Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.11.2008, RV/0213-W/06

Arbeitnehmerveranlagung, Anwaltskosten als Steuerberatungskosten, Sonderausgaben, Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2004 fest, wobei die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in der Höhe von € 270,66 ergab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw). ein, die erforderlichen Unterlagen betreffend die geltend gemachten Steuerberatungskosten über Vorhalt rechtzeitig beigebracht zu haben und ersuchte um deren Berücksichtigung.

Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da die geltend gemachten Steuerberatungskosten laut Honorarnote vom Rechtsanwaltskosten im Zuge eines Kaufvertrages darstellen.

Daraufhin beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete ein, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen verloren gegangen seien und deswegen nicht geprüft worden seien.

Vorgelegt wurden ein Kontoauszug der PSK per über ein Darlehen und dafür geleistete Rückzahlung in der Höhe von €1.399,18, eine Bestätigung der VBV Pensionskasse Aktiengesellschaft vom Februar 2005 über die Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 16 Abs. 1 PKG in der Höhe von € 800,80 an die Pensionskasse, eine Bestätigung der Bank Austria Creditanstalt über geleistete Kreditzinsen und Spesen in der Höhe von € 394,74 und € 24.15, und eine weitere über Spesen und Gebühren für ein Darlehen in der Höhe von € 1.458,00, sowie eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Rückzahlung von bisher € 964,21 für im Jahre 2000 zuviel ausbezahltes steuerpflichtiges Krankengeld zur Berücksichtigung als Werbungskosten.

Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Darlehen legte die Bw. in der Folge über Aufforderung des Finanzamtes den Kaufvertrag über das Reihenhaus vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 3 Zi. 2 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Zi. 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge an eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammern der selbständig Erwerbstätigem ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich.

Sind diese Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen. (Sonderausgabenviertel)

In Ihrem Falle wurde ein Betrag von € 730,00 also der höchste in Betracht kommende Betrag abgesetzt.

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG zählt zu den Werbungskosten auch die Rückzahlung von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.

Dies trifft auf die Rückzahlung von € 964,21 an zuviel ausbezahltem steuerpflichtigen Krankengeld an die Wiener Gebietskrankenkasse zu, sodass dieser Betrag an Werbungskosten Berücksichtigung zu finden hat.

Sämtliche anderen geltend gemachten Beträge finden wie bereits ausgeführt im Sonderausgabenviertel Deckung.

Die von Ihnen geltend gemachten Anwaltskosten für die Abwicklung des Kaufes des Reihenhauses stellen zweifellos keine Steuerberatungskosten dar und waren daher nicht zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at