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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.01.2005, RV/0281-L/04

Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0281-L/04-RS1
Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für die Zeit vom bis abgewiesen, weil die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstelle. Die Familienbeihilfe könne nur dann für diesen Zeitraum gewährt werden, wenn es eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung sei. Die Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst sei im sogenannten MTD-Gesetz geregelt. Gesetzliche Ausbildungsvoraussetzungen seien die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung und eine entsprechende Vorbildung (Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Diplom im Krankenpflegefachdienst etc.). An Praktika vorgeschrieben sei (nur) ein Wahlpraktikum aus einem der Unterrichtsfächer des dritten Ausbildungsjahres im Ausmaß von 160 Stunden. Diese Unterrichtsfächer im dritten Ausbildungsjahr seien derart berufsspezifisch, dass das freiwillige soziale Jahr nicht als dieses Wahlpraktikum anerkannt werden könne. Eine Beihilfengewährung für die Dauer des freiwilligen sozialen Jahres sei daher nicht möglich.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet. Die Tochter der Berufungswerberin habe nach Absolvierung der HBLA eine ihren Neigungen und Talenten entsprechende Ausbildung auf dem Fachbereich "Soziales" angestrebt. An den entsprechenden Fachhochschulen wären jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Studienplätze vakant gewesen und verschiedene Beratungsstellen hätten ihrer Tochter empfohlen, das "Soziale Jahr" chancenerhöhend zu durchlaufen. Sie hätten sich an die Vorschläge von kompetenter Stelle gehalten. Ihre Tochter habe daher das "Soziale Jahr" absolviert. Sie habe für ihre Tätigkeit von 40 Stunden in der Woche (entspreche einer Vollbeschäftigung) - welche zum Wohle der Allgemeinheit und insbesondere von alten Menschen erfolgt sei - keine Entlohnung erhalten. In dieser Zeit habe die Berufungswerberin für den laufenden Lebensunterhalt (Wohnung, Essen, Bekleidung, Freizeit etc.) ihrer Tochter aufkommen müssen. Nach Ableistung dieses "Sozialen Jahres" erhalte ihre Tochter nunmehr eine Ausbildungsstelle im AKH. Umso größer sei das Unverständnis der Berufungswerberin über die Ablehnung der Familienbeihilfe, da sie einerseits nicht über den Wegfall dieser für sie lebensnotwendigen Beihilfe informiert gewesen sei und ihr andererseits dieses "Soziale Jahr" als Grundlage bzw. Erfordernis für die Berufslaufbahn ihrer Tochter empfohlen worden sei. Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst vom . Daraus geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin das 1. Ausbildungsjahr besuche. Durch die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres seien die Aufnahmechancen an der Akademie gestiegen.

In der Folge wurde die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 it. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinen Erkenntnissen vom , Zl. 87/14/0031, vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Die volljährige Tochter der Berufungswerberin absolvierte im Berufungszeitraum das freiwillige soziale Jahr in einem Seniorenzentrum. Auf Anfrage des UFS, Außenstelle Linz, wurde von diesem Seniorenzentrum mit Schreiben vom Folgendes mitgeteilt: "Ziel dieses berufsorientierenden sozialen Jahres ist es einerseits interessierten jungen Menschen einen Einblick in die Arbeitswelt des Sozialbereiches zu verschaffen, andererseits dient das "berufsorientierende soziale Jahr" auch als Überbrückungszeit bis zum Beginn einer Ausbildung. Ausbildungen im Med.-therapeutischen Bereich (PhysiotherapeutIn, ErgotherapeutIn, LogotherapeutIn) verlangen oft eine Praxis als Voraussetzung zur Aufnahme in die Ausbildung. Der Tätigkeitsbereich einer/es AbsolventIn erstreckt sich in erster Linie auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Darüber hinaus führen die AbsolventInnen unter Anleitung des Fachpersonals auch diverse Aktivitäten mit unseren SeniorInnen durch (z.B. Basteln, Spaziergänge etc.). Es handelt sich also nicht um eine schulische Maßnahmen. Demzufolge sind auch keine Prüfungen zu absolvieren."

Vom UFS, Außenstelle Linz, wurde auch eine Anfrage bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen an die Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst, die die Tochter der Berufungswerberin nun besucht, gerichtet.

Mit Schreiben vom wurde von der Akademie im Wesentlichen mitgeteilt, dass für die Aufnahme folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: "Reifeprüfung oder Krankenpflegediplom oder Studienberechtigungsprüfung für Medizin oder Berufsreifeprüfung". Weiters müssen gewisse persönliche Voraussetzungen vorliegen und ein Aufnahmeverfahren sowie ein Bewerbungsgespräch durchgeführt werden.

Dann entscheidet die Aufnahmekommission über eine Aufnahme.

Angeführt wird im Schreiben auch, dass im Aufnahmegespräch natürlich auf die Motivation bzw. auf praktische Erfahrungen (div. absolvierte Praktika in z.B. Behinderteneinrichtungen, pädagogischen Einrichtungen, Krankenanstalten, etc.) Wert gelegt werde. Die Absolvierung eines sozialen Jahres sei aber nicht Bedingung für eine Aufnahme, erhöhe jedoch die Chancen dafür.

Somit ist fest zu halten, dass das freiwillige soziale Jahr für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 darstellt. Weiters war die Absolvierung zwar für die spätere Aufnahme an der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst von Vorteil, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung.

Damit lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
freiwilliges soziales Jahr
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at