Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 11.01.2006, FSRV/0008-K/05

Verdacht der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0008-K/05-RS1
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen A.B., vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , SN 400/000, betreffend die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 400/000, das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie fahrlässig durch Vorlage einer niedrigeren Rechnung anlässlich der am beim Zollamt Spielfeld unter Block 00000, Blatt 00, durchgeführten Überführung von Waren laut Rechnung der Firma M.K., vom in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 909,29 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mit M.K eine Lieferung "frei Haus" vereinbart gewesen sei und sie - obwohl im Zollgebäude anwesend - in den Vorgang der Verzollung nicht involviert gewesen sei. Sie habe daher nicht gewusst, dass der von ihr beauftragte Tischler eine niedrigere Rechnung zur Vorlage gebracht habe und sei ihr diese Unkenntnis auch nicht vorwerfbar.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt.

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs.3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen (§ 83 Abs.2 FinStrG).

Gemäß § 56 Abs.2 FinStrG gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs.1 lit.a der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen des Verdachtes der Begehung des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 36 Abs.2 FinStrG durch die Bf. eingeleitet. Die Erledigung enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung und eine mangelhafte Begründung.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens berührt die rechtlichen Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer Weise, welche geeignet wäre, die Einleitung zu einem individuellen normativen Verwaltungsakt zu machen (vgl. ; , 92/13/0036; , 96/16/0059; , 2000/14/0109). Im Beschwerdefall weist der angefochtene Verwaltungsakt jedoch die äußeren Merkmale eines Bescheides auf und ist prinzipiell geeignet, die mit einem Bescheid verbindenden Wirkungen zu entfalten, soweit er seinem Inhalt nach einen hoheitlichen Willen der im § 92 Abs.1 BAO umschriebenen Art und in eindeutiger sprachlicher Gestaltung verbindlich zum Ausdruck bringt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 917). Die Bezeichnung eines Aktes als Bescheid lässt - in Verbindung mit der sprachlichen Gestaltung des Spruches der Erledigung - darauf schließen, dass die Behörde eine individuelle Norm setzen wollte. Die vorliegende Erledigung des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz war somit im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung ihres Spruches als Bescheid zu qualifizieren, der rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung mangels Vorliegens einer normativen Wirkung nicht gegeben waren. Der erstinstanzliche Bescheid war daher gemäß der Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG ersatzlos aufzuheben (; , 2000/14/0109).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben
Verdacht
Bescheidcharakter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at