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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.01.2007, RV/2253-W/06

Unterstützung eines Fußballklubs durch einen Politiker II

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
wie RV/1160-W/04-RS1
Die nicht auf einem Sponsorvertrag beruhende Zahlung eines Betrages von über 33.000 € durch einen Bürgermeister an den Fußballverein seiner Stadt, damit dieser finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus politischer Tätigkeit abzugsfähig, auch wenn der Bürgermeister versprochen hat, sich für eine finanzielle Unterstützung einzusetzen und der Gemeinderat - nach der Bewilligung mehrerer Subventionen - nicht bereit war, erneut eine finanzielle Zuwendung an den Verein zu leisten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Amtsdirektor i.R. Regierungsrat i.R. AB, Bürgermeister i.R., Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Mößner, vom 17., 20. und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Finanzbeamter des Ruhestandes und war viele Jahre hindurch Bürgermeister von X, welche Funktion er mit Ende des Jahres 2001 zurücklegte.

Der Bw. setzte sich während seiner Funktion als Bürgermeister stets für den örtlichen Fußballverein ein. So beschloss über seine Initiative die Stadtgemeinde X im Jahr 2001 eine Subvention von über 500.000 S an den von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten geplagten Verein.

Da diese Subvention nicht ausreichte, um den drohenden Untergang des Fußballvereins abzuwenden und der Bw. mit einer weiteren Zuwendung der Stadtgemeinde an den Verein nicht rechnen konnte, nahm er am einen Bankkredit in Höhe von 460.000 S, rückzahlbar in 54 monatlichen Pauschalraten zu je 10.000 S, auf und folgte Funktionären des Fußballvereins noch am gleichen Tag einen Betrag von 456.200 S als "Aushilfe für die teilweise Bezahlung der Spielerforderungen" aus.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Bw. unter Hinweis auf diesen Sachverhalt einen Betrag von 11.709,10 € als Werbungskosten "infolge Rückzahlung eines Abstattungskredits" geltend.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ließ im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 diesen Werbungskostenabzug nicht zu.

Auch der Unabhängige Finanzsenat erblickte hierin mit Berufungsentscheidung vom , RV/1160-W/04, keine abzugsfähigen Werbungskosten.

Eine Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/13/0049, als unbegründet ab.

Zu näheren Details wird auf den Inhalt der den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens bekannten und in der FINDOK bzw. im RIS veröffentlichten zitierten Entscheidungen des UFS und des VwGH verwiesen.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 wurden ebenfalls ebenfalls Werbungskosten "infolge Rückzahlung eines Abstattungskredits" (2003: 8.818,20 €, 2004: 8.530,56) unter Hinweis auf das - im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe jeweils offene - Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren geltend gemacht; diese Werbungskosten wurden in den vom Finanzamt erlassenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigt.

Mit Bescheiden vom 17. und vom setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart im über Antrag des Bw. wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 fest; mit Bescheid vom wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt.

In diesen Bescheiden wurden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - soweit diese nicht bereits von den bezugsauszahlenden Stellen berücksichtigt wurde - nicht angesetzt.

Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 mit dem Antrag, die in den jeweiligen Jahren geleisteten Rückzahlungen von

  • 8.818,20 € (2003)

  • 8.530,56 € (2004) und

  • 7.284,92 € (2005)

als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 anzuerkennen, "obwohl für das Kalenderjahr 2002 der diesbezügliche Aufwand im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/13/0049-3, abschlägig entschieden wurde" und führte weiters aus:

"Da meines Erachtens der Sachverhalt der Beweggründe meiner Aufwendungen zur Bewahrung des Fußballvereines X vor dem wirtschaftlichen Ruin nicht den Tatsachen entsprechend der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, darf ich folgendes als Beweggründe vorbringen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/14/02131, festgestellt hat, ist dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. In diesem Fall müssen die Aufwendungen weder unvermeidbar noch im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein.

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, weist in seiner Entscheidung vom , GZ RV/1160-W/04, auf die Verwaltungspraxis laut Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 383b, hin, wonach Aufwendungen von Mandataren in ihrem Wahlkreis für beispielsweise Parkbänke und Warthäuschen abgesetzt werden. Allerdings betont er auch, dass diese Richtlinien für ihn nicht bindend sind.

Nach diesen Richtlinien sind Aufwendungen nicht abzugsfähig, die ein politischer Funktionär freiwillig für sozial, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist (z.B. Spende an Caritas, an SOS-Kinderdorf usw.).

In meinem Fall geht es auch nicht um die Erfüllung von Wahlversprechen, wie dies der Unabhängige Finanzsenat unrichtig dargestellt hat, welcher Darstellung der VwGH gefolgt ist, sondern um die Erhaltung der Glaubwürdigkeit, die das größte Kapital eines erfolgreichen Politikers ist- und meines Erachtens dem Firmenwert gleichzusetzen ist. Im Erkenntnis des VwGH wurde das Fehlen einer Gegenleistung des unterstützen Fußballvereines angegeben, wodurch der Aufwand des Jahres 2002 nicht als Werbungskosten anzuerkennen war. Richtig ist, dass die Gegenleistung des Fußballvereines darin bestand und besteht, dass eine sehr große Anzahl von Wählerinnen und Wählern keinen Anlass hatten und haben, den seit von einer großen Mehrheit immer wieder zum Bürgermeister gewählten AB als "Lügner" in der Öffentlichkeit anzuprangern und somit die hart erarbeiteten und entscheidenden Pluspunkte unwirksam zu machen und weitere politische Erfolgschancen zu zerstören.

Wenn auch die Lohnsteuerrichtlinien als unverbindlich betrachtet werden so muss ich doch darum bitten, auch in meinem Fall diese zu berücksichtigen und unter den aufgezeigten Aspekten die Sach-. und Rechtslage neu zu beurteilen, zumal ich auch nicht als Fan oder Funktionär, der ich niemals war, eine nicht alltägliche Zuwendung dem Fußballverein X gewährt habe.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausschließlich meiner Amtsführung als Bürgermeister von X zuzuordnen; es entspricht auch nicht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein Privater in meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in dieser Größenordnung Spenden leistet.

Im Sinn der Gleichbehandlung von politischen Funktionären ersuche ich, meinen Berufungen stattzugeben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Den im nunmehrigen Berufungszeitraum geltend gemachten Abstattungszahlungen liegt der in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, Senat 7, vom , RV/1160-W/04, festgestellte Sachverhalt zugrunde.

Der Bw. verweist in seiner Berufung darauf, dass der Unabhängige Finanzsenat und der Verwaltungsgerichtshof diesen Sachverhalt nicht entsprechend gewürdigt hätten.

Insoweit ist zur Begründung der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen auf die genannte Berufungsentscheidung und das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/13/0049 zu verweisen.

In seiner nunmehrigen Berufung bringt der Bw. vor, dass es ihm nicht um die Erfüllung von Wahlversprechen, sondern um seine Glaubwürdigkeit als Politiker gegangen sei.

Der Unabhängige Finanzsenat vermag hier einen relevanten Unterschied nicht zu erkennen, da die Glaubwürdigkeit des Bw. als Politiker wohl nur dann gefährdet sein kann, wenn er in der Öffentlichkeit die Zusicherung, sich für den Fußballverein einzusetzen, abgegeben hat, und er sich von dieser Zusicherung entfernen würde. Ob diese Zusicherung in der Schlussphase einer Wahlbewegung oder während einer Wahlperiode abgegeben wurde, ändert nichts daran, dass die Wählerinnen und Wähler diese Zusage als Versprechen, sich auch künftig so zu verhalten, also letztlich als "Wahlversprechen" werten. Auch der Bw. führt ja ins Treffen, dass es ihm um seine Glaubwürdigkeit bei den Wählerinnen und Wählern gegangen sei - wo hier der Unterschied zu "Wahlversprechen" liegt, ist nicht ersichtlich.

Der Unabhängige Finanzsenat kann es dahingestellt lassen, ob in der politischen Realität tatsächlich die Glaubwürdigkeit "das größte Kapital eines erfolgreichen Politikers" ist. Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom , RV/1160-W/04 ausgeführt, hat sich der Bw. sehr wohl für die Sportvereinigung X eingesetzt und letztlich im Jahr 2001 eine namhafte Subvention durch die Stadtgemeinde X erreicht. Das die Glaubwürdigkeit des Bw. dadurch leiden sollte, dass er nicht zusätzlich aus Privatmitteln einen beträchtlichen Betrag zur Sportförderung zur Verfügung stellt, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar.

Die "Gegenleistung des Fußballvereins" bestand im Gegensatz zu den Ausführungen des Bw. in der Berufung nicht darin, dass die Wählerinnen und Wähler keinen Anlass hatten, den Bw. als "Lügner in der Öffentlichkeit anzuprangern", da der Fußballverein keinen Beitrag zu diesem Verhalten geleistet hat, sondern es die Stadtgemeinde und der Bw. waren, die dem Fußballverein gegenleistungslos - sofern man nicht den ständigen Finanzbedarf des Vereins als "Gegenleistung" und Grund für neue Zuschüsse ansehen will - Mittel zur Verfügung gestellt haben. Eine "Gegenleistung" des Vereins - im Sinne eines Werbeaufwandes - ist nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2005/13/0049, die Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats in der Berufungsentscheidung vom , RV/1160-W/04, bestätigt, dass Zusagen des Bw. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von niemanden im Sinne einer Bereitschaft verstanden werden durften, das finanzielle Überleben der Sportvereinigung X mit eigenen Geldmitteln zu sichern.

"Wenn der Beschwerdeführer das - seiner Schilderung des Sachverhaltes zu entnehmende - Schwinden seiner politischen Möglichkeiten im damaligen Zeitraum auf dem von ihm geschilderten Weg zu kompensieren versuchte, dann berechtigte den Beschwerdeführer diese Vorgangsweise steuerrechtlich nicht dazu, den mit diesem Engagement bewirkten wirtschaftlichen Aufwand im Wege einer Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen" ().

Es erweist sich daher auch die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 als unbegründet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Politiker
Aufwendungen
Werbungskosten
Sponsoring
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-15321