Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 13.01.2005, ZRV/0132-Z3K/03

Erhebung von Altlastenbeitrag

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0132-Z3K/03-RS1
Die Beurteilung, zu welcher Kategorie ein Abfall gehört, darf sich nicht auf die Beschaffenheit der Abfälle, die insgesamt eingebracht wurden, beschränken, sondern es muss vielmehr festgestellt werden, welcher Kategorie der Abfall im jeweiligen zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang zuzuordnen war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt, A-8430 Leibnitz, Grazer Gasse 50, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, vertreten durch HR Mag. Peter Pozezanac, vom , Zl. 700/xxx, betreffend Altlastenbeitrag für den Zeitraum bis  nach der am und in A-8018 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

1. Es wird festgestellt, dass die 1.006 Tonnen verfahrensgegenständlicher Abfall 918 Tonnen Baurestmassen im Sinne des § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) und 88 Tonnen übrige Abfälle im Sinne des § 6 Z.3 ALSaG sind.

2. Der Altlastenbeitrag wird für die Baurestmassen auf € 6.609,60 und für die übrigen Abfälle mit € 3.836,80, insgesamt demnach mit € 10.446,40 festgesetzt.

3. Der gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu entrichtende Säumniszuschlag wird mit € 208,93 festgesetzt.

4. Der gemäß § 135 BAO auferlegte Verspätungszuschlag wird mit € 208,93 festgesetzt.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin (Bf.) dem Hauptzollamt Graz mit, dass sie beabsichtige, auf dem Grundstück 123, eine natürliche Geländemulde mit unsortierten Baurestmassen aufzuschütten. Zweck der Schüttung, die von der Firma AG, in Auftrag gegeben worden sei, sei die Errichtung einer Reihenhausanlage. Dem Schreiben lag unter anderem ein geologisch-geotechnisches Gutachten bei, nach welchem eine Geländekorrektur durch Auffüllung eines ca. 60 m x 40 m großen und 9 m tiefen Grabens mit scherfestem Material (z.B. Betonbruch, sortierter Bauschutt) vorzunehmen sei. Die Bf. ersuchte das Hauptzollamt Graz um Beurteilung des Sachverhaltes.

Am teilte das Hauptzollamt Graz der Bf. mit, dass die geplanten Ablagerungen nur unter der Voraussetzung der Verwirklichung des geplanten Bauprojektes und nur hinsichtlich sortenreinem Bauschutt beitragsfrei seien, da im beigelegten Gutachten aus technischen Überlegungen die Verwendung von Betonabbruch und sortiertem Bauschutt verlangt werde.

Aufgrund einer eingegangenen Anzeige stellten am Beamte des Gendarmerieposten X fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Bauschutt (Eternitplatten), der bereits teilweise mit Erdreich abgedeckt war, abgelagert worden war. Bei einer weiteren Kontrolle am wurde die neuerliche Ablagerung von 4 LKW-Fuhren Bauschutt (Eternitplatten, Heraklithplatten, Ziegelteile, Mörtelreste) festgestellt und wurde dieser Umstand mit einer Fotodokumentation dem Hauptzollamt Graz zur Kenntnis gebracht.

Anlässlich einer vom Hauptzollamt Graz am im Beisein der Bf. durchgeführten Nachschau konnten zwei Fuhren unsortierter Baurestmassen vermischt mit Eisen und Holzabfällen festgestellt werden. Die Bf. vereinbarte mit dem Hauptzollamt Graz entweder die eingebrachten Baurestmassen nachweislich zu entsorgen, bis 15. Feber 2003 den Altlastenbeitrag anzumelden oder ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSaG zu beantragen.

Am 14. Feber 2003 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Graz mit, dass sie wohlwissend, dass die Anmeldefrist für den Altlastensanierungsbeitrag mit 15. Feber 2003 fällig werde, um einen kurzen Aufschub der Frist bitte, da die Witterungsverhältnisse es nicht ermöglichen würden, die Auffüllung zu heben und zu entsorgen. Am 24. Feber 2003 erklärte die Bf. mit der Ausbaggerung und Entsorgung der Auffüllung mit 26. Feber 2003 beginnen zu wollen.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Hauptzollamt Graz mit, dass mit der Ausbaggerung der Schüttung mit einer Gesamtmenge von 1.006 Tonnen am 27. Feber 2002 begonnen wurde und am 28. Feber 2003 und insgesamt 171,680 Tonnen bei der Firma HF, --, entsorgt wurden (Entsorgungsnachweise lfd. Nr. 070782, 070809, 070832 vom 28. Feber 2003 über 61,000 Tonnen; lfd. Nr. 070878, 070880, 070882, 070883, 070893 vom über 110,680 Tonnen). Gleichzeitig teilte die Bf. mit, dass seitens der zuständigen Gemeinde L. am die beiden Zufahrtsstraßen zum verfahrensgegenständlichen Gelände im Zuge eines Frost-Tauwechsels für Fahrzeuge über 6,5 Tonnen gesperrt worden seien, was ein Weiterarbeiten verhindert habe. Die Gewichtsbeschränkung sei erst vor kurzer Zeit aufgehoben worden, das Areal sei aber durch neue Niederschläge noch immer aufgeweicht.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/YYY, wurde der Bf. gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.3 und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG ein Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2002 in Höhe von € 43.861,60, gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 877,20 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 877,20 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass 1.006 Tonnen unsortiertes Abbruchmaterial, vermischt mit einem mehr als 10 vol.% Anteil an Holz, Kunststoffen, Metallen und Baustellenabfällen unzulässigerweise zum Zwecke einer Untergrundbefestigung für zu errichtende Reihenhäuser, entgegen den Hinweisen zur Bauausführung im geologischen Gutachten, wieder verwendet worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. binnen offener Frist Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass unter einem dem Altlastenbeitrag unterliegenden Verfüllen von Geländeunebenheiten oder einem Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen eine dauerhafte Veränderung des Geländes, keinesfalls aber eine kurzfristige Maßnahme zu verstehen sei. Anlässlich der am durchgeführten Nachschau seien zudem lediglich zwei Fuhren mit unsortiertem Baurestmüll vorhanden gewesen, die ohne Wissen und ohne Zustimmung der Bf. von Unbekannten eingebracht worden seien, dies obwohl die Bf. alles Zumutbare unternommen habe, um zu verhindern, dass unsortierter Baurestmüll von unbefugten Dritten abgelagert werde. Anlässlich der Vereinbarung am sei keine Frist für die Entsorgung vereinbart worden. Aufgrund aktenkundiger Witterungseinflüsse sei es der Bf. erst bis zum möglich gewesen, das eingebrachte Material zur Gänze zu entsorgen. Zusätzlich zu den bereits entfernten 171,680 Tonnen seien 1.024,140 Tonnen über die Firma K., -, entsorgt worden, wobei es sich um sortierten, unsortierten und nicht recyclingfähigen Bauschutt gehandelt habe. Es seien somit insgesamt 1.192,820 Tonnen Bauschutt weggebracht worden, davon 171,680 Tonnen vor Bescheiderlassung, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls von einer Menge von 1.006 Tonnen auszugehen sei. Angesichts der Tatsache, dass der Graben mit 21.600 m³ scherfestem Material verfüllt hätte werden sollen, könne bestenfalls vom Beginn der Arbeiten gesprochen werden und sei noch keine Endlagerung erfolgt, da das eingebrachte Material weder verdichtet, noch in der Oberfläche entsprechend strukturiert war. Seitens der Bf. habe auch niemals die Absicht bestanden unsortierte Baurestmassen zur Geländeauffüllung zu verwenden, sodass der Tatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG nicht erfüllt sei. Denkmöglich sei hingegen das Lagern von Abfällen im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs.1 Z.3 ALSaG, dies habe allerdings eine Beitragsschuld nicht entstehen lassen, da das eingebrachte Material nicht länger als ein Jahr gelagert worden sei.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die Bf. die Rechnung und die Anlieferungsscheine der Firma K.. Aus den Anlieferungsscheinen geht hervor, dass zwischen 5. und insgesamt 516,160 Tonnen sortierter Bauschutt (Ziegelschutt) und 540,320 Tonnen unsortierter Bauschutt zur Entsorgung übernommen wurden. Die Bf. bezahlte für die Entsorgung laut Rechnung Nr. 932 vom an die Firma K. den Betrag von € 11.984,90, an die Firma HF für den am angelieferten unsortierten Bauschutt (110,680 Tonnen) laut Rechnung Nr. 230268 vom den Betrag von € 1.593,79.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/xxx , wurde die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Bf. nicht nur zwei Fuhren unsortierter Bauschutt, sondern auch ca. 540 Tonnen nicht recyclingfähiger Bauschutt neben dem erlaubten Material in die Geländemulde eingebracht worden seien, womit den Empfehlungen des geologisch-geotechnischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei. Die Beitragsschuld sei bereits mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, entstanden; die Entfernung des Verfüllungsmaterials hätte somit bis erfolgen müssen. Demzufolge hätte die Bf. bis 15. Feber 2003 den Altlastenbeitrag selbst berechnen und eine Anmeldung an das zuständige Hauptzollamt einreichen müssen.

Mit Eingabe vom wurde gegen diese Berufungsvorentscheidung binnen offener Frist mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Einbringen von Abfall, der im Widerspruch zum geologisch-geotechnischen Gutachten steht, nicht im Einflussbereich der Bf. gelegen sei und sie keineswegs den Willen gehabt habe, diesen Abfall auf dem Grundstück zu belassen. Das Lagern von Abfällen unterliege dann dem Altlastenbeitrag, wenn der Abfall länger als ein Jahr gelagert wird. Daraus erhelle sich, dass ein dem Altlastenbeitrag unterliegendes Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen eine dauerhafte Veränderung des Geländes bedeute, keinesfalls aber nur eine kurzfristige Maßnahme. Unabdingbare Voraussetzung sei zudem, dass das Aufbringen von Abfall im Verantwortungsbereich desjenigen liegt, dem der Altlastenbeitrag vorgeschrieben wird. Die Bf. habe alles Zumutbare unternommen um zu verhindern, dass von dritter Seite Abfall auf das Grundstück gebracht wird, somit sei die Bf. für das Aufbringen der festgestellten zwei Fuhren nicht verantwortlich. Die vom Hauptzollamt Graz ins Treffen geführten 540 Tonnen nicht recyclingfähiger Bauschutt vermögen die Festsetzung eines Altlastenbeitrages nicht zu rechtfertigen, zumal kein Anhaltspunkt vorliege, dass nicht recyclingfähiger Bauschutt kein scherfestes Material wie Betonbruch und sortierter Bauschutt sei. Hinsichtlich der zwischen dem Hauptzollamt Graz und der Bf. getroffenen Vereinbarung sei zu bemerken, dass eine Entfernung vor dem aus Witterungsgründen überhaupt nicht möglich gewesen sei und die Bf. somit gutgläubig und zu Recht davon ausgehen habe können, dass die Entfernung des eingebrachten Materials zu einem Zeitpunkt erfolgen könne, als die Witterung und Straßenverhältnisse dies zulassen würden. Die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages sei daher zu Unrecht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde die von der Bf. eingebrachte Menge von 1.006 Tonnen außer Streit gestellt. Die Bf. erklärte dazu, dass es sich bei der gesamten eingebrachten Menge um sortierten Bauschutt gehandelt habe. Erst beim Ausbaggern habe sich das Material witterungsbedingt mit Erde vermischt, weshalb das verunreinigte Material nur mehr als unsortiert gegolten hätte. Durch Aufschütten eines Walles und Anbringung eines Schrankens sei versucht worden, den Zutritt von unbekannten Dritten zu vermeiden. Die zwei Fuhren völlig unsortierter Baurestmassen, vermischt mit Eisen- und Holzabfällen, seien aber von Unbekannten über den Sportplatz, wo eine von der Bf. nicht im gebührenden Ausmaß bedachte zweite Zufahrtsmöglichkeit bestanden habe, zugeführt worden. Die Bf. erklärte weiters, dass es seitens des Bauträgers der Reihenhausanlage eine Umplanung gegeben hätte, in deren Folge keine Geländekorrektur erfolgen sollte. Ende Jänner, Anfang Feber habe die Bf. vom Bauherrn den Auftrag erhalten, das Gelände nicht mehr zu verfüllen. Daraufhin sei entschieden worden, das gesamte abgelagerte Material wegzubringen. Die Verhandlung wurde vertagt und vom Berufungssenat der Beschluss gefasst, das Beweisverfahren zu ergänzen. Die Bf. wurde aufgefordert, Belege und entsprechende Rechnungen jener Baustellen beizubringen, auf welche das abgelagerte Material zurückzuführen und wohin das aussortierte Material transportiert bzw. entsorgt worden sei.

Anlässlich einer am erfolgten Besichtigung des Ablagerungsortes, Grundstück Nr. 123 , konnte von zwei Mitgliedern des Berufungssenates festgestellt werden, dass von der geplanten Reihenhausanlage erst ein Haus nordwestlich der Geländemulde verwirklicht wurde. Es konnte weiters festgestellt werden, dass eine Zufahrt durch unbefugte Dritte im Bereich des Schrankens nicht möglich ist. Denkbar wäre allerdings, dass eine unbefugte dritte Person Ablagerungen mittels Zufahrt im Bereich des Sporthauses durchgeführt haben könnte.

Mit Schriftsatz vom wurden von der Bf. Urkunden vorgelegt, aus welchen ersichtlich sein sollte, dass eine Vorsortierung des Bauschutts erfolgt ist:

Rechnung der Firma A. vom über die Entsorgung von 16,740 Tonnen nicht recyclingfähiger Baurestmassen und 16,120 Tonnen Straßenaufbruch; Rechnung der Firma D. über die Übernahme von 75,600 Tonnen Bauschutt; Rechnung der Firma B. vom (Baustelle S.) über die Entsorgung dreier Container á 7 m³, 0,520 Tonnen Restmüll und 2,400 Tonnen Holzabfälle am ; Rechnung der Firma B. vom über die Entsorgung von 11,530 Tonnen Restmüll, 5,900 Tonnen Holzabfälle und 6 Container am (Bau: Kulturhalle W.); eine Rechnung der Firma F. vom betreffend 4,440 Tonnen Wurzelstöcke, 6 Baurestmassennachweise der Bf. vom Bau der Kulturhalle W. vom über den Wiedereinbau von 370,340 Tonnen Bauschutt und Betonabbruch auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und der gesonderten Entsorgung von 119,460 Tonnen Asphaltaufbruch, 10,340 Tonnen Holz, 1,380 Tonnen Metalle, 11,530 Tonnen Baustellenabfälle und 23,760 Tonnen Bauschutt; 6 Baurestmassennachweise der Bf. von der Baustelle in S. vom über den Wiedereinbau von 221,120 Tonnen Bauschutt auf dem verfahrensgegenständlichem Grundstück und der gesonderten Entsorgung von 25,380 Tonnen Betonabbruch, 16,120 Tonnen Asphaltaufbruch, 2,400 Tonnen Holz, 1,700 Tonnen Metalle, 0,520 Tonnen Baustellenabfälle und 113,840 Tonnen Bauschutt.

Mit Schreiben vom teilte die Firma HF , nunmehr GmbH, mit, dass sie sich an die Zusammensetzung des übernommenen unsortierten Bauschutts (171,680 Tonnen) nicht erinnern könne. Die Firma K ., die 540,320 Tonnen unsortierten Bauschutt von der Bf. übernommen hatte, teilte mit Schreiben vom und mit, dass der Bauschutt mit Erdreich und einem Altholzanteil von unter 5 % verunreinigt gewesen sei.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom wurden der Bf. die im Akt befindlichen Fotos zur Kenntnis gebracht. Die Bf. erklärte dazu, dass man die vom Gendarmerieposten X angefertigten Lichtbilder in ihrer Gesamtheit sehen müsse. "Ein Teil schaue sicher nicht gut aus, es gebe aber auch wieder Bilder, die nicht schlecht aussehen würden." Bei dieser auf den Fotos ersichtlichen relativ kleinen Fläche werde im Verhältnis zu dem gesamt eingebrachten Gewicht die 10 % Marke jedenfalls bei weitem unterschritten. Die Bf. gab weiters ergänzend an, dass eine Fuhre durchschnittlich ein Gewicht von 22 Tonnen aufweise. Der Vertreter des Zollamtes Graz wies darauf hin, dass allein auf Grund der Entsorgungsnachweise 700 Tonnen unsortierte Baurestmassen vorgelegen seien. Nach der Rechtssprechung des VwGH könne eine einmal entstandene Abgabenschuld nie mehr rückgängig gemacht werden. Für den Fall, dass dem Senat nicht klar sei, ob sonstiger Abfall vorliegt oder Baurestmassen, beantragte der Vertreter des Zollamtes Graz eine Zeugenaussage des Herrn FOI vom Zollamt Graz und des Gendarmeriebeamten GI.

Der Beweisantrag des Zollamtes Graz auf Vernehmung des Beamten FOI und des Gendarmeriebeamten GI zur Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Fall sonstiger Abfall bzw. Baurestmassen vorliegen, wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Senat im Klaren sei, in welchem Ausmaß sonstiger Abfall und in welchem Ausmaß Baurestmassen vorliegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Gemäß § 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für gemäß § 3 betragspflichtige Tätigkeiten je angefangener Tonne für Baurestmassen ab € 7,20.

Gemäß § 6 Abs.1 Z.3 ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für gemäß § 3 betragspflichtige Tätigkeiten je angefangener Tonne für alle übrigen Abfälle € 43,60.

Gemäß § 2 Abs.6 ALSaG sind Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.

Gemäß der Anlage 2 der Deponieverordnung handelt es sich bei Baurestmassen um Beton, Silikatbeton, Gasbeton, Ziegel, Porzellan, Mörtel und Verputze, Kies, Sand, Asphalt, Bitumen, Faserzement, Asbestzement, Klinker, Fliesen, Kalksandstein, Natursteine, gebrochene natürliche Materialien, Mauersteine auf Gipsbasis, Stukkaturmaterial sowie Kaminstein und Schamotte aus privaten Haushalten. In den Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Die von der Bf. eingebrachte Menge von 1.005,52 Tonnen wurde in der Verhandlung vom außer Streit gestellt. Hinsichtlich dieser Menge durfte sich die Beurteilung, welche Kategorie der Abfall war, nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Abfälle, die insgesamt eingebracht wurden, beschränken, sondern musste vielmehr festgestellt werden, welche Kategorie der Abfall im jeweiligen zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang war (vgl. ; , 2001/07/0028).

Betreffend der Menge von 516,160 Tonnen war jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um sortierten Bauschutt gehandelt hat, da diese Menge von der Firma K . als sortierter Bauschutt übernommen wurde. Von der Bf. wurden Nachweise von Baustellen vorgelegt, auf welche das abgelagerte Material zurückzuführen und wohin das aussortierte Material entsorgt worden sei. Diese Nachweise haben sich aber als unvollständig erwiesen, zumal nur für 591 Tonnen (sortierter Bauschutt und Betonabbruch) an Stelle der 1.006 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Tonnen Baurestmassen (Kulturhalle W. und Baustelle in S. ) Nachweise vorgelegt werden konnten. Aufgrund der Bestätigungen der Firma K . vom 8. September und , nach welchen der als unsortiert übernommene Bauschutt lediglich mit Erdreich und einem Altholzanteil von unter 5 % verunreinigt war, gelangte der Berufungssenat dennoch zur Überzeugung, dass auch hinsichtlich der verbleibenden 489,360 Tonnen der Verantwortung der Bf., mit Ausnahme jener vier Fuhren, die von Beamten des Gendarmerieposten X am festgestellt und mittels Fotos dokumentiert wurden, zu folgen war. Zu der im Akt erliegenden Bilddokumentation ist auszuführen, dass die Lichtbilder der Beamten des Gendarmerieposten X eine Schüttung im Ausmaß von 4 LKW-Fuhren, die zwischen 29. Oktober und abgelagert wurden, zeigen. Anlässlich der Kontrolle am konnten von Beamten des Gendarmerieposten X Ablagerungen von Bauschutt und Eternitplatten, teilweise bereits mit Erdreich abgedeckt, festgestellt werden. Da auch Eternitplatten als Asbestzementmaterialen unter die Anlage 2 der Deponieverordnung subsumiert werden können, konnten somit ausschließlich Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs.6 ALSaG festgestellt werden. Die auf den Fotos dokumentierte Schüttung von 4 LKW-Fuhren wurde laut Gendarmeriebericht erst am festgestellt und war augenscheinlich mit mehr als 10 vol.% Anteilen an sonstigen nicht Baurestmassen entsprechenden Bauwerksbestandteilen verunreinigt. Selbst die Bf. gestand in der mündlichen Verhandlung vom ein, dass die Lichtbilder zumindest teilweise "nicht gut ausschauen". Diese Baurestmassen wurden - wie sich aus der Bilddokumentation der Beamten des Gendarmerieposten X ergab - von der Bf. abgelagert, da diese unzweifelhaft über die mit einem Schranken gesicherte Zufahrt eingebracht wurden. Daraus ergibt sich, dass von der Bf. insgesamt 918 Tonnen sortierter Bauschutt und - wie sich aus der Fotodokumentation der Beamten des Gendarmeriepostens X ergibt - vier Fuhren zu á 22 Tonnen Bauschutt, der mit mehr als 10 vol.% Anteilen an sonstigen nicht Baurestmassen entsprechenden Bauwerksbestandteilen verunreinigt war, am Grundstück Nr. 123 , verfüllt wurden. Hingegen ging der Berufungssenat hinsichtlich jener zwei Fuhren, die anlässlich einer Nachschau am vom Hauptzollamt Graz festgestellt wurden, davon aus, dass diese durch die Zufahrtsmöglichkeit im Bereich des Sportplatzes von einer unbekannten dritten Person abgelagert wurden und somit nicht der Bf. zugerechnet werden konnten. Zu den vom Zollamt Graz am angefertigten Lichtbildern ist zu bemerken, dass diese erst nach der Entfernung von 171,680 Tonnen angefertigt wurden und daher den verfüllten Abfällen nicht mehr zugeordnet werden konnten.

Zur Beitragsschuldentstehung ist auszuführen, dass laut der Mitteilung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/zzz, die Verfüllung von Betonabbruch und sortiertem Bauschutt unter der Bedingung beitragsfrei gewesen wäre, dass das Bebauungsprojekt wie geplant durchgeführt wird. Unabhängig von der Zusammensetzung des Verfüllungsmaterials ist diese Bedingung durch die erfolgte Umplanung der Reihenhausanlage unter Beibehaltung der Geländemulde nicht mehr erfüllt worden.

Zum Zeitpunkt der Ablagerung des Bauschutts ( bis ) hatte die Bf. jedenfalls die Absicht, den angelieferten Abfall langfristig oder auf Dauer in der Geländemulde zu belassen. Die Bf. musste sich dabei auch das Handeln ihrer Dienstnehmer zurechnen lassen, die sortierten aber auch 88 Tonnen unsortierten Bauschutt ablagerten. Der Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen war aus diesem Grund bereits mit dem Einbringen der Abfälle in die Geländemulde erfüllt. Daher ist für die in der Zeit zwischen dem und erfolgte Verfüllung die Beitragsschuld gemäß § 7 Abs.1 Z.2 ALSaG nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, somit mit Ablauf des Dezember 2002, entstanden. Gemäß § 9 Abs.2 ALSaG wäre bis 15. Feber 2003 eine Beitragsanmeldung beim Hauptzollamt Graz abzugeben und die Beitragsschuld zu entrichten gewesen. Eine erst später nach Entstehung des Abgabenanspruches beabsichtigte allfällige Lagerung der Abfälle hatte auf die Beitragsschuldentstehung ebenso wenig Einfluss wie die spätere Verbringung der Abfälle.

Die Verhängung eines Säumnis- und Verspätungszuschlages gründete in den Bestimmungen des § 217 BAO und § 135 BAO.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Abfallkategorie
Entstehung der Beitragsschuld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at