Gebühr und Erhöhung für Verfassungsgerichtshofbeschwerde, wenn der Beleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0772-W/13 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter den Zahlen xy - die Beschwerde von A, B, C und D, anwaltlich vertreten durch X.., den Berufungswerber, gegen die Erkenntnisse der Z jeweils vom , GZ abcd, ein. Gleichzeitig wurden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für die Gebühren" gestellt. Mit Beschluss vom wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde (Eingabe mit 4 Ansuchen) an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 880,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 440,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 1.320,-- fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung führt der Bw aus, die Zahlung der 880,00 Euro sei vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom vorgeschrieben worden, wie aus den beiliegenden Kopien ersichtlich sei. Am sei einbezahlt und noch am selben Tag die Originaleinzahlungsbelege vorgelegt worden.
Die Bezahlung der 880,00 Euro sei auf keiner Buchungsmitteilung erkennbar.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, eine Vorlage des Beleges an den Verfassungsgerichtshof sei offensichtlich nicht erfolgt, da einerseits auf der übersendeten Kopie kein Sichtvermerk der Einlaufstelle des Verfassungsgerichtshofes erkennbar sei und andererseits der Gerichtshof dem Finanzamt Mitteilung über die nicht entrichtete Gebühr gemacht habe, als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß §17a VfGG für die vom Berufungswerber für A, B, C und D beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen die Erkenntnisse der Z jeweils vom , GZ abcd, vorgeschrieben.
§ 17a VfGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd §17a VfGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.
Gemäß §35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß §63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach §17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach §17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach §203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wurde. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. In vorliegendem Fall wurde die Gebühr laut Beleg vom zwar unmittelbar nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes überwiesen, allerdings ist der Originaleinzahlungsbeleg - wie die Ermittlungen des Finanzamtes ergeben haben - dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden; er weist auch keinen diesbezüglichen Eingangsstempel auf. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB ; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11). Denn einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld ohnedies, wie oben ausgeführt, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden und die Einzahlung somit verspätet.
Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor. Hinsichtlich des einbezahlten Gebührenbetrages hat das Finanzamt eine Umbuchung auf die Steuernummer des Bw vorgenommen.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137).
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4, § 284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at