Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.10.2009, RV/0355-G/09

Keine res judikata wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte am mittels des Formulars Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine vier Kinder ab . Dazu wurde ein Schriftsatz vorgelegt, der auf das VwGH Erkenntnis vom , 2007/15/0170, verwies.

Das Finanzamt wies den Antrag des Berufungswerbers mit Bescheid vom zurück und begründete dies wie folgt: Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Über den Anspruch auf Familienbeihilfe wurde bereits durch den unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom entschieden.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Berufungswerber zusammenfassend wie folgt:

"Ich habe meinen Antrag vom (richtig datiert vom ) im Sinne der Wiederaufnahe des Verfahrens (§ 69 AVG) eingereicht, da durch den im Antrag angeführten VwGH Erkenntnis neue Tatsachen aufgetaucht sind, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten." Weiters ersuche ich, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und meinen Antrag vom als Antrag der Wiederaufnahme an die zuständige Behörde weiter zu leiten.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Gemäß § 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung nach Abs. 1 leg. cit weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nicht erfolgt, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Berufungsfall hat das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab wegen entschiedener Sache (res judikata) zurückgewiesen. Dabei ist zu prüfen, ob tatsächlich über dieselbe Sache zu entscheiden ist, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und anderseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt ( und vom , 2000/13/0103).

Eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann ().

Ein Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 ist nur zu erlassen, soweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Ergibt sich, dass aufgrund des neuen Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe über eine "andere Sache" zu entscheiden ist, so steht die Rechtskraft des vorher erlassenen Bescheides einer neuen Entscheidung nicht entgegen, da diesfalls Identität der Sache nicht gegeben ist. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen kann daher für noch nicht abgewiesenen Zeiträume Familienbeihilfe zuerkannt werden, ohne dass es einer Berichtigung, Zurücknahme oder Abänderung des Erstbescheides bedarf. Auf die Frage, aus welchen Gründen die mit dem Erstbescheid ausgesprochene Abweisung erfolgte, kommt es dabei nicht an.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Insofern ist bei Bescheiden betreffend die Familienbeihilfe durch die monatliche Betrachtungsweise die Voraussetzung für die Trennbarkeit des Bescheidinhaltes gegebenen und damit auch die partielle Widerrufbarkeit von Bescheiden möglich.

Zum Begriff der "Sache" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass infolge zeitraumbezogener und insofern auch teilbarer Bemessungszeiträume die Behörde (im Berufungsverfahren) nur insofern berechtigt ist, die Entscheidung in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im erstinstanzlichen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. (). Auch vermag laut Judikatur ein für einen bestimmten (Steuer)abschnitt erlassener Bescheid über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfassten Zeitraum oder Zeitpunkt, über die Abgabenart sowie über den Adressatenkreis hinaus Rechte oder Pflichten ableiten. Über diesen Bereich hinaus können Wirkungen nur insoweit eintreten, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (). Die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird somit durch "die entschiedene Sache" selbst bestimmt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz konnte im gegenständlichen Fall aufgrund der am ergangenen Berufungsentscheidung (Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab ) nicht jedenfalls von vornherein ausschließen, dass für den beantragten Zeitraum "ab Oktober 2006" in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Durch die Besonderheit des Familienlastenausgleichsgesetzes, dass einerseits die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein können und andererseits die Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend beantragt werden kann, ist daher die Wirkung der Rechtskraft eines einen Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt abweisenden Bescheides für die nach der Bescheiderlassung in Zukunft liegenden Zeiträume nicht gegeben, weil für die Zeit nach Erlassung des Abweisungsbescheides das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht festgestellt ist.

Wird mit einem abweisenden Bescheid über den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nur "ab" einem bestimmten Zeitpunkt abgesprochen, ist somit, auch wenn der Abweisungsbescheid formell rechtskräftig ist, ein neuerlicher, später eingebrachter Antrag auf (rückwirkende) Gewährung der Familienbeihilfe für die zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides in der Zukunft liegenden Zeiträume nicht wegen entschieden Sache zurückzuweisen, weil nur dann von "entschiedener Sache" auszugehen ist, wenn sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat.

Die aus dem Bescheid vom resultierende Feststellung des Finanzamtes, dass bereits mit Bescheid vom für die Zeiträume "ab Jänner 2006" (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung) das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe festgestellt sei, weshalb res judicata vorliege, ist somit nicht zutreffend.

Im vorliegenden Fall ist das im Berufungsbegehren angeführte VwGH Erkenntnis vom , 2007/15/0170 zu berücksichtigen.

Aus den vorstehend angeführten Gründen ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass das Finanzamt über den Antrag des Berufungswerbers im vorliegenden Fall in der Sache hätte entscheiden müssen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die mit dem Erstbescheid ausgesprochene Abweisung erfolgte, kommt es im Falle eines Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache im Rechtsmittelverfahren es nicht.

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache, darf sie nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die materiell-rechtlichen Vorbringen zum Antrag vom können daher nur im folgenden erstinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at