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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.06.2012, RV/0729-W/12

Ausbildung zum Systemischen Coach

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0729-W/12-RS1
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie z.B. soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, so ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) ist am auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingelangt. In dieser Steuererklärung gab der Bw. an, dass er Produktmanager sei und eine bezugsauszahlende Stelle habe. Bei den Werbungskosten machte er Aufwendungen für Fachliteratur (KZ 720) in Höhe von € 108,96, Aus-/Fortbildungskosten (KZ 722) in Höhe von € 3.091,36 und sonstige Werbungskosten (KZ 724) in Höhe von 511,74 geltend. Bei den Sonderausgaben erklärte der Bw. Prämien für freiwillige Personenversicherungen in Höhe von € 329,69 und einen Kirchenbeitrag in Höhe von € 200,00.

B 1) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 1/2010) wurde der Bw. ersucht hinsichtlich der beantragten Werbungskosten folgende Unterlagen und Angaben vorzulegen: - Aufstellung und Belege (Kopie); - Bitte um genaue Bezeichnung der einzelnen Buchtitel; - Höhe der vom Dienstgeber, AMS, Land Niederösterreich und von anderer Seite erhaltenen Ersätze; - Bekanntgabe des beruflichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit des Bw. bei seinem Arbeitgeber sowie Erläuterung seiner Tätigkeit; - Welche neue Tätigkeit werde angestrebt?

B 2) Mit Schreiben vom (OZ 2/1010) sandte der Bw. folgende Informationen und Unterlagen:

a) Sonderausgaben: Belege für eine Krankenversicherung (€ 185,56) und zwei Unfallversicherungen (€ 127,06 und € 17,07) sowie Kirchenbeitrag (€ 200,00).

b) Werbungskosten: Er arbeite als Produktmanager bei der A. AG. und nutze einen Breitband Internetanschluss zu 50% für Arbeiten von zuhause (Home-Office). Derzeit (2009 bis 2011) absolviere er die Ausbildung zum Systemischen Coach bei der Akademie für Systemisches Coaching und Organisationsabwicklung (www.aso.at). ba) Fachliteratur: € 108,96: - Power, R. Greene: € 17,40, Quittung vom der Thalia Buch und Medien Ges. mbH., 1060, Wien, (OZ 6/2010); - C. Kindl-Beilfuß: Systemische Fragetechnik für Anfänger und Fortgeschrittene, Rechnung von amazon.de vom über € 22,57 (OZ 7/2010); - Alfons Stadlbauer: Kreative Flipchartgestaltung, Rechnung von AGB-Shop vom über € 17,80 (OZ 8/2010); - F. Schulz von Thun: Miteinander Reden, Band 1 bis 3, jeweils € 9,20, AGB Shop vom (OZ 9/2010); - Roman Pichler: Agile Product Management with Scrum, Rechnung von amazon.de vom über € 23,50 (OZ 10/2010).

bb) Fortbildungskosten: € 3.091,36: - Rechnung der Wiener Lebensberater-Akademie vom über € 1.480,00 für die Diplomausbildung Systemischer Coach, Termin Sommersemester 2010 (OZ 11/2010); - Rechnung der Akademie für Systemisches Coaching und Organisationsberatung (ASO) vom über Restbetrag € 900,00, Termin Wintersemester 2010/11 (OZ 12/2010); - zwei Rechnungen der Mediation Consult vom und über drei Einzel-Supervisionsstunden á € 96,00 = € 288,00 (OZ 13 f./2010); - Fahrtkosten: € 423,36 (fünf Kurswochenenden, drei Gruppensupervisionstage und Prüfungscoaching, 36 km von Bad Vöslau nach Wien, € 0,42 pro km). -- 12. und Coaching III (144 km, € 60,48) (Freitag und Samstag); -- . Gruppensupervision (72 km, € 30,24) (Samstag); -- 23. und : Coaching IV (144 km, € 60,48) (Freitag und Samstag); -- : Gruppensupervision II (72 km, € 30,24) (Samstag); --18. und : Krisen im Beruf (144 km, € 60,48) (Freitag und Samstag); -- 25. und : Coaching V (144 km, € 60,48) (Freitag und Samstag); -- 2. und : Gruppendynamik (144 km, € 60,48) (Freitag und Samstag); -- : Gruppensupervision III (72 km, € 30,24) (Samstag); -- : Prüfungscoaching (72 km, € 30,24) (Dienstag).

bc) sonstige Werbungskosten: € 275,20 (richtig: € 421,74): - Rechnung der ECOTEC COMPUTER Data World Ges.mbH., 1150 Wien, vom über € 91,67 für ein SEAGATE FreeAgent Desk (OZ 15/2010); Festplatte Nutzung zu 50% für berufliche Tätigkeiten: € 45,84; - Systemisches Figurenbrett: Rechnung von AGB Shop vom über € 55,00 (OZ 9/2010); - Diktaphone (expert): Rechnung der Fa. Hicke + Höppner vom über € 105,00 (OZ 16/2010); Nutzung zu 50% für berufliche Tätigkeiten: € 52,50; - Businessfotos (Studio Helmrich): € 89,00 (OZ 17/2010); 50% von 179,00; - Inode Breitband Internetanschluss (€ 29,90 pro Monat (OZ 18/2010); Nutzung zu 50% für berufliche Tätigkeiten: € 179,40 (12 Monate x € 14,95).

C) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurde am erstellt (OZ 19 f./2010). Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden lediglich die sonstigen Werbungskosten in der erklärten Höhe vom Finanzamt anerkannt. Die geltend gemachten Aufwendungen unter der Rubrik "Fachliteratur" und "Aus-/Fortbildungskosten" wurden nicht anerkannt. Die Topf-Sonderausgaben wurden nach der im Einkommensteuerbescheid angeführten Formel mit € 75,39 anerkannt. Demnach betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte € 43.804,10 und das zu besteuernde Einkommen € 43.528,71. Die Einkommensteuer errechnete sich mit € 13.199,66, davon wurde die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 13.456,85 subtrahiert. Daraus resultierte eine festgesetzte Einkommensteuer von € - 257,19, was eine Abgabengutschrift von € 257,00 bedeutete.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde in dem für dieses Abgabenverfahren relevanten Teil Folgendes ausgeführt: (Für) Bildungsmaßnahmen, welche sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich.

Die beantragten Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme Systemischer Coach stelle keine berufsspezifische Fortbildung dar, da nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den konkret ausgeübten Beruf als Produktmanager, sondern allgemeine Kenntnisse vermittelt würden. Die diesbezüglich beantragten Aufwendungen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

D) Mit Schreiben vom (OZ 21/2010) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt C) Berufung und beantragte die Erlassung eines stattgebenden Bescheides auf Basis der eingereichten Einkommensteuererklärung.

Zur Begründung der Berufung führte der Bw. Nachstehendes aus:

Er arbeite als Produktmanager bei der A. AG. mit mehreren Entwicklungsabteilungen in Österreich und den USA zusammen. Insgesamt handle es sich um ca. 60 Mitarbeiter. Zu seinen Aufgabenbereichen gehöre auch das Krisenmanagement zwischen den einzelnen Produktteams bezogen auf die Koordination der einzelnen Forschungs- und Entwicklungsschienen.

Da diesbezügliche Problemlösungen in den vergangenen Jahren in seiner Stellung im Unternehmen immer öfter notwendig geworden seien, habe er im September 2009 auf Anraten seines Dienstgebers mit der Fortbildung zum Systemischen Coach an der Akademie für Systemisches Coaching und Organisationsentwicklung (ASO) begonnen. Dieser Bildungslehrgang erstrecke sich über drei Semester und im Jänner dieses Jahres habe er die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Das Budget für externe Fortbildungsmaßnahmen sei erschöpft gewesen, somit habe ihm der Dienstgeber die Fortbildungskosten nicht ersetzen können. Ihm sei jedoch eine Erfolgsprämie in Aussicht gestellt worden, welche auch in einer ersten Tranche im Februar 2011 in Höhe von € 2.000,00 bereits ausbezahlt worden sei.

Zur Position "Fachliteratur" halte er fest, dass es sich bei den angekauften Titeln um Basisliteratur des Lehrganges handle, die nicht von ihm ausgewählt worden, sondern im Lehrplan vorgegeben sei.

Die erworbenen Fähigkeiten würden von ihm ausschließlich im beruflichen Kontext zur Ausübung seiner Funktion als Produktmanager verwendet und beinhalteten keinerlei private Tangenten. Falls gewünscht, könne eine Bestätigung für die Notwendigkeit der spezifischen Fortbildung vom Dienstgeber jederzeit nachgereicht werden. Somit sei seines Erachtens nach sowohl die berufliche Veranlassung als auch die berufliche Notwendigkeit zur Durchführung der Bildungsmaßnahme gegeben.

E 1) Am (OZ 22 /2010) wurde seitens des Finanzamtes ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bw. erstellt und um folgende Unterlagen ersucht: - vollständiges Programm der Lehrinhalte; - Aufstellung mit genauer Adresse der einzelnen Kursorte (Coaching, Supervisionen usw.). und genauer Zeitangabe (Beginn und Ende), wann diese Lehrgänge stattgefunden hätten (Datum, Uhrzeit); - Bestätigung des Arbeitgebers über die unbedingte berufliche Notwendigkeit und ob diese Ausbildung von diesem angeordnet worden sei.

E 2) Mit Schreiben vom (OZ 24 ff./2010) beantwortete der Bw. das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt E1) wie folgt: a) Coachingausbildung. vollständiges Programm der Lehrinhalte; Das von der Akademie für Systemisches Coaching und Organisationsentwicklung (ASO) bereitgestellte Lehrprogramm ("Diplomkurs Systemischer Coach").

b) die einzelnen Lehrgänge: -- : Start- und Einführungsseminar (Samstag 9 bis 18 Uhr): Inhalt: Motivation zur Ausbildung, Bildungs- und berufliche Lebenslaufplanung ; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 23. und : Coaching I, (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr). Inhalt: Systemisches Denkmodell und Beratungsgrundlagen, zielorientierte Beratung, Erstgespräche in der Praxis; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 7. und (wohl gemeint: 2010): Coaching II, (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Von Problem- zur Lösungsorientierung, Coachingwerkzeuge: Vision, zirkuläres Fragemodell; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 12. und : Coaching III, (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Visualisierungsmethoden, Systemdiagramm, Figurenbrett, Systemische Strukturaufstelllung; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- : Gruppensupervision I (Samstag 9 bis 17 Uhr); Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 23. und : Coaching IV (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Diversity Management, Coaching als Führungsinstrument (Mitarbeitercoaching), Internes und Externes Coaching; Ort. Institut Weltsprachen, Johannesgasse 4/6 (Ecke Kärntnerstraße), 1010 Wien; -- : Gruppensupervision II (Samstag 9 bis 17 Uhr); Ort: Praxis BALLUCH, 1140 Wien, Reinlgasse 35/Top 9; -- 18. und : Krisen im Beruf (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Intervention bei Burnout und Mobbing, Lernen von und in Beratungsgesprächen; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 25. und : Coaching V (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Team-Coaching, Coaching als Führungsinstrument, Zielvereinbarung und Controlling; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- 2. und : Gruppendynamik (Freitag 10 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 17 Uhr); Inhalt: Beziehungsdynamik erkennen, Gruppen leiten und Konflikte konstruktiv managen; Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- : Gruppensupervision III (Samstag 9 bis 17 Uhr); Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- : Einzelcoaching (Mittwoch 16 bis 18 Uhr); Ort: Viktor Haglgasse 19/12, 1140 Wien; -- : Prüfungscoaching (Dienstag 17 bis 19 Uhr); Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- : Einzelcoaching (Donnerstag 14 bis 15 Uhr); Ort: Viktor Haglgasse 19/12, 1140 Wien; -- : Einzelcoaching (Dienstag 16 bis 17 Uhr); Ort: Rathausstraße 11, 1010 Wien; -- : Einzelcoaching (Mittwoch 15 bis 18 Uhr); Ort: Viktor Haglgasse 19/12, 1140 Wien.

c) Weiters war diesem Antwortschreiben ein Schreiben der Arbeitgeberfirma des Bw. vom angeschlossen. Der Inhalt dieses Schreibens lautet: Es werde bestätigt, dass der Bw. im Arbeitgeberunternehmen als Product Manager tätig sei. Diese Position beinhalte u.a. die Umsetzung von Markteinführungskonzepten und Unterstützung für den Vertrieb mit überzeugenden Argumenten und Vertriebstools, die Koordination und Steuerung zwischen Forschung und Entwicklung und Vertrieb sowie die Koordination des virtuellen Produktteams, um nur einige Punkte zu nennen.

Aufgrund dieses Anforderungsprofils wurde dem Bw. firmenseitig die Ausbildung zum Systemischen Coach empfohlen, welche er im Zeitraum 2009 bis 2011 absolviert habe. Aus budgetären Gründen hätten ihm die Kosten dieser Ausbildung vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden können.

d) Als weitere Beilage lag dem Antwortschreiben ein fünfseitiges Programm der Lehrinhalte der ASO für den Diplomkurs Systemischer Coach bei.

F) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 70/2010) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde Nachstehendes ausgeführt: Das im Zuge eines Coachings erfahrene Persönlichkeitstraining und die dort erlernten Fähigkeiten seien auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich. Es seien aber nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen ließen, als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hätten, zählten nicht zu den Werbungskosten. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei zur Berücksichtigung nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhingen, dürften nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei.

G) Mit Schreiben vom (OZ 72/2010) stellte der Bw. den Vorlageantrag.

H) Mit Schreiben vom wurde der Bw. ersucht, folgende Fragen zu beantworten und die nachstehend erbetenen Unterlagen nachzureichen: 1) Es werde um eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma des Bw. ersucht, ob er in den Jahren 2009 bis 2011 während des Besuches des (Intensiv-)Kurses zur Ausbildung als Systemischer Coach an den nicht auf Samstage fallenden Kurstagen dienstfrei gestellt gewesen sei, oder ob er für diese Kurstage Urlaub habe nehmen müssen.

2) Falls er für diese Kurstage dienstfrei gestellt war, habe er für diese Tage sein Gehalt weiterbezogen? 3) Aus welchen Berufen seien die anderen Kursteilnehmer gestammt, die mit dem Bw. diese Ausbildung zum Systemischen Coach absolviert haben? Es werde ersucht, eine vom Kursveranstalter bestätigte diesbezügliche Auflistung beizubringen.

I) Mit Schreiben vom beantwortete der Bw,. die drei im Schreiben laut Abschnitt H) angeführten Fragen wie folgt:

ad 1): Laut beiliegender Bestätigung der Arbeitgeberfirma sei er für sämtliche Kurstage dienstfrei gestellt gewesen und habe keinen Urlaub nehmen müssen.

ad 2): Für alle Kurstage habe er auch sein volles Gehalt weiterbezogen.

ad 3) Beilage der ASO:

a) Beilage der Arbeitgeberfirma des Bw. vom : Es werde bestätigt, dass der Bw. für das Seminar "Systemisches Coaching" in den Jahren 2009 bis 2011 bei vollen Bezügen dienstfrei gestellt gewesen sei. Er habe somit keinen Urlaub in Anspruch nehmen müssen, da die Absolvierung des Lehrganges durch den Bw. im Interesse der Arbeitgeberfirma gelegen sei. Deshalb sei auch eine Prämie für den erfolgreichen Seminarabschluss in Aussicht gestellt und inzwischen ausgezahlt worden.

Weiters sei der Bw. nunmehr in der Leitung einer im Oktober 2011 geschaffenen Abteilung für Einsatzleitsysteme als Produktmanager tätig und nehme im Zuge dessen Coaching-Aufgaben wahr.

b) Bestätigung der ASO vom : Der Diplomlehrgang "Systemisches Coaching" sei ausgerichtet auf Wirtschaftscoaching als interner oder externer Coach und entspreche den Richtlinien des ACC - Austrian Coaching Concile (Österreichischer Dachverband für Wirtschaftscoaching).

Die TeilnehmerInnen sind entweder MangerInnen oder NachwuchsmangerInnen und stammten aus unterschiedlichen Branchen. Konkret sei der Kurs des Bw. mit TeilnehmerInnen folgender Funktionen besetzt gewesen: ProjektleiterInnen, ControllerInnen, LeiterInnen Marketing und PR, LeiterInnen Finanzbereich, PersonalentwicklerInnen, IT-ManagerInnen, BankmanagerInnen, Management Tourismus und Client ManagerInnen.

J) Nach telefonischer Aufforderung übermittelte der Bw. mit Telefax vom übermittelte der Bw. die Inhaltsverzeichnisse der nachfolgend angeführten Bücher: a) Roman Pichler: Agile Product Management with Scrum, Seiten 2 bis 4; b) F. Schulz von Thun: Miteinander Reden Band 1 Seiten 5 bis 7, Band 2 Seiten 8 bis 10, Band 3 Seiten 11 bis 13; c) C. Kindl-Beilfuß: Systemische Fragetechnik: Seiten 14 bis 15.

K) Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung vom erstattete das Finanzamt zur Vorhaltsantwort laut Abschnitt I) samt Beilagen a) und b) sowie dem kopierten Telefax laut Abschnitt J) folgende schriftliche Stellungnahme:

ad 1) und 2): Die Arbeitgeberfirma des Bw. habe keinerlei Kosten übernommen. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichten für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus. Aufwendungen erhielten nicht notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse des Arbeitgebers getätigt worden seien.

ad 3): Der Teilnehmerkreis habe nicht im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen bestanden, sondern habe sich aus Projektleitern, Controllern, Leitern im Marketing und PR-Bereich, Leitern im Finanzbereich, Personalentwicklern, IT-Managern, Bankmanagern und Managern im Tourismusbereich zusammengesetzt. Dieser Teilnehmerkreis deute nicht darauf hin, dass der Lehrgangsbesuch für den Steuerpflichtigen notwendig gewesen sei.

Bei der Coaching-Ausbildung handle es sich um eine Maßnahme, die jedenfalls auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffe und zu einem nicht unbeachtlichen Teil der eigenen Persönlichkeitsentwicklung diene. Es sei unbestritten, dass der Besuch des Seminars von Vorteil für den Beruf des Steuerpflichtigen gewesen sei, allein dieser Vorteil und Nutzen reiche nicht dafür aus, die gegenständliche Ausbildung als berufsspezifisch zu qualifizieren, eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung sei nicht möglich. Damit seien die Kosten für die Seminare nicht klar von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abzugrenzen.

Fachliteratur:

Die geltend gemachten Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Systemischen Coach und seien daher wie die Aufwendungen der Ausbildung nicht abzugsfähig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung der Lehrgangskosten zur Ausbildung zum Systemischen Coach sowie die Aufwendungen der für diesen Lehrgang angeschafften Literatur.

I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

a) Der Bw. war im Streitjahr als Produktmanager bei seiner Arbeitgeberfirma beschäftigt. Als solcher arbeitete er mit mehreren Entwicklungsabteilungen in Österreich und den USA zusammen. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörte laut Bestätigung der Arbeitgeberfirma vom unter anderem die Umsetzung von Markteinführungskonzepten und Unterstützung für den Vertrieb mit überzeugenden Argumenten und Vertriebstools sowie die Koordination und Steuerung zwischen Forschung und Entwicklung und Vertrieb. Der Bw. hatte in dieser Funktion auch die Aufgabe, die berufliche Informations- und Kommunikationsgestaltung von ca. 60 Beschäftigten durchzubilden.

b) Der Bw. absolvierte von Herbst 2009 bis Jänner 2011 einen Diplomlehrgang zur Ausbildung zum Systemischen Coach. Der Bw. war im Streitjahr für sämtliche Lehrgangstage, die keine Samstage waren, dienstfrei gestellt und erhielt während der drei Lehrgangssemester seine vollen Bezüge. Von den 12 Lehrgangseinheiten im Jahr 2010 waren neun Tage Werktage und neun Tage Samstage [siehe Abschnitt E 2), b)].. Die Absolvierung des Lehrganges "Systemisches Coaching" lag im Interesse der Arbeitgeberfirma des Bw. (siehe Bestätigung der Arbeitgeberfirma vom ).

c) Die TeilnehmerInnen an dem gegenständlichen Lehrgang waren ProjektleiterInnen, ControllerInnen, LeiterInnen Marketing und PR, LeiterInnen Finanzbereich, PersonalentwicklerInnen, IT-ManagerInnen, BankmanagerInnen, Management Tourismus und Client ManagerInnen.

d) Hinsichtlich der geltend gemachten Literatur laut Abschnitt B 2), ba), wurden die Inhaltsverzeichnisse von C. Kindl-Beilfuß, Systemische Fragetechnik, von F. Schulz von Thun, Miteinander Reden, Band 1 bis 3, und von Roman Pichler, Agile Product Management with Scrum, mittels Telefax übermittelt.

II) einkommensteuerliche Beurteilung: 1) Lehrgangskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106 ab 2000 in der Fassung BGBl. I 2004/180 ab Veranlagung 2003, sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage [1766 BlgNR XX. GP, 37] zitiert in ). Demgemäß sollen abzugsfähig sein sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübten oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Ausgenommen von dieser Rechtsauffassung sollten nur die Aufwendungen verursacht durch die Absolvierung der AHS-Matura oder eines ordentlichen Universitätsstudiums sein (siehe Bericht des Finanzausschusses [1858, BlgNR XX. GP, 6], zitiert im oben angeführten VwGH-Erkenntnis).

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme jedenfalls dann vorliegt, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist. Dies trifft nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall zu. Der Bw. hat unter anderem die Umsetzung von Markteinführungskonzepten und Unterstützung für den Vertrieb mit überzeugenden Argumenten sowie die Koordination und Steuerung zwischen Forschung, Entwicklung und Vertrieb mit ca. 60 Mitarbeitern zu verantworten und benötigt dabei auch die fundierten kommunikativen und psychologischen Kenntnisse eines Coach. Der unabhängige Finanzsenat hält die berufliche Situation des Bw. durchaus vergleichbar mit der Beschwerdeführerin im zitierten VwGH-Erkenntnis, die eine promovierte Juristin und Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung mit ca. 400 Beschäftigten gewesen ist und einen postgradualen Universitätslehrgang für Konfliktmanagement und Mediation absolvierte.

In seinem Erkenntnis , 2009/15/0198, führte der VwGH aus: "Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung." Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, so ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit. Das letztgenannte Kriterium ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Fall des Bw. jedenfalls erfüllt. Der Dienst-geber hat ihn nämlich gegen Weiterbezug seines Gehaltes für die Lehrgangstage, die auf Werktage fielen, dienstfrei gestellt.

Aber auch das erstgenannte Kriterium, dass der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammenzusetzen hat, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erfüllt. Dies deshalb, weil der Bw. als Produktmanager in seinem Lehrgang einem Teilnehmerkreis angehörte, der durch die Vergleichbarkeit der Funktionen als Manager/Innen in betrieblichen Organisationen gekennzeichnet war (z. B. Manger/In für Controlling, Projektleiter/Innen, Leiter/Innen Finanzbereich, Client ManagerInnen). Ihnen allen ist in ihrer betrieblichen Funktion gemeinsam, dem Erfordernis einer gewissenhaften Mitarbeiterführung und der Pflege eines verantwortungsvollen Kundenkontaktes auf der Basis kommunikationspsychologischer Erkenntnisse nachkommen zu müssen. Insoferne konnten die von den LehrgangsteilnehmerInnen im Lehrgang erworbenen Kenntnisse im Rahmen der jeweils ausgeübten Managertätigkeit verwertet werden, so wie es auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, verlangt hat. Die Erwerbung und Sicherung der Einnahmen des Bw. aus seiner nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem verantwortungsvollen Einsatz der im Diplomlehrgang vermittelten Kenntnisse besser gewährleistet.

Auch im Programm der Akademie für Systemisches Coaching und Organisationsberatung werden als Inhalte und Lernziele "Systemisches Beraten im wirtschaftlichen Kontext" genannt und als TeilnehmerInnen u.a. innovative und aufstiegsorientierte MitarbeiterInnen und Führungskräfte angesprochen.

Damit ist der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.

2) Fachliteratur:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen und der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen kann (vgl. ). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. ). Nicht entscheidend ist hierbei, ob die Fachliteratur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, oder ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist, sondern ob die selbst beschaffte Fachliteratur beruflich verwendet wird oder nicht. Daher schließt auch der Umstand, dass Fachliteratur vielfach auch für private Zwecke angeschafft wird, die steuerliche Berücksichtigung nicht aus, falls diese Werke für den beruflichen Bereich angeschafft werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 220 zu § 16, Stichwort: Fachliteratur).

Der Bw. hat mit seinem Telefax vom [siehe Abschnitt J)] für drei von fünf geltend gemachten Büchern die Inhaltsverzeichnisse ha. übermittelt. Für die beiden anderen Bücher, für die kein Inhaltsverzeichnis übermittelt wurde, kann alleine aufgrund der Bekanntgabe des Buchtitels (Power von R. Greene und Kreative Flipchartgestaltung von Alfons Stadlbauer) nur beim Buch von Alfons Stadlbauer über kreative Flipchartgestaltung eine Anerkennung als Werbungskosten in Betracht gezogen werden.

Wie sich die Situation bei den drei Büchern darstellt, von denen das Inhaltsverzeichnis vorliegt, wird anhand der folgenden Ausführungen beurteilt:

ad Roman Pichler: Agile Productmanagement with Scrum, € 23,50:

CONTENTS

1. Understanding the Product Owner Role; - Desirable Characteristics of a Product Owner Role (Visionary and Doer, Leader and Team Player, Communicator and Negotiator, Empowered and Committed, Available and Qualified); - Working with the Team; - Collaborating with the ScrumMaster; - Working with Customers, Users and other Stakeholders; - Common Mistakes (The Underpowered Product Owner, The Overworked Product Owner, The Partial Product Owner, The Distant Product Owner, The Proxy Product Owner, The Product Owner Committee);

2. Envisioning the Product - The Product Vision; - Desirable Qualities oft he Vision (Shared and Unifying, Broad and Engaging, Short and Sweet); - The Minimal Marketable Product; - Simplicity; - Customer Needs and Product Attributes; - The Birth of the Vision; - Techniques for Creating the Vision; - Visioning and the Product Road Map; - Common MIstakes (No Vision, Prophecy Vision, Analysis Paralysis, We Know best What is Good for Our Customers, Big is beautiful);

3. Working with the Product Backlog - The DEEP Qualities of the Product Backlog (Detailed, Appropriately, Estimated, Emergent, Prioritized); - Discovering and Describing Items; - Prioritizing the Product Backlog (Value, Knowledge, Uncertainty and Risk, Releasabilty, Dependencies); - Getting Ready for Sprint Planning (Choosing a Sprint Goal, Preparing Just Enough Items Just in Time, Decomposing Items, Ensuring Clarity, Testability and Feasability; - Sizing Items; - Dealing with Nonfunctional Requirements, Managing Nonfunctional Requirements); - Scaling the Product Backlog; - Common Mistakes (Disguised Requirements Specification, Wish List for Santa, Requirements Push, Grooimin Neglect, Competing Backlogs);

4. Planning the Release - Time, Cost and Functionality; - Quality is Frozen; - Early and Frequent Releases; - Quarterly Cycles; - Velocity; - The Release Burndown; - The Release Plan; - Release Planning on Large Projects; - Common Mistakes (No Release Burndown or Plan, Product Owner in the Passenger Seat, Big-Bang Release, Quality Compromises);

5. Collaborating in the Spring Meetings - Sprint Planning; - Definition of Done; - Daily Scrum; - Sprint Backlog and Sprint Burndown; - Sprint Review; - Sprint Retrospective; - Sprint Meetings on Large Projects; - Common Mistakes (The Bungee Product Owner, The Passive Product Owner, Unsustainable Pace; Smoke and Minors, Reporting up The Sprint Burndown); 6. Transitioning into the Product Owner Role - Becoming a Great Product Owner (Know Yourself, Develop and Grow, Get a Coach, Ensure That You Have Sponsorship from the Right Level, You´re Not Done Yet); - Developing Great Product Owners (Recognize the Importance oft he Role, Select the Right Product Owners, Empower and Support the Product Owners, Sustain the Application of the Product Owner Role).

Der Autor Roman Pichler ist laut www.romanpichler.com/about ein führender Experte in agile und lean product management, ein zertifizierter Scrum Trainer und Gründer von Pichler Consulting. Er hilft seinen Klienten großartige Produkte zu schaffen, indem er maßgeschneiderte Consulting, Coaching und Training Services bereitstellt. Roman Pichler ist Autor von vier Büchern, darunter Agile Product Management with Scrum. Er coachte sein erstes agile project im Jahr 2001 und begann mit Scrum 2004 zu arbeiten. Roman Pichler hat mehr als zehn Jahre Erfahrung bei der Hilfe von der Überleitung von Gesellschaften zu Agile.

Das vom Bw. von Roman Pichler gekaufte Buch beschäftigt sich zunächst mit dem Verständnis der Rolle des Produktinhabers bzw. -anbieters. Unter diesem Abschnitt werden wünschenswerte Charakteristika eines Produkteigners ebenso besprochen wie dessen unerwünschte Eigenschaften (kraftlos, überanstrengt, einseitig etc.). Der zweite Abschnitt des Buches handelt von dem Sich-Vergegenwärtigen des Produktes und seiner wünschenswerten Qualitätsmerkmale. Es geht weiters um die Abklärung von Kundenwünschen und den Attributen des Produktes. Als Techniken für das Kreieren von einer Vision werden Prototypen, Modelle, Personen und Szenarien besprochen. Fünf Irrtümer über das Sich-Vorstellen eines Produktes schließen dieses Abschnitt ab (keine Vision, prophetische Vision, Analyselähmung, Wir wissen am besten, was gut ist für unsere Kunden und big is beautiful).

Der dritte Abschnitt des Buches behandelt das Arbeiten mit einem Produktrückstand bzw- nachholbedarf. Im vierten Abschnitt wird die Planung der Veröffentlichung besprochen, im fünften Abschnitt die Zusammenarbeit in den Sprint Meetings (z.B. Sprint Planung, täglicher Rückstand, Sprint Überprüfung). Der letzte Abschnitt des Buches handelt vom Übergang in die Rolle des Produkteigners bzw. -anbieters. Dabei geht es um wünschenswerte Voraussetzungen (z.B. Kenne dich selbst, Entwickle Dich und wachse, Werde ein Coach, Anerkenne die Wichtigkeit dieser Rolle). Der unabhängige Finanzsenat hält dieses Buch für eine Fachliteratur im steuerlichen Sinne für einen Produktmanager.

ad C. Kindl-Beilfuß: Systemische Fragetechnik für Anfänger und Fortgeschrittene; € 22,57:

I) Grundlagen: 1. Die Kunst des guten Fragens; 2. Der gelungene Einstieg (Vorannahmen und Erwartungen); 3. Das biografische Interview; 4. Zehn Fragen, die immer gehen; II) Anwendungsfelder: 5. Biografiearbeit mit Kindern und Jugendlichen; 6. Das Paarinterview; 7. Das Familieninterview; III. Fragen der Zeit: 8. Fragen im Reigen der Jahreszeiten; 9. Zukunft zum Anfassen - Fragen zu besonderen Lösungsräumen; 10. Das Interview mit Zeitbezug; IV. Die wunderbare Fragebox: 11. Fragen können wie Küsse schmecken (Einsatz der Fragebox in der Paarberatung, Einsatz der Fragebox als Gruppenmethode); V. Schluss: 12. Warum man eine gute Frage nie gegen eine Antwort eintauschen sollte; 13. Der Abschluss eines Interviews ist keine Frage, sondern ein guter Kommentar.

Die Autorin Dr. Carmen Kindl-Beilfuß ist laut www.dr.beilfuss.de u.a. Diplom-Psychologin, Lehrtherapeutin und Supervisorin, hat einen Lehrauftrag an der Universität Magdeburg und ist Buchautorin. Sie hat 22 Jahre Berufserfahrung, leitet seit 1990 das Institut für systemische Forschung, Therapie und Beratung und hat vier verschiedene psychotherapeutische Spezialausbildungen (Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie (Paar- und Familientherapie), Hypnosetherapie (klinische Hypnose). Im Mittelpunkt steht für sie, Menschen in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern und zu ermuntern, den Weg zu gehen, der sie auf Dauer glücklich macht.

Die Tätigkeitsbeschreibung der Autorin zeigt, dass ihr Hauptgebiet die Paar- und Familientherapie ist und dies kommt auch im Inhaltsverzeichnis des vom Bw. gekauften Buches deutlich zum Ausdruck. Einzelne Abschnitte des Punktes wie "die Kunst des guten Fragens", "zehn Fragen, die immer gehen" oder "Einsatz der Fragebox als Gruppenmethode" sind sicherlich auch für die Berufsausübung des Bw. vorteilhaft, aber die mehrheitlichen anderen Abschnitte wie "Biografiearbeit mit Kindern und Jugendlichen" "das Paarinterview" und das Familieninterview" usw. machen das Buch zu einer Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist und im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt. Die Anschaffung dieses Buches führte daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. ).

ad F. Schulz von Thun: Miteinander Reden, Band 1 bis 3; € 27,60: a) Band 1:

Teil A Grundlagen:

I. Die Anatomie einer Nachricht 1. Sachinhalt 2. Selbstoffenbarung 3. Beziehung 4. Appell 5. Die Nachricht als Gegenstand der Kommunikationsdiagnose 5.1. Nachrichten und Botschaften 5.2. Kongruente und inkongruente Nachrichten

II. Mit vier Ohren empfangen 1. "Freie Auswahl" des Empfängers 2. Einseitige Empfangsgewohnheiten 2.1. Das "Sach-Ohr" 2.2. Das "Beziehungs-Ohr" 2.3. Das "Selbstoffenbarungs-Ohr" 2.4. Das "Appell-Ohr" 3. Die ankommende Nachricht: Ein "Machwerk" des Empfängers 3.1. Einige Ursachen für Empfangsfehler

III. Die Begegnung mit dem Empfangsresultat (Feedback) 1. "Psycho-chemische Reaktionen" 2. Drei Empfangsvorgänge auseinanderhalten 3. Realitätsüberprüfung von Phantasien 4. Die Verantwortung des Empfängers für seine Reaktion

IV. Interaktion (oder: Das gemeinsame Spiel von Sender und Empfänger) 1. Individuelle Eigentümlichkeiten als Interaktionsresultat 2. Interpunktion (oder. Wer hat angefangen?) 3. 1 + 1 = 3 (oder: Grundzüge der systemtheoretischen Betrachtungsweise)

V: Metakommunikation - die Gewohnheit der nächsten Generation?

Teil B Ausgewählte Probleme der zwischenmenschlichen Kommunikation

I. Die Selbstoffenbarungsseite der Nachricht 1. Selbstoffenbarungsangst 2. Selbstdarstellung und Selbstverbergung 3. Auswirkungen der Selbstdarstellungstechniken 4. Wegweiser der Psychologie 5. Lernziel Authentizität

II. Die Sachseite der Nachricht 1. Sachlichkeit 2. Verständlichkeit

III. Die Beziehungsseite der Nachricht 1. Überblick 2. Instrumente zur Erfassung des Beziehungsgeschehens 2.1. Das Verhaltenskreuz 2.2. Transaktionale Analyse 3. Das Bild vom anderen 4. Das Ringen um die Beziehungsdefinition 4.1. vier Reaktionen des Empfängers auf einen Beziehungsvorschlag 4.2. drei Grundarten von Beziehungen 4.3. Beziehungs-Manöver 4.4. Die Studentin und der junge Mann 5. Längerfristige Auswirkungen von Beziehungsbotschaften: das Selbstkonzept 6. Zum Umgang mit Beziehungsstörungen 7. Funktionalisierung der Beziehungsebene

IV. Die Appellseite der Nachricht 1. Ausdruck und Wirkung 2. Von der Erfolglosigkeit mancher Appelle 3. Verdeckte Appelle 4. Paradoxe Appelle 5. Offene Appelle

Nachwort für Psychologen

b) Band 2:

I Einleitung (von der allgemeinen zur differentiellen Kommunikationspsychologie)

II Werkzeuge kommunikationspsychologischen Denkens und Arbeitens 1. Das "Quadrat der Nachricht" 2.Vier Stationen zwischenmenschlicher Kreisläufe 2.1. Beispiel Ehe und Partnerschaft 2.2. Beispiel Kindererziehung 2.3. Beispiel Berufsleben 2.4. offene und verdeckte Kreisläufe 3. Das Werte- und Entwicklungsquadrat 3.1. Die allgemeine Struktur 3.2. Wie konstruiere ich ein Wertequadrat? 3.3. Grundlegende Wertequadrate für die zwischenmenschliche Kommunikation 3.4. Vom Werte- zum Entwicklungsquadrat 3.5. Polarisierungen in Diskussionen durchschauen

III Kommunikationsstile zwischen Persönlichkeits- und Beziehungsdynamik 1. Der bedürftig-abhängige Stil 2. Der helfende Stil 3. Der selbst-lose Stil 4. Der aggressiv-entwertende Stil 5. Der sich beweisende Stil 6. Der bestimmende-kontrollierende Stil 7. Der sich distanzierende Stil 8. Der mitteilungsfreudig-dramatisierende Stil

c) Band 3:

Einleitung: Wie kommuniziere ich "richtig"?

1. Einführung in das Modell vom Inneren Team 1.1. Zwei Seelen, ach! Innere Pluralität ist allgegenwärtig 1.2. Innere Teammitglieder: Wer sind sie? (Metapher, Wesen, Herkunft) 1.3. Innere Pluralität und moderne Lebensform 1.4. Vorläufer und Wegweiser zum Modell des Inneren Teams 1.5. Teams im Arbeits- und im Seelenleben: die Parallelitätsthese

2. Innere Führung durch das Oberhaupt 2.1. Wesen und Aufgaben des Oberhaupts 2.2. Methoden der Kontaktgestaltung nach außen bei innerer Pluralität und Uneinigkeit 2.3. Mit sich selbst in Einklang kommen: Teamkonferenz und innere Ratsversammlung 2.4. Kooperative Selbst-Führung 2.5. Abwandlungen der Grundmetapher 2.6. Sind wir alle "multiple Persönlichkeiten", gar "schizophren"?

3. Innere Teamkonflikte und inneres Konfliktmanagement 3.1. Folgen für Kontakt und Kommunikation 3.2. Der Umgang mit inneren Teamkonflikten 3.3. Innere Konflikthaftigkeit: ein menschliches Schicksal 3.4. Vom Umgang mit inneren Widersachern

4. Aufbau und Dynamik der Persönlichkeit im Lichte des Modells vom Inneren Team 4.1. Das Ensemble auf der inneren Bühne 4.2. Stammspieler/Hauptdarsteller und ihre verdeckten Gegenspieler 4.3. "Auf Vordermann gebracht" oder Das Elend der Antipoden 4.4. Die erste Stufe der Verbannung 4.5. Die zweite Stufe der Verbannung 4.6. Die dritte Stufe der Verbannung 4.7. Innere Teamentwicklung im Spannungsfeld von innerer Harmonie und äußerer Kompetenz

5. Variationen der inneren Mannschaftsaufstellung 5.1. "Wie ausgewechselt" - Dynamische Variabilität im Alltag 5.2. Personenbezogene Grundaufstellungen 5.3. Themenbezogene Mannschaftsaufstellungen

6. Inneres Team und Gehalt einer Situation 6.1. Die Entsprechung von Kommunikation und Situation 6.2. Zur Wahrheit und Logik menschlicher Situationen: ein Modell 6.3. Die Eingebundenheit der Situation in einen systemischen Kontext. 6.4. Fehlaufstellungen im Hinblick auf bestimmte Situationen 6.5. Das Ideal der Stimmigkeit: ein Vier-Felder-Schema (daneben, verquer, (über-)angepasst und stimmig) 6.6. Kommunikationsberatung mit doppelter Blickrichtung.

Der Autor Friedemann Schulz von Thun ist laut Wikipedia ein deutscher Psychologe und Kommunikationswissenschaftler. Als Professor der Psychologie an der Universität Hamburg gestaltete er bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2009 den Studienschwerpunkt "Beratung und Training" und erforschte die zwischenmenschliche Kommunikation. Bekannt wurde er als Autor des dreibändigen Werkes "Miteinander Reden", das er populärwissenschaftlich verfasste. Laut dem Inhaltsverzeichnis des gegenständlichen Werkes schließt der unabhängige Finanzsenat, dass in diesen drei Bänden in systematischer und fundierter Weise sämtliche Komponenten und Phasen des Kommunikationsprozesses eingehend und verständlich beschrieben worden sind. Dass dieses dreibändige auf hohem fachlichem Niveau verfasste Werk populärwissenschaftlich geschrieben worden ist, lässt es nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates trotzdem ein Werk der Fachliteratur im steuerrechtlichen Sinne bleiben, denn dieses vom Bw. beschaffte Werk kann von ihm weiterhin beruflich verwendet werden und sohin der Erzielung seiner Einkünfte als Produktmanager dienlich sein. Dies erhellt sich auch daraus, dass es gerade in der beruflichen Sphäre auf Dauer gesehen unerträglich ist, wenn es nicht gelingt, stimmig kommunizieren zu können, geschweige denn, sich als Manager in zivilisierter Weise durchzusetzen. Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise stattzugeben. 3) Zu den vom Finanzamt im Erstbescheid berücksichtigten "sonstigen Werbungskosten" in der Höhe laut der Steuererklärung (€ 511,74) wird bemerkt, dass der Bw. mit dem Antwortschreiben vom unter bc) [siehe Abschnitt B 2)] nur € 421,74 belegt hat. Der unabhängige Finanzsenat berücksichtigt daher nur diesen Betrag bei den Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht hat berücksichtigen können.

4) Die gemäß dieser Berufungsentscheidung zu berücksichtigenden Werbungskosten setzen sich daher wie folgt zusammen:


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Art der Werbungkosten
Beträge in €
Kosten für Lehrgangsbesuch (KZ 722)
3.091,36
Kosten für Fachliteratur (3 x 9,20 + 17,80 +23,50) (KZ 720)
68,90
Sonstige Werbungskosten (KZ 724)
421,74
Summe Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt. UFS
3.582,00

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildungskosten
Fachliteratur

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at