Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt Kufstein Schwaz die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) als Haftungspflichtige gemäß § 27 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) für die aushaftende Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 359.249,18 in Anspruch.
Mit einem weiteren Bescheid vom ordnete das Finanzamt hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der Bw an.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bw gemäß § 9 Abs. 1 BAO (richtig wohl § 27 Abs. 9 BAO) zur Haftung herangezogen worden sei und die Einbringung der Abgabe aufgrund der Inhaftierung des Gesellschafters sowie der latenten Gefahr von Vermögensverschiebungen ins Ausland mit Liquiditätsproblemen zur rechnen sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuereinreichungen von 2004 bis 09/06 vom Finanzamt Graz penibel geprüft worden seien. Nach Abschluss der Prüfungen sei ein Restbetrag von circa € 1,052.000,00 teilweise überwiesen und umgebucht worden. Für die nunmehrige Abgabenschuld sei man nicht verantwortlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien oder nicht.
Hinsichtlich der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung sei darauf zu verweisen, dass die Bw bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Geschäftstätigkeit bereits beendet habe bzw. im Begriff sei diese zu beenden, weil aufgrund der Verbindlichkeiten der Auftraggeberin ihr nicht mehr die erforderlichen Fahrzeuge zur Abwicklung der Transportaufträge zur Verfügung standen. Die wirtschaftliche Lage der Bw sei daher als derart schlecht einzustufen gewesen, dass zur Sicherstellung der Abgabenforderung ein sofortiger Zugriff auf das noch greibare Vermögen dringend geboten gewesen sei. Dies habe sich darin bestätigt, dass bereits ein Personenkraftwagen nach Ungarn abtransportiert worden sei, welches zuvor stets seinen Standort in Österreich gehabt habe.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte die Bw aus, dass die von der Abgabenbehörde unterstellte Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung nicht vorliege, da die Abgabenschuld bereits durch "Übertragung" abgedeckt worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bw zur Haftung für die Umsatzsteuer Jänner bis September 2006 der T. herangezogen.
Die Bw hat ihren Sitz in Ungarn. Dem Finanzamt war bekannt, dass die Bw in Österreich über Vermögen in Form eines Personenkraftwagens der Marke Mercedes mit einem geschätzten Wert von € 50.000,00, sowie über ein Guthaben aus der Vorsteuerrückvergütung beim Finanzamt Graz-Stadt in Höhe von cirka € 140.000,00 verfügte
Am Tag der Bescheiderlassung war der zweite Geschäftsführer der Bw aus Ungarn angereist, um das angeführte Fahrzeug nach Ungarn abzutransportieren.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Die Behauptung, dass die aushaftende Abgabenschuld bereits durch Übertragung abgedeckt gewesen sei, widerspricht der tatsächlichen Gebarung auf dem Steuerkonto der T..
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht (vgl. ).
Im Berufungsverfahren ist dabei zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren (vgl. Ritz, BAO3, § 232 Tz 11 mit Hinweisen zur Rsp).
Im vorliegenden Fall wurde die Bw mit Bescheid vom gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 zur Haftung für eine Umsatzsteuerschuld herangezogen. Mit diesem Bescheid ist die Abgabenschuld gegenüber der Bw entstanden. Die Erhebung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vermochte daran nichts mehr zu ändern.
Im Sicherstellungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob jemand zu Recht oder Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld herangezogen worden ist. Dies ist dem Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten (vgl. ). Insofern geht für das vorliegende Verfahren das Vorbringen, dass bereits eine Abdeckung des Abgabenbetrages durch "Übertragung" erfolgt sei, ins Leere. Im Übrigen widerspricht dieses Vorbringen den auf dem Steuerkonto tatsächlich ausgewiesenen Umsatzsteuerrückständen.
Im Hinblick darauf, dass die Bw ihren Sitz im Ausland hat und der zweite Geschäftsführer, S., im Begriff war, den Personenkraftwagen nach Ungarn zu verbringen und weiters zu befürchten war, dass das Guthaben auf dem Steuerkonto ebenfalls ins Ausland transferiert werden könnte, ist das Finanzamt bei einem Zuwarten bis zur Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides zu Recht von einer Gefährdung bzw. zumindest von einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung ausgegangen.
Da somit die Voraussetzungen für eine Sicherungsexekution vorlagen, konnte das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter Beachtung der gemäß § 20 BAO vorgesehenen Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, die Sicherstellung der Haftungsschuld anordnen.
Bei der Ermessensübung sind die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Dabei haben nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen in den Hintergrund zu treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Aufgrund der Höhe des aushaftenden Betrages kann von einem derartigen Ausnahmefall aber nicht gesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vermögensverschiebung ausländischer Sitz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at