Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleine lebenden, ledigen Abgabepflichtigen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der - unverheiratete - Berufungswerber (Bw.), ein promovierter Physiker, Geologe und Mineraloge mit behördlichem Hauptwohnsitz in A, war im Verfahrenszeitraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Produktmanager bei der Firma X in B beschäftigt.
In seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für 2004 und 2005 beantragte er unter Hinweis auf sein "befristetes Dienstverhältnis in B vom bis Ende Februar 2006" als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Einkünfte die Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine "vorübergehende doppelte Haushaltsführung" in B sowie Kosten für Familienheimfahrten nach A ("einfache Wegstrecke 180 km") in Höhe des höchsten Pendlerpauschales .
Nach Einsicht in den Dienstvertrag des Bw. anerkannte das Finanzamt (FA) diese Aufwendungen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses mit der Begründung, nach dem Inhalt des Dienstvertrages schließe sich an eine sechsmonatige Probezeit ein unbefristetes Dienstverhältnis an, weshalb beim Bw. als allein stehenden Steuerpflichtigen ab Februar 2004 die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste, doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorgelegen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der Bw. einerseits auf "höchstpersönliche "Familienstrukturen" (Kind/verwitwete Mutter/behinderte Schwester)" bzw. anderseits darauf, dass das Erlangen von "Auswärtserfahrungen" zu einer gleichzeitig absolvierten, beruflichen Fortbildung für seine weitere, berufliche Entwicklung sehr wichtig gewesen sei. Der in B erworbene "branchenspezifische Wissensaufbau im industriellen Umfeld" habe durch die Kombination von Theorie und Praxis letztendlich zu einer Fixanstellung im Großraum A ab Juni 2006 geführt.
Obwohl für ihn selbst immer die Gewissheit bestanden habe, seine auswärtige Tätigkeit keinesfalls länger als zwei Jahre ausüben zu wollen, habe er davon seinen Dienstgeber bei Eingehen des Dienstverhältnisses naturgemäß nicht informiert, um seine Anstellung nicht zu gefährden. Dass der Dienstgeber von einer Dauerbeschäftigung ausgegangen sei, zeige nicht zuletzt seine über dem Kollektivvertrag liegende Entlohnung.
Die zweitinstanzlichen Erhebungen haben ergeben, dass der Bw. für seine im Februar 2004 geborene, außereheliche Tochter seit deren Geburt den Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) beansprucht, während die Kindesmutter im gesamten Verfahrenszeitraum wegen Mutterschutz- bzw. Karenzurlaubes nur steuerfreie Transferleistungen bezogen und die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages (AEAB) begehrt hat. Seit 2006 geht sie einer Teilzeitbeschäftigung nach. Den AEAB nimmt sie weiterhin in Anspruch.
Den Angaben des Bw. in dessen Abgabenerklärung für 2003 zufolge, lebte er mit der Mutter seiner Tochter bis 2003 in einer eheähnlichen Partnerschaft. Nach den behördlichen Meldedaten hatte die Kindesmutter allerdings nie einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Bw. inne, sondern bewohnte immer (seit Februar 2004 gemeinsam mit ihrem Kind) eine eigene Wohnung in Graz.
Der Bw. hatte bis zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Jahr 1998 seinen Wohnsitz im ebenfalls in Graz gelegenen Haus seiner Mutter, in dem diese bis heute mit seiner Schwester lebt.
Schwester und Mutter des Bw. sind Pensions- jedoch keine Pflegegeldbezieher. Die Schwester (Geburtsjahrgang 1966) ist wegen schizophrener Zustände dauernd erwerbsunfähig. Die Mutter bezieht für sie erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter, geb. 1935, ist seit 1986 verwitwet. Sie hat neben ihren Pensionsbezügen Vermietungseinkünfte aus einem ebenfalls in Graz gelegenen Miethaus.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, während der gesamten Dauer seines Dienstverhältnisses mit der Fa. X habe er seine Tätigkeit im Verhältnis 60:40 an den beiden Unternehmensstandorten B bzw. C. ausgeübt, wo er jeweils ein Team geleitet habe. Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Dienstverrichtungen am deutschen Firmenstandort seien von seinem Dienstgeber getragen worden. Dagegen habe das Unternehmen seinen Aufenthalt in B nur im ersten Monat bezahlt. Danach habe er jene Wohnung gemietet, deren Kosten er aus dem Titel der doppelten Haushaltführung als Werbungskosten in seinen Abgabenerklärungen für 2004 und 2005 zum Ansatz gebracht habe. Dabei habe es sich um das, im Wesentlichen möbliert übernommene, Obergeschoß eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von rd. 80 - 90 m² gehandelt, bestehend aus Küche, zwei Zimmern und den Nebenräumen. Dort habe er bis zum Ende seines Dienstverhältnisses in B gewohnt.
An den Wochenenden sei er regelmäßig von B nach A gefahren, um dort seine "Lebensgefährtin", seine Tochter sowie die Mutter und die Schwester zu besuchen. Einen gemeinsamen Wohnsitz mit der "Lebensgefährtin" habe er seit der Geburt des Kindes im Februar 2004 nicht mehr gehabt. Die Beziehung mit der Kindesmutter sei ab dieser Zeit nicht im Sinne einer gemeinsamen Partnerschaft gestaltet gewesen. Es habe - unter Beibehaltung getrennter und insbesondere auch getrennt finanzierter Haushalte - lediglich eine regelmäßige Besuchstätigkeit gegeben. Für gewöhnlich habe er sich jeweils am Samstag bei der Tochter in der Wohnung der Kindesmutter aufgehalten, während man die Sonntage für gewöhnlich zu dritt in seiner Eigentumswohnung verbracht habe, welche nach Wohnfläche und Zahl der Räumlichkeiten in etwa mit seinem Domizil in B vergleichbar sei. Seine Eigentumswohnung in A umfasse zudem eine Terrasse, ein Garten gehöre nicht dazu.
Bisweilen sei man auch im relativ großen Haus seiner Mutter gewesen, um den sozialen Kontakt mit Mutter und Schwester zu pflegen. Eine Pflegetätigkeit im eigentlichen Sinn habe er dort nicht ausgeübt, dies sei aufgrund deren Gesundheitszustandes auch nicht erforderlich gewesen.
Zu seiner beruflichen Situation führte der Bw. in der Berufungsverhandlung aus, er sei im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Fa. X erstmals in einer Managementfunktion tätig gewesen. Nach seiner akademischen Ausbildung im technischen Bereich und einer anschließenden, wissenschaftlichen bzw. Forschungs- und Entwicklungstätigkeit habe er von 2002 bis August 2005 eine postuniversitäre Wirtschaftsausbildung (MBA) absolviert. Beim Dienstverhältnis in B sei erstmals neben seinen technischen Kenntnissen auch seine Wirtschaftsausbildung zum Einsatz gekommen (Projektmanagement mit Personal- und Kostenverantwortlichkeit).
Jenes Unternehmen, bei welchem er ab März 2006 in A beschäftigt war, sei aus seinem früheren Dienstgeber hervorgegangen. Mit diesem Unternehmen sei er durch seine Tätigkeit bei der Fa. X in Kontakt gekommen. Etwa ab Herbst 2005 habe er Vertragsverhandlungen geführt, im Dezember 2005 sei der Dienstvertrag abgeschlossen worden. Nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist bei der Fa. X habe er ab im neuen Dienstverhältnis eine Verkaufstätigkeit ausgeübt. Obwohl grundsätzlich unbefristet geplant, hätten sich bald Umstände ergeben, welche zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch vor Ende der Probezeit geführt hätten. Ab Juni 2006 sei er wieder in einer Managementfunktion für die Fa. Y in A tätig gewesen, seit arbeite er nun für ein im Bereich Photovoltaik und Solartechnik tätiges Unternehmen in D..
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs 1 Z EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der (Familien-) Wohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, gehören die Kosten für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten vom Dienstort zum (Familien-)Wohnsitz nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu den Werbungskosten.
In Rechtssätzen zum jüngst ergangenen Erkenntnis vom , 2004/15/0102 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seine Rechtsprechung zum Werbungskostencharakter von Aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. Kosten der doppelten Haushaltführung wie folgt zusammengefasst:
Rechtssatz 1: "Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (Hinweis E , 96/15/0205; E , 99/14/0340)".
Rechtssatz 2: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 97/13/0111, vom , 2001/14/0121, vom , 2003/13/0154, und vom , 2005/14/0046).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten dennoch berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung)."
Der VwGH hat in der Vergangenheit in seiner Judikatur eine doppelte Haushaltsführung beispielsweise als beruflich veranlasst angesehen, wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur war, weil er konkret und ernsthaft mit seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste. Dies kann etwa aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Dienstverhältnisses (z.B. Baustelleneinsätze) oder in Hinblick auf eine kurz bevorstehende Pensionierung der Fall sein, aber auch wenn ein Dienstverhältnis nur zur Erlangung der für die Berufsbefugnis erforderlichen Praxiszeiten eingegangen wurde und Vorbereitungen für die anschließende Berufsausübung am Wohnort bereits nachvollziehbar sind (vgl. ; , 88/14/0081; , 90/13/0030 u.a.).
Dagegen hat der VwGH bereits wiederholt festgestellt, dass die abstrakte Möglichkeit, vom Arbeitsort abberufen zu werden oder der bloße Wunsch bzw. das Bestreben, einen Arbeitsplatz in der näheren Umgebung des (Haupt-)Wohnsitzes anzunehmen, keine hinreichende berufliche Begründung darstellt, zumal bei keinem Arbeitnehmer ein künftiger Wechsel des Arbeitsortes ausgeschlossen werden könne (z.B. ).
Als über eine persönliche Vorliebe hinausgehende, private Gründe von erheblichem, objektiven Gewicht, welche es rechtfertigen, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen, erkannte der VwGH etwa die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte durch den Ehepartner oder den Lebensgefährte des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon), ebenso eine entsprechende Pflegebedürftigkeit von am Familienwohnsitz lebenden Angehörigen (z.B. ; , 88/13/0121).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Familienwohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt ().
Eine nur durch persönlicher Vorliebe begründete Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in unüblich weiter Entfernung vom Arbeitsort sieht der VwGH dagegen in der Pflege sozialer Kontakte, in einer Besuchstätigkeit im Familien- oder Bekanntenkreis, in der Betreuung eines Einfamilienhauses oder in der besseren Wohnqualität am Land und dem dadurch bedingten größeren Erholungswert (z.B. ).
Im Zusammenhang mit unterhaltspflichtigen Kindern erscheint dem Gerichtshof die Beibehaltung des Familienwohnsitzes gerechtfertigt, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben, betreuungsbedürftig sind und eine Übersiedlung der gesamten Familie aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist. Dagegen genügt nach Ansicht des VwGH die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht.
Im Erkenntnis vom , 2005/15/0079 hat der VwGH mit Verweis auf die beiden Vorerkenntnisse vom , 95/14/0124 und , 2005/14/0039 zudem betont, dass die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist: "Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten (Familien)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen ist. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die - tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist. Wenn einem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung seines (Familien)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterscheid, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorgelegen ist oder nicht. Danach zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige an seinem (Familien)Wohnsitz die Lebensgemeinschaft mit einer (Einkommen erzielenden) Lebensgefährtin schon vor oder erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort begründet, würde zu einem Verstoß gegen das durch Art 7 Abs 1 B-VG festgelegte Sachlichkeitsgebot führen.
Die Grundaussage dieser Entscheidung ist auch für den umgekehrten Fall maßgeblich. Eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in einem Vorjahr, lässt diesen Schluss daher nicht automatisch auch für das Folgejahr zu.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war im anhängigen Fall zu beurteilen, ob im Verfahrenszeitraum dem Mietaufwand des Bw. für den Zweitwohnsitz in B und den Kosten für dessen Wochenendfahrten nach A Werbungskostencharakter beizumessen ist.
In Hinblick auf die Entfernung zwischen A und B war die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstätte des Bw. an dessen Wohnsitz in A zweifellos unzumutbar. Dies ändert aber nichts daran, dass aus Sicht des UFS in den hier zu beurteilenden Jahren 2004 und 2005 die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes als Werbungskosten nach den dargestellten Kriterien der VwGH-Judikatur nicht vorgelegen sind.
Zunächst war die Eigentumswohnung des Bw. in A in diesen Jahren nicht als Familienwohnsitz zu qualifizieren, zumal sie nur vom Bw. bewohnt wurde. Dass er in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter lebte, hat der Bw. in der Berufungsverhandlung dezidiert ausgeschlossen. Zudem hätten aufgrund der Karenz der Kindesmutter und der Größe der vom Bw. angemieteten Wohnung im Verfahrenszeitraum auch keine erkennbaren, beachtlichen Gründe gegen einen Umzug der gesamten Familien an den Arbeitsort des Bw. gesprochen.
Die Unterhaltspflichten gegenüber und der Kontakt mit seinem damals im Babyalter befindlichen Kind im Rahmen der Besuchstätigkeit stellen nach den dargstellten Grundsätzen des VwGH keine hinreichenden Gründe für den Werbungskostencharakter der geltend gemachten Aufwendungen dar.
In Bezug auf seine Mutter und die Schwester hat der Bw. selbst eine über den üblichen Rahmen zur Pflege sozialer Kontakte hinausgehende Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Zudem wohnen beide Angehörige seit Jahren nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bw.
Aber auch die vom Bw. im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit genannten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung der beantragten Kosten.
Zunächst ist festzuhalten, dass die nebenberufliche Fortbildung des Bw. nach den vorgelegten Unterlagen im Februar 2003 begonnen hat und im August 2005 abgeschlossen war. Bei Eingehen des Dienstverhältnisses in B stand er somit erst am Anfang seiner Wirtschaftsausbildung. Die dabei erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse mögen sich tatsächlich bei der Tätigkeit für die Fa. X als durchaus günstig erwiesen haben. Ebenso werden die dort gewonnenen, praktischen Erfahrungen eine erwünschte Ergänzung seiner theoretischen Kenntnisse gewesen sein. Dies trifft allerdings nahezu für alle Berufsbereiche zu. Es ändert aber nichts an dem für die hier zu beurteilende Frage allein wesentlichen Umstand, dass die Tätigkeit für die Fa. X weder Teil der Ausbildung noch der Fortbildung des Bw. zur Erlangung einer Berufsbefugnis war und er diese daher auch nicht - unter In-Kauf-Nahme einer vorübergehend unüblich weiten Entfernung von seinem Wohnort - eingegangen ist, um seine Aus- oder Fortbildung abschließen zu können.
Zum Verweis des Bw. auf seine "Auswärtserfahrungen" sei angemerkt, dass der UFS nicht zu erkennen vermag, worin der Mehrwert einer "Auswärtserfahrung" aus einer Tätigkeit in B gegenüber einer Berufsausübung in A gelegen sein könnte.
Nach dem Verfahrensergebnis ist weiters nicht davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis des Bw. in B als von Beginn an zeitlich befristet anzusehen ist. Dies ergibt sich, wie bereits die Erstbehörde zutreffend erkannt hat, weder aus dem, nach Ablauf der Probezeit, unbefristet vereinbarten Dienstvertrag, noch aus der Höhe des vereinbarten Bezuges. Auch die Darstellung des Bw. in der Berufungsverhandlung spricht gegen ein befristet eingegangenes Dienstverhältnis. Demnach ist der Kontakt mit seinem späteren Dienstgeber in A nämlich erst durch die Kontakte aus dem Dienstverhältnis für die Fa. X und somit erst nach Eintritt in dieses Unternehmen entstanden. Die relativ kurze Dauer des Dienstverhältnisses mit der Fa. X lässt daher nicht den Schluss zu, dass dieses von Anfang an nur auf kurze Zeit eingegangen worden war. Der Bw. hatte nach dem Verfahrensergebnis tatsächlich keine konkrete Veranlassung, eine kurzfristige Beendigung durch den Dienstgeber zu befürchten.
Zur Bezugshöhe ist dem Dienstvertrag klar zu entnehmen, dass der über dem Kollektivvertrag gelegene Bezugsteil nicht in Hinblick auf eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart wurde, sondern dass diesem eine Überstundenabgeltung in pauschaler Form zu Grunde lag.
Aus Sicht des UFS war es augenscheinlich der privat begründete Wunsch des Bw., seinen Arbeitsort so bald als möglich wieder an den ursprünglichen Wohnort zurück zu verlegen - sei es wegen seiner familiären Situation oder auch wegen seiner Eigentumswohnung -, der ihn veranlasste den Wohnsitz in A beizubehalten. Dabei handelt es sich allerdings, im Sinne der dargestellten VwGH-Judikatur, nicht um objektiv derart gewichtige Umstände, dass sie eine Anerkennung des Werbungskostencharakters der dadurch bedingten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten rechtfertigen könnten.
Die zwischen den beiden Dienstorten in B und C. pendelnde Dienstverrichtung des Bw. ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal sie beim Bw. keine Kosten verursacht hat. Allenfalls hätte dieser Umstand noch eher für die Aufgabe des Wohnsitzes in A gesprochen, um zusätzliche Fahrten an den Wochenenden zu vermeiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten kurzfristiges Dienstverhältnis Auswärtserfahrung berufliche Fortbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-15278