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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.12.2007, FSRV/0046-W/07

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen CG, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Bernhauser, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor Werner Sischka, vom , GZ. 100/90.377/19/2001-AFD/To, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00316-00 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum Jännner 2001 bis Februar 2001 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 11.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 13.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 2.600 Stück Zigaretten der Marke HB und 3.000 Stück Zigaretten der Marke Ernte 23, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte begangen worden sei, von MB gekauft und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid stehe in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention (MRK). Der Bf. sei bereits am von Organen des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen worden und habe am ein volles Geständnis abgelegt. Dessen ungeachtet sei der Bescheid gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG erst nach 5 Jahren, nämlich am , verfasst und am rechtswirksam geworden. Losgelöst von der Verfassungsverletzung durch die Dauer des Verfahrens sei daher die Frage der Verjährung zu prüfen. Eine Verfolgungsverjährung könne im Zweifel zugunsten des Bf. bereits deshalb angenommen werden, weil auch die Einvernahme durch die og. Organe des Sicherheitbüros am erfolgt sei "und auch die Polizei im Rechtshilfeweg diese Einvernahme für das Zollamt Wien als Strafverfolgungsbehörde" getätigt habe. Erst mit dem angefochtenen Bescheid sei das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. anhängig. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides gehe hervor, dass vor diesem Bescheid kein Finanzstrafverfahren eingeleitet gewesen sei. Die Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG sei deshalb nicht unterbrochen worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().

Am beschlagnahmten Organe des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG in der Wohnung des Bf. in XY1, und im Kellerabteil des PS in XY2, insgesamt 14 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 12 Stangen Zigaretten der Marke HB, 1 Stange Zigaretten der Marke HB mit 140 Stück, 14 Stangen Zigaretten der Marke Ernte 23, 1 Stange Zigaretten der Marke Ernte 23 mit 60 Stück, 1 Stange Zigaretten der Marke Marlboro und 1 Stange Zigaretten der Marke Marlboro Lights mit 60 Stück.

Die Zigaretten wurden am von Organen der Finanzstrafbehörde erster Instanz übernommen.

Der Bf. sagte am bei der Einvernahme durch die og. Organe des Sicherheitsbüros im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe sich von Beginn an kooperativ verhalten und den Beamten auch das Kellerabteil des PS gezeigt, wo der Bf. mehrere Stangen Zigaretten aufbewahrt hätte. Der Bf. habe auch bei der Ausforschung seines Zigarettenlieferanten, nämlich MB, mitgeholfen. Von Letzterem habe der Bf. 2 bis 3 Monate zuvor insgesamt ca. 150 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro, Marlboro Lights, Ernte 23 und HB um S 220 bis S 250 pro Stange gekauft. Der Bf. habe die Hälfte dieser Zigaretten an Arbeitskollegen und Freunde zum selben Preis weitergegeben. Die restlichen Zigaretten habe der Bf. selbst konsumiert bzw. seien diese von den og. Organen sichergestellt worden. Den og. Zigarettenlieferanten habe der Bf. bei der Fa. X, wo der Bf. in der Reparaturannahme beschäftigt sei, kennengelernt. Vor ca. 2 Monaten habe der Bf. PX gefragt, ob dieser Bedarf an Zigaretten hätte. Dieser habe dann über den Bf. bei MB 100 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro bzw. Marlboro Lights bestellt und dem Bf. S 23.500,00 übergeben. MB habe dem Bf. diese Zigaretten am Arbeitsplatz des Bf. übergeben. Der Bf. habe die Zigaretten in der Folge an PX weitergegeben. Das Geld habe der Bf. am darauffolgenden Tag MB übergeben. PX habe sich über die Qualität der Zigaretten beschwert. Der Bf. habe deshalb ein Treffen mit MB bei einer Tankstelle vereinbart, zu dem auch PX gekommen sei. MB habe ca. 70 Stangen Zigaretten zurückgenommen. Der Bf. habe am Tag davor selbst ca. 70 Stangen Zigaretten von MB übernommen. MB habe dem Bf. gesagt, dass er das Geld für diese 70 Stangen Zigaretten PX geben solle.

Am war der Bf. bei der Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls geständig. Der Bf. sagte im Wesentlichen aus wie vor den og. Organen des Sicherheitsbüros. Er habe im Jänner 2001 bei MB 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Lights und 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro bestellt und übernommen. Im Februar 2001 habe der Bf. zweimal von MB Zigaretten "ausländischer Herkunft" gekauft. Es habe sich um 13 Stangen Zigaretten der Marke HB, 15 Stangen Zigaretten der Marke Ernte 23, 15 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Lights und 7 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro gehandelt.

Am hielt der Bf. anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz seine Aussagen vom aufrecht. Der Bf. sagte auch aus, dass er MB über die Herkunft der Zigaretten befragt habe.. Dieser habe dem Bf. mitgeteilt, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden seien. Letzteres sei dem Bf. klar gewesen.

Bei der Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (anlässlich der Gegenüberstellung mit MB) blieb der Bf. bei seinen bisherigen Angaben.

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensggstl. Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind; der Bf. hat gestanden, diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, gekauft und übernommen zu haben. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Die Verjährungsfrist beträgt für die dem Bf. angelasteten Finanzvergehen gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünf Jahre.

Gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Ein Finanzstrafverfahren wird nicht erst mit seiner (förmlichen) Einleitung gemäß § 82 Abs. 3 iVm § 83 FinStrG, sondern bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig, was zur Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führt (vgl. ). Die förmliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist für die Frage der Anhängigkeit im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG ohne rechtliches Gewicht (vgl. ).

Die Beschlagnahme der Zigaretten durch die og. Organe des Sicherheitsbüros vom , die Einvernahme des Bf. durch die vorerwähnten Organe vom , die Einvernahme des Bf. durch die Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , und ist jeweils eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG.

Die am gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme der Zigaretten durch die og. Organe des Sicherheitsbüros hat daher bereits das Finanzstrafverfahren gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG anhängig gemacht.

Die Auffassung des Bf., dass die Verfahrensdauer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoße und deshalb zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens führen müsse, ist ebenfalls verfehlt. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens infolge Zeitablaufes wäre nur nach den Bestimmungen des § 31 FinStrG in Betracht gekommen (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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