Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid, Erkenntnis des Spruchsenates wegen Finanzordnungswidrigkeit
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen E.W., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrlNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der F.GesmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 5/2007 bis 11/2007 in der Höhe von € 13.784,86, 12/2007 und 1-5/2008 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher angekündigt wird, dass die ausführliche Begründung nach Rückkehr des ständigen Rechtsvertreters aus dem Urlaub nachgereicht werde.
Nach Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides am wurde am wiederum durch den Bf. persönlich ergänzt, dass kein Gesetzesverstoß vorliege, da der Bf. laufend in Kontakt mit dem Finanzamt gestanden sei und Ratenzahlungen zur Abstattung des Rückstandes vereinbart habe. Er habe die Erklärung für die Beschwerdeerhebung bereits in einem persönlichen Gespräch erörtert und ersuche um einen neuerlichen Vorsprachetermin.
Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG hinsichtlich der im Einleitungsbescheid genannten Zeiträume schuldig gesprochen. Das Erkenntnis ist nach Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Aus der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, ergibt sich, dass für ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (Hinweis E , 94/13/0282; E , 95/14/0091; E , 94/13/0059, )
Da im Spruchsenatsverfahren dem Vorbringen des Bf. Glauben geschenkt wurde, dass er eine nicht fristgerechte Meldungserstattung nicht ernstlich für möglich gehalten habe und lediglich eine Bestrafung nach § 49 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der vorsätzlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlungen binnen fünf Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wurde, war der Einleitungsbescheid aufzuheben.
Informativ wird ergänzt, dass sich dadurch keine Änderung hinsichtlich des rechtskräftigen Strafausspruches und der eingegangenen Ratenverpflichtung ergibt, da hinsichtlich eines Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 161 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAD-15304