Grund der in der Berufung dargestellten besonderen familiären Situation sei somit eine erhebliche Härte zu bejahen.

Unzutreffend sei auch die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, wonach der Bw. nicht kreditwürdig sei. So würde der Bw. von seiner Hausbank einen Kredit unter der Bedingung erhalten, dass die Finanzbehörde dem Antrag auf Zahlungserleichterung stattgebe. Dies sei durchaus nachvollziehbar, weil dem Bw, dem eine sofortige vollständige Entrichtung des Abgabenrückstandes nicht möglich sei, bei einer Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit drohe. Unter Berücksichtigung des hohen Einkommens des Bw. sowie des Umstandes, dass dem Bw. mittlerweile bewusst sei, dass für laufende und zukünftige Einkommensteuerbelastungen Vorsorge zu treffen sei, sei davon auszugehen, dass der Bw. die beantragten Ratenzahlungen werde einhalten können. Nicht durch eine Bewilligung des Ratenzahlungsansuchens, sondern vielmehr durch eine Abweisung dieses Ansuchens werde die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes gefährdet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom , xxx, wurde über das Vermögen des Bw. ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Eine Zahlungserleichterung kann nur gewährt werden, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 212 BAO erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (z.B. ).

Festzuhalten ist, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzusprechen hat. Während des anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen sind daher bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (; ).

Im Berufungsfall hat sich die Sachlage insofern entscheidend geändert, als mit Beschluss des Landesgerichtes X vom , xxx, über das Vermögen des Bw. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentierte Überschuldung des Bw. stellt klar, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist. Da somit eine der beiden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt, war das Berufungsbegehren aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, näher auf die Frage einzugehen, ob die sofortige volle Entrichtung für den Bw. mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Sanierungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at