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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.01.2006, RV/0943-S/02

Schadenersatzleistungen als Folge eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abzugsfähig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0943-S/02-RS1
Schadenersatzleistungen als Folge eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens (hier Industriespionage) sind nicht abzugsfähig, da dieses Fehlverhalten nicht der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, sondern unter das Abzugsverbot gem. § 20 EStG 1988 fällt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vertreten durch Mag.R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2000 unter anderem die Absetzung eines Betrages von ATS 500.000,- als Schadenersatzleistung an seinen ehemaligen Dienstgeber sowie die Zinsen und Spesen aus der Aufnahme des Darlehens zur Bezahlung dieses Betrages und ihm angefallene Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten.

Diese Aufwende seien im deshalb angefallen, da sein ehemaliger Dienstgeber (ein Unternehmen im P, welches sich mit der Verarbeitung von Textil-Laminaten beschäftigt) gegen ihn und die Vertreter seines derzeitigen Arbeitgebers eine Unterlassungsklage eingebracht habe. Dem Berufungswerber sei vorgeworfen worden, er habe das Wissen, welches er im Rahmen seiner Beschäftigung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber erworben habe, unlauter an seinen nunmehrigen Arbeitgeber weiter gegeben. Die vor dem LG im März 2000 durchgeführte Verhandlung habe mit einem Vergleich geendet. Der Berufungswerber sowie die Vertreter seines derzeitigen Arbeitgebers und das Unternehmen selbst hätten sich zu einer Zahlung von DM 250.000,- (pauschalierter Schadenersatz) verpflichtet. Auf Grund einer zwischen dem Berufungswerber und seinem nunmehrigen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung, habe er einen Anteil von insgesamt DM 150.000,-, welcher in zwei Teilbeträgen (ATS 500.000,- DM 71.050,- im April 2000 und DM 78.950,- spätestens Ende 2004) zu leisten sei, zu tragen gehabt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den Berufungswerber mit Bedenkenvorhalt auf, die Notwendigkeit des Aufwandes sowie die Unmittelbarkeit dieser Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung näher darzulegen, da aus den Ausführungen nicht ableitbar sei, dass abzugsfähige Werbungskosten vorlägen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes () führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass der Berufungswerber wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verklagt worden sei. Konkret sei es dabei um die Nutzung von Know-how nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur FirmaV gegangen, welches der Berufungswerber selbst entwickelt habe. Durch die unberechtigte Weitergabe dieser Informationen an die FirmaT , bei welcher der Berufungswerber nach seinem Ausscheiden beschäftigt sei und die dieses Know-how des Berufungswerbers zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwende, sei im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs die Bezahlung eines Schadenersatzes bzw. einer Vertragsstrafe an die FirmaV vereinbart worden. Die Schadenersatzzahlung habe DM 600.000,- betragen, wovon der Berufungswerber auf Grund einer Vereinbarung mit seinem derzeitigen Arbeitgeber (FirmaT ) DM 150.000,- zu tragen gehabt habe. Dieser Betrag sei in zwei Teilbeträgen zu leisten. Der erste Teilbetrag habe ATS 500.000,- betragen und sei über ein Bankdarlehen finanziert worden. Der zweite Teilbetrag in Höhe von DM 78.950,- sei bis zum zu bezahlen. Somit handle es um eine Ersatzleistung an den ehemaligen Dienstgeber des Berufungswerbers, wobei nach Ansicht des Parteienvertreters ein direkter Zusammenhang mit den erzielten Einkünften erkennbar sei. Der derzeitige Dienstgeber dürfe die Erfindung des Berufungswerber nutzen und besitze auch ein Patent (D). Die Einkommensteuerrichtlinen führen unter der RZ 1649 aus, dass Vertragsstrafen pauschalierter Schadenersatz seien und damit abzugsfähig wären. Da die Schadenersatzzahlung des Berufungswerbers auf einen Vertragsbruch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur FirmaV beruhen würden, vertrete der Parteienvertreter die Ansicht, dass die geleistete Zahlung des Berufungswerbers als Werbungskosten absetzbar sei. Diese Ansicht werde auch von Doralt in seinem Kommentar (§ 16 Rz 18) vertreten. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0048 verwiesen. Da der Berufungswerber nicht auf Grund privater Verbindungen zu seinem derzeitigen Dienstgeber Know-how an diesen weitergegeben habe, sondern lediglich ein Fehlverhalten des Berufungswerbers vorliege, welches der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei, seien die Schadenersatzzahlungen bzw. die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Schadenersatzzahlung auf jeden Fall als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung und führte unter anderem aus, dass Schadenersatzleistungen nach Lehre und Rechtsprechung nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn das Fehlverhalten, das zur Schadenersatzleistung geführt habe, der beruflichen Sphäre zuzurechnen sei. Ein solches Fehlverhalten sei aber nur dann beruflich bedingt, wenn der Schaden aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten verursacht worden sei. Da das Know-how mit dem Wissen um die rechtlichen Folgen an den neuen Dienstgeber weitergegeben worden sei, sei die Schadensverursachung vorsätzlich erfolgt und daher der privaten Lebensführung zuzuordnen. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen (Schadenersatzleistung und Kosten des Strafverfahrens) als Werbungskosten sei daher ausgeschlossen. Die beantragte Absetzung der Aufwendungen (ATS 581.345,45, € 42.248,02) könne daher nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass aus der vorgelegten Beilage I ersichtlich sei, dass sich der Berufungswerber auf Grund einer Einschaltung in der Zeitung Textil & Wirtschaft bei der FirmaT für die Stelle eines Textilfachmannes für Beschichtung und Lamination beworben habe. Zuvor habe er sein Dienstverhältnis als technischer Betriebsleiter der FirmaV gelöst. Aus seinem Lebenslauf gehe hervor, dass der Berufungswerber seit 1960 in verschiedenen Firmen der Textilindustrie in leitenden technischen Positionen bis zum Betriebs- und Produktionsleiter gearbeitet habe und sich ein umfangreiches technisches Wissen erarbeitete. Dieses bei verschiedenen Dienstgebern erworbene technische Wissen sowie seine Berufserfahrung habe er bei seinem neuen Dienstgeber eingebracht und angewandt. Die fast vierzigjährige einschlägige, breite Berufserfahrung war Grund für die Einstellung des Berufungswerbers bei der T-T. Es entspreche also nicht den Tatsachen, dass der Berufungswerber "Know-how" seines früheren Dienstgebers, der FirmaV wissend um die rechtlichen Folgen an seinen neuen Dienstgeber T-T weitergegeben habe. Er habe, wie die meisten Arbeitnehmer, sein erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber eingebracht und habe nie die Absicht bzw. den Vorsatz gehabt, wissentlich eine schädigende oder strafbare Handlung zu begehen. Die Behörde führe in diesem Zusammenhang aus, dass der Vorsatz des Berufungswerbers auch aus der Geltendmachung von Kosten für ein "Strafverfahren" ersichtlich sei. Wie aus der Kostennote des rechtsfreundlichen Vertreters jedoch zu ersehen sei, würden die verrechneten Kosten nur das "Vorverfahren zu einem Strafverfahren" betreffen. Außerdem wurden im Rahmen des Vergleiches die gegenseitig gestellten Strafanzeigen zurückgezogen. Die Einleitung eines Vorverfahrens bedeute nach Ansicht des Parteienvertreters nicht auch dass ein Vorsatz des Berufungswerbers gegeben gewesen sei. Auf Grund der bisherigen Ausführungen und im Besonderen durch den Abschluss des Vergleiches, vertrete der Parteienvertreter die Ansicht, dass der Berufungswerber ein Schaden aus einem ungewollten Verhalten verursacht habe und damit sein Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Es werde daher um Stattgabe des Berufungsbegehrens und um Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen (ATS 581.345,45) als Werbungskosten ersucht.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass auf Grund der langjährigen Erfahrung des Berufungswerbers, als leitender Angestellter davon auszugehen sei, dass dem Berufungswerber die Verschwiegenheitspflichten evident gewesen seien. Die unberechtigte Weitergabe des einschlägigen Fachwissens - in diesem Zusammenhang werde auf die Beantwortung des Vorhaltes vom verwiesen - könne daher nicht auf ein ungewolltes Verhalten, wie in der Berufungsschrift ausgeführt worden sei, zurückgeführt werden. Die getätigten Aufwendungen des Berufungswerbers seien somit nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0048 verwiesen. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde nach Gewährung von Fristverlängerungen ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg) gestellt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber bei seinem neuen Arbeitgeber nicht ein bestimmtes, nämlich bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber, der FirmaV erworbenes Know-how weitergegeben habe, sondern ausschließlich sein Wissen auf Grund seiner 40-jährigen Berufserfahrung eingebracht habe. Dies könne nicht mit dem bloßen Kennen von Verschwiegenheitspflichten begründet werden. Das vom Finanzamt angeführte Zitat aus der Vorhaltsbeantwortung betreffend die "unberechtigte Weitergabe" könne nicht als Schuldbekenntnis formuliert und verstanden werden. Dem Vergleich mit dem früheren Arbeitgeber, der FirmaV sei nur deshalb zugestimmt worden um einen jahrelangen Rechtsstreit zu verhindern. Es werde daher nochmals der Antrag auf Stattgabe des Berufungsbegehrens gestellt.

Für die Erledigung der Berufung ist die durch das Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG) bedingte Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) zuständig. Der Berufungswerber wurde von der Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat verständigt.

Der Berufungswerber wurde vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen.

1) Schriftliche Vereinbarung

Sie werden gebeten - sofern ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine sonst zwischen Ihnen und dem/den Vertreter/Vertretern der Firma V-GmbH abgeschlossene schriftliche Vereinbarung in der die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterfertigt wurden - zu übersenden.

2) Unterlassungsklage

Die Firma V, vertreten durch Dr.N.V. brachte zu GZ eine Unterlassungsklage (Klageschrift vom ) gegen sie, die T-GmbH, (Vertreter GF D.S und W.K.) sowie gegen W.K. und D.S ein.

Sie werden ersucht Kopien der Klageschrift vom sowie der Erwiderung durch die Beklagten (Klagebeantwortung) und die "neu eingereichten Klagen" sowie "den Artikel in der Textilwirtschaft vom August 1999" - siehe Punkt IX des Vergleiches vom - vorzulegen.

3) Einstweilige Verfügung

Der vorliegenden Kopie des geschlossenen Vergleiches vom (Punkt I) ist zu entnehmen, dass die Firma V im Zusammenhang mit ihrer Klage auch eine einstweilige Verfügung erwirkte.

Sie werden ersucht Kopien der einstweiligen Verfügung vom zu GZ und 1 H sowie ein allenfalls dagegen erhobener "Widerspruch" gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung zu übersenden.

4) Strafanzeige

Der vorliegenden Kopie des geschlossenen Vergleiches vom (Punkt VII) sowie der vorgelegten Kopie der Kostenrechnung ihres rechtsfreundlichen Vertreters ist zu entnehmen, dass gegen sie eine Strafanzeige erstattet worden ist, die im Rahmen des Vergleiches zurück genommen wurde.

Sie werden ersucht Kopien der gegen sie erstatteten Strafanzeige sowie ihre "Rechtfertigung" vorzulegen.

5) Punkt VIII des Vergleiches vom

Der Vertragspunkt VIII hat folgenden Inhalt:

"Die Beklagten zu 1), 2 und 4) erklären, dass sie niemals von den durch den Beklagten zu 3) mitgenommenen EDV-Daten der Klägerin Gebrauch gemacht oder diese sonst wie gespeichert haben mit Ausnahme der Anlagen zum Protokoll und verpflichten sich, dies auch in Zukunft zu unterlassen."

5.1 EDV-Daten der Klägerin

Welche "EDV Daten der Klägerin" haben sie mitgenommen?

Ist die Schlussfolgerung, dass sie anlässlich des Wechsels ihres Arbeitgebers im Frühjahr 1997 nicht berechtigt waren "EDV-Daten der Klägerin" mitzunehmen, zutreffend?

Um eine Stellungnahme wird gebeten.

5.2 Anlagen zum Protokoll

Ist die Schlussfolgerung, dass sie anlässlich des Wechsels ihres Arbeitgebers im Frühjahr 1997 berechtigt waren "die Anlagen zum Protokoll" mitzunehmen, zutreffend?

Wenn ja, welche "Anlagen zum Protokoll" durften sie mitnehmen und was ist unter den "Anlagen zum Protokoll" zu verstehen.

6) Punkt X und XI des Vergleiches vom

Der Vertragspunkt X und XI haben unter anderem folgenden Inhalt:

"Die Beklagten bezahlen an die Klägerin eine Pauschalbetrag von DM 250.000,-- (i. W.: zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark),.....Die Beklagten tragen die erstattungsfähigen Kosten des vorliegenden Rechtsstreites aus einem Streitwert von 1,3 Mio. DM."

Der Vergleichsausfertigung ist nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates Salzburg (UFS, Salzburg) zu entnehmen, dass die Beklagten insgesamt einen Betrag von 1,550 Mio. DM zu entrichten hatten. Das die Beklagten insgesamt diesen Betrag zu leisten hatten, ergibt sich auch aus den Ausführungen in der eingereichten "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 Werbungskosten".

In der zwischen Ihnen und dem Vertreter ihres Arbeitgebers geschlossenen Vereinbarung vom ist festgehalten, dass sie sich nur an den im Punkt X der Vereinbarung festgehaltenen Zahlung beteiligt hätten.

Entgegen den Ausführungen in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 Werbungskosten", ist der Stellungnahme ihres Parteienvertreter vom zu entnehmen, dass "die Schadenersatzzahlung DM 600.000,--" betragen habe und sie DM 150.000,- zu zahlen gehabt hätten.

Da die Ausführungen in der Vereinbarung vom sowie in der Stellungnahme des Parteienvertreter vom im Widerspruch zu den Bedingungen des Vergleiches und zu den Angaben in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 Werbungskosten" stehen, werden Sie ersucht ausführen, welche Angaben den Tatsachen entsprechen.

7) Schadenbetrag DM 150.000,-

Nach der Vereinbarung vom war der Betrag von DM 150.000,- von ihnen wie folgt einzubringen:

I) 1. Teilbetrag ATS 500.000,- (DM 71.050,-)

Diese Summe ist im April 2000 an die T.T. einzuzahlen.

II) 2. Teilbetrag (Rest) DM 78950,- wird bis spätestens Ende 2004 von Herrn L eingebracht. Über die Zahlungsweise wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

Den Teilbetrag von ATS 500.000,- haben sie, nach der vorliegenden Bestätigung der T.T.GmbH durch Ausstellung eines Schecks über € 36.336,42, bezahlt.

Den vorliegenden Kontoauszug zu Konto 3 ist jedoch zu entnehmen, dass ein Scheck über € 36.436,05 eingelöst worden ist (Lastschrift ).

Haben sie nun einen Scheck über € 36.336,42 oder über € 36.436,05 ausgestellt?

Da im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Schecks (April 2000) der Euro in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zwar ein gesetzliches Zahlungsmittel war aber nur als Buchgeld existierte, werden Sie ersucht die Gründe anzuführen, warum dieser Scheck in Euro ausgestellt worden ist, zumal sowohl der Darlehensbetrag als auch in der Vereinbarung ATS angeführt sind bzw. DM angegeben sind.

8) Widersprüchliche Angaben

In Beantwortung eines Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom führt ihr Parteienvertreter unter anderem Folgendes aus:

"Herr L wurde zum Schadenersatz wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verklagt. Konkret ging es hierbei um die Nutzung von Know-how nach Beendigung des Dienstverhältnisses, welches er im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Fa. zum Großteil selbst entwickelt hat. Durch die unberechtigte Weitergabe dieser Informationen an die T., welche das Know-how von Herrn L zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwendete, wurde im Rahmen eines Vergleiches die Bezahlung eines Schadenersatzes bzw. einer Vertragsstrafe an die Fa. vereinbart."

In der Berufung (verfasst am , Eingangstempel Finanzamt ) wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass unser Mandant, Herr P.L. , "Know-how" seines früheren Dienstgebers, der Firma V wissend um rechtliche Folgen an seinen neuen Dienstgeber, der Firma T.T., weitergegeben hat. Herr L hat, wie die meisten Arbeitnehmer, sein erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber eingebracht und es lag nicht in seiner Absicht bzw. hatte er nie den Vorsatz, wissentlich eine schädigende oder gar strafbare Handlung zu begehen."

Sie werden daher gebeten, zu diesen widersprüchlichen Angaben Stellung zu nehmen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, dass ein Dienstnehmer, der nur sein "erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber einbringt" von seinem ehemaligen Dienstgeber wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geklagt wird, sich gegen eine mögliche Strafverfolgung zur Wehr setzen muss, einem gerichtlichen Vergleich zustimmt und sich im Innenverhältnis zur Zahlung eines Betrages von DM 150.000,- verpflichtet, wenn er nur "erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber einbringt", wie der Parteienvertreter - entgegen seinen Angaben in Beantwortung des Vorhaltes - ausführt.

9) Erfinder des deutschen Patents mit der Nr. 1

In Beantwortung eines Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom führt ihr Parteienvertreter unter anderem Folgendes aus:

"Der derzeitige Dienstgeber, die Firma T. darf die Erfindung von Herrn L nutzen und besitzt dafür auch ein deutsches Patent mit der Nr: 1."

Haben sie ihre Erfindung, die zu einer Patenterteilung geführt hat, unentgeltlich an die T.T. überlassen?

Werden aus dieser Nutzungsüberlassung Einnahmen erzielt?

Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, werden Sie gebeten die Gründe anzuführen.

Eine vorgenommene Internetrecherche (http://www.dpma.de/index) hat ergeben, dass das Patent DE 1 (http://publikationen.dpma.de/) am angemeldet wurde und die Veröffentlichung mit erfolgte.

Haben sie diese Erfindung im Rahmen ihres bis Ende März 1997 währenden Dienstverhältnisses zur Firma V entwickelt?

Eine Beantwortung des Vorhaltes sowie die Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgten trotz gewährter Fristverlängerung nicht.

Die bestehende gesetzliche Verpflichtung der amtswegigen Wahrheitsfindung erforderte es, Dr.N.V., als vertretungsbefugtes Organ der FirmaV auf schriftlichen Weg einzuvernehmen. Die gesetzlichen Grundlagen auf denen sich dieses Ersuchen gründete (§§ 114, 115, 143, 170, 171, 172, 173, 174, 176, 260 und 279, der Bundesabgabenordnung - BAO -), wurden in der an Dr.Vo gerichteten Aufforderung angeführt und das vertretungsbefugte Organ wurde gebeten bekannt zu geben ob ein Grund(Gründe) zur Verweigerung der Aussage vorliege(n). Auf die Verpflichtung Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten, wenn kein Grund (Gründe) zur Verweigerung der Aussage vorläge, wurde Dr.Vo aufmerksam gemacht.

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte Dr.Vo umgehend mit, dass kein Grund für eine Verweigerung der Aussage vorliege und er bereit sei auszusagen. Er wurde ersucht, die nachstehend angeführten Auskünfte wahrheitsgemäß, nach besten Wissen und Gewissen zu erteilen und sofern Urkunden oder schriftliche Unterlagen vorliegen diese in Kopie zu übersenden.


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1
Eine Beschreibung des Aufgabenbereich des P.L. im Rahmen seiner Beschäftigung zur FirmaV
2
Wurde mit P.L. ein Dienstvertrag oder eine schriftliche Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen?
2.1
Sofern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, werden Sie ersucht diese in Kopie vorzulegen.
3
Lösung des Dienstverhältnisses
3.1
Aus welchen Gründen wurde das Dienstverhältnis gelöst
3.2
Wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst?
3.3
Wenn nein, hat eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung statt gefunden?
3.3.1
Wenn ja, in welcher Form hat diese statt gefunden und um Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen wird gebeten.
3.4
Wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich oder nicht einvernehmlich gelöst wurde, wurden außer der Auseinandersetzung auch sonstige Schritte, wie z.B. eine Anzeige gegen P.L. erstattet?
3.4.1
Wenn ja, werden Sie ersucht die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
3.4.2
Wenn eine Anzeige erstattet wurde, hat P.L. eine Stellungnahme abgegeben?
3.4.2.1
Wenn ja, werden Sie ersucht die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
4
Hat P.L. im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur FirmaV eine "Diensterfindung" gemacht?
4.1
Wenn ja, welche (allgemeine Beschreibung)?
4.2
War P.L. berechtigt diese "Diensterfindung" eigenständig bzw. nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Weitergabe oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen?
4.2.1
Wenn ja, in welchem Umfang war P.L. berechtigt diese "Diensterfindung" eigenständig bzw. nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Weitergabe oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.
5
Patentanmeldungen

Eine Internetrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (siehe Kopien zu http://www.dpma.de/index) hat Folgendes ergeben:

Die FirmaT nahm nur ca. fünf Monate () nach Beendigung des Dienstverhältnisses von P.L. () zur FirmaV und nur ca. zwei Monate nach der erfolgten Anmeldung (, Nr.: DE 2) der FirmaV (Titel: "Vorrichtung zum Auftragen von Kleber auf Bahnmaterial") eine Anmeldung mit dem Titel "Vorrichtung zum Auftragen von Schmelzkleber auf Bahnen" (Nr.: DE 19) vor.


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5.1
Hat P.L. an der Entwicklung der "Vorrichtung zum Auftragen von Schmelzkleber auf Bahnmaterial" und damit an der Anmeldung Nr.: DE 19 auf Grund seines Aufgabenbereiches im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur FirmaV gearbeitet?
5.1.1
Wenn ja, waren seine Arbeiten von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung dieser Vorrichtung?
5.2
War P.L. - sofern er ihm Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zur FirmaV an der Entwicklung gearbeitet hat - berechtigt seine Arbeiten eigenständig oder durch Weitergabe bzw. kommerziell zu nutzen?
5.3
Wenn nein, erfolgte trotzdem eine eigenständige Nutzung durch P.L.?
5.3.1
Wie erfolgte eine eigenständige - auch widerrechtliche - Nutzung oder Weitergabe bzw.- kommerzielle Verwertung durch P.L.?

In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens führte Dr.Vo zu Punkt 1 und 2 des Ersuchens aus, dass P.L. im Jahr 1990 als technischer Leiter eingestellt worden sei und sein Aufgabenbereich die gesamte technische Leitung des Betriebes umfasst habe. Es sei ein Anstellungsvertrag mit üblichen Bedingungen abgeschlossen worden in dem im Hinblick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen worden sei. Wegen des lang zurückliegenden Zeitraumes läge der Vertrag nicht mehr vor. Zu Punkt 3 und 3.1 wurde angegeben, dass es im März 1996 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Geschäftsleitung und P.L. gekommen sei in deren Folge der Berufungswerber kündigte und den Betrieb verlassen habe. Die Kündigung wurde von der Unternehmensleitung angenommen und erst auf dringendes Ersuchen der Ehegattin des Berufungswerbers (14 Tage nach der Kündigung) wieder zurück genommen, da sich der Berufungswerber nach der Kündigung im Krankenhaus befunden habe. Durch die inzwischen erfolgte Einstellung des A.H. als Betriebsleiter, war der Berufungswerber in "etwas untergeordneter" Stellung wieder im Unternehmen tätig. Es seien Strafanzeigen (Punkt 3.4) erstattet worden, welche im Rahmen des Vergleiches wieder zurückgenommen worden seien. Der Berufungswerber habe keine Diensterfindung (Punkt 4) gemacht, sondern A.H. habe Neuerungen in der Fertigung eingeführt, die letztlich vom Unternehmen zum Patent angemeldet worden seien Das angemeldete Patent beruhe somit auf der Erfindung des A.H.. Herrn H. sei in der Zeit in der an den Verbesserungen gearbeitet habe aufgefallen, dass ein von ihm angelegter Ordner mit der Bezeichnung "technische Verbesserungen" aus seinem Büro verschwunden sei. Diesen Ordner habe, wie sich auf Befragen ergeben habe, der Berufungswerber "entwendet". Er sei daraufhin zurecht gewiesen und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Unternehmen, wenn mit diesen Unterlagen "unrechtmäßige Dinge geschehen würden" nicht gewillt sei dies hinzunehmen. Mit habe P.L. sein Arbeitsverhältnis gekündigt um in Hinkunft selbständig tätig zu sein. Er sei von der Geschäftsleitung ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung aufmerksam gemacht worden. Bereits ca. drei Monaten nach der Kündigung wurde in Erfahrung gebracht, dass P.L. bei einem der größten Konkurrenten der FirmaV - der FirmaT - angestellt worden sei und "sämtliche Unterlagen, sowie die EDV der FirmaV mitgenommen und dort preisgegeben habe." In der Folge sei ein langwieriger Prozess unter anderem auch gegen P.L. geführt worden. Eine bei Herrn L vorgenommene Hausdurchsuchung habe ergeben, dass "die gesamte EDV" der Fa. darunter auch die Konstruktionsunterlagen der Maschine, die der Berufungswerber entwendet habe, auf seinem privaten PC gespeichert gewesen waren. Diese Unterlagen seien mit dem Stempel der T. versehen gewesen, an die diese vom Berufungswerber weitergegeben worden seien. Zu Punkt 5) - Patentanmeldungen - des Auskunftsersuchens wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber an keinerlei Entwicklungen der Erfindung des A.H., die zur Erteilung des Patents geführt habe, mitgewirkt habe. P.L. habe eine eigenständige, widerrechtliche Nutzung der Entwicklung der Fa. insofern vorgenommen, als er diese in allen Details sowie zusätzlich alle Unterlagen über das Prüfsystem, die Kalkulation des Unternehmens und die "Kunden" an seinen neuen Dienstgeber - die FirmaT - weitergegeben habe. Dr.Vo übersandte unter anderem auch die bereits vom Berufungswerber angeforderte Kopie der Einstweiligen Verfügung des LGs vom (Az: GZ) sowie einen Zeitungsbericht aus einer österreichischen Tageszeitung (Salzburger Nachrichten) vom (Titel: "Spion aus dem Wäschekorb") und einen weiteren Artikel der Zeitschrift Textilwirtschaft vom (Titel: "Der Lopez aus S. ").

Durch die Einstweilige Verfügung des LGs vom wurde es der FirmaT , ihren Organen sowie P.L. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,- verboten eine Vorrichtung zum Auftragen von Kleber auf Bahnmaterial, wie diese bei der FirmaV gemäß der Konstruktionszeichnung dieses Unternehmens (Anlage K 10) besteht zu verwenden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Fa. durch ihren technischen Betriebsleiter A.H., eine Vorrichtung zum Auftragen von Kleber auf Bahnmaterial sowie deren Konstruktion, wie diese in der Folge detailliert beschrieben wurde, entwickeln habe lassen. Die FirmaT (Antragsgegnerin) sei wie die FirmaV (Antragstellerin) auf dem Gebiet der Herstellung textiler Laminate tätig. P.L. sei Betriebsleiter der Antragstellerin gewesen und nunmehr leitender Angestellter der Antragsgegnerin. Er habe, wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung des K.H. vom glaubhaft gemacht habe, anlässlich seines Ausscheidens bei der Antragstellerin Unterlagen fotokopiert und mitgenommen, aus welchen die detailliert beschriebene Konstruktion hervorgehe. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des A.H. vom habe dieser glaubhaft gemacht, dass die im Rahmen einer staatanwaltlichen Durchsuchung bei der Antragsgegnerin am vorgefundene Maschine, welche alle detailliert beschriebenen Merkmale der von ihm geschaffenen Konstruktion verwirklicht habe, von ihm entwickelt worden sei. Diese Maschine sei auf Grund der von P.L. kopierten Unterlagen hergestellt worden, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A.H. ergeben habe.

Dem Zeitungsartikel der österreichischen Tageszeitung ist unter anderem zu entnehmen, dass auch ein "Rohr-Rakel System" Gegenstand einer Industriespionage sein könne und eine bayrische Textilfirma habe, nachdem P.L. dort angestellt worden sei, die "Notbremse" gezogen und mit diesem "Verfahren" nicht mehr arbeite, welches ein "Spion" mitgebracht habe.

In dem Artikel der Zeitschrift Textilwirtschaft wird ausgeführt, dass es ein Irrglaube sei, wenn man annehme, dass sich Industriespionage nur dann lohne, wenn man von General Motors zu VW wechsle, wie dies José Igancio Lopez getan habe. Im österreichischen S. habe die Firma V ein ähnliches Schicksal wie General Motors erlitten. Der Lopez von S. heiße P.L. , der bis Ende März 1997 als Betriebsleiter bei der Fa. beschäftigt gewesen sei. Dieser habe die Konstruktionspläne für das von der Fa. selbst entwickelte Verfahren Kleber auf Bahnmaterial aufzutragen an seinen derzeitigen Arbeitgeber und Konkurrenten seines ehemaligen Dienstgebers weitergegeben. Als er im März 1997 die Fa. verlassen habe, habe er elektronisch gespeicherte Daten über Kunden, Marktinformationen, Preise und Kalkulationen seines ehemaligen Arbeitgebers mitgenommen. Ein Vierteljahr nach seinem Ausscheiden sei die Fa. darauf aufmerksam gemacht worden. Ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren habe erst durch die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der Firma T. im September 1998 die von P.L. begangene Industriespionage bestätigt. Dieser Mitarbeiter habe bezeugt, dass die Firma T. seit mehr als einem Jahr mit der patentierten V-Technik arbeite und er selbst die kopierten Konstruktionsunterlagen zeitweise aufbewahrt hätte sowie EDV-Daten der FirmaV in die EDV von T. eingegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft München sei mit der Untersuchung beauftragt und dabei fündig geworden.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Berufungswerber folgende dem UFS, Salzburg vorliegende Unterlagen übersandt:

Aufforderung an Dr.Vo vom

Beantwortung der Aufforderung vom

Einholung einer Aussage als Auskunftsperson gem. § 143 BAO

Schriftliche Aussage des Dr.Vo vom

Protokoll des LGs vom

Einstweilige Verfügung des LGs vom

Kopie Zeitungsartikel Salzburger Nachrichten vom 3

Kopie Zeitungsartikel Textilwirtschaft vom 5

Der Berufungswerber wurde ersucht, innerhalb von zwei Wochen, ab Erhalt dieser Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben insbesondere im Hinblick darauf, dass entgegen seinen bisherigen Behauptungen er nicht ein "erarbeitetes Wissen" bei seinem neuen Dienstgeber T. eingebracht habe, sondern Betriebsgeheimnisse der FirmaV widerrechtlich weitergegeben habe.

Weder vom Berufungswerber noch von seinem Parteienvertreter wurde eine Stellungnahme abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO).

Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH ", 2219/79").

Der Berufungswerber hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die den betrieblichen bzw. beruflichen Zusammenhang der von ihm als "Schadenersatz" geleisteten Zahlungen sowie die sonstigen Aufwende, offen zu legen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter anderem vor, dass er zwar wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verklagt worden sei und auch einen Vertragsbruch begangen habe, weil er Know-how, das er (angeblich) selber entwickelt habe seinem derzeitigen Dienstgeber weitergegeben habe. Dies sei aber lediglich auf ein Fehlverhalten zurückzuführen, welches der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei und die Aufwendungen daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten seien. Im Berufungsverfahren wurde behauptet der Berufungswerber habe lediglich seine vierzigjährige einschlägige, breite Berufserfahrung bei seinem neuen Dienstgeber eingebracht, die auch Grund für seine Einstellung gewesen sei. Er stellte in Abrede, dass er "Know-how" seines früheren Dienstgebers wissend um die rechtlichen Folgen an seinen neuen Dienstgeber weitergegeben habe. Der Schaden sei durch ungewolltes Verhalten verursacht worden und damit der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Im Verfahren vor dem UFS, Salzburg schließlich beantwortete weder der Berufungswerber noch sein Parteienvertreter den Bedenkenvorhalt, obwohl dieser eine Stellungnahme zusicherte und äußerte sich auch nicht zu der Vorhaltung, dass er Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers widerrechtlich weiter gegebe habe.

Der Berufungswerber ist weder seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen noch hat er an der Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes mitgewirkt. Das Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante Tatsachen, die der Argumentationslinie, welche nach der widersprüchlichen Beantwortung des Bedenkenvorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz (Klage wegen eines Treuebruchs kontra ungewolltes Fehlverhalten) gewählt wurde zuwiderlaufen würden, vor der Abgabenbehörde nicht nur zu verbergen sondern auch an der Sachverhaltsermittlung nicht mehr mitzuwirken. Die wahren Verhältnisse wurden erst durch die Einholung eines Auskunftsersuchens des UFS, Salzburg im November 2005 offenbar. Die wahrheitsgemäße Offenlegung und Mitwirkung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen.

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988).

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988).

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG 1988).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass auch Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers bzw. des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind, Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein können.

Voraussetzung ist aber, dass das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen sind. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) in Ausübung seiner betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht. In solchen Fällen ist zwar das Fehlverhalten an sich nicht durch den Betrieb (Beruf) veranlasst, es tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem Betriebszweck (Beruf) derart in den Hintergrund, dass es bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung des betrieblichen Geschehens (Berufes) von diesem mit umfasst wird ( sowie vgl. die Erkenntnisse vom , 92/15/0171; , 93/14/0030; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Rz 39 Stichwort: "Schadenersatzleistungen").

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen (beruflichen) Veranlassung durchschneidet. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der treuhandwidrigen Übergabe von Schecks an eine Person, zu der eine "langjährige freundschaftliche Beziehung" bestand (Erkenntnis vom , 13/0681/78) die Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen ebenso verneint wie in einem Fall, in dem von einem Zusammenhang des schädigenden Verhaltens mit einem außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Projekt auszugehen war (Erkenntnis vom , 92/15/0171). Andererseits wurde in der Erkenntnis vom , 85/13/0041, die Abzugsfähigkeit bejaht, weil ein Zusammenhang mit einer privat veranlassten Ausfallsbürgschaft nicht zu erkennen war. Im Erkenntnis vom , 93/14/0030, wurde die Anerkennung als Betriebsausgabe (über eine Präsidentenbeschwerde) deswegen nicht als rechtswidrig erkannt, da das Treuhandgeld auf Grund einer unrichtigen Angabe einer Angestellten an eine dem Steuerpflichtigen nicht nahe stehende Person vorzeitig ausbezahlt wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof Schadenersatzzahlungen in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen auf betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrten dann nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) anerkannt, wenn der Unfall auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers zurückzuführen war (Erkenntnis vom , 97/14/0071).

Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abzugsfähig (vgl. die Erkenntnisse vom , 92/15/0171, und vom , 93/14/0030, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 4 Abs. 4 EStG 1998 allgemein Rz 36 Stichwort: Schadenersatzleistungen).

Auf Grund dieser in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansicht, sind die im angefochtenen Bescheid sowie durch die vom UFS, Salzburg vorgenommene Einholung eines Auskunftsersuchens und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Kopie der einstweiligen Verfügung des LGs vom ) festgestellten Tatumstände (widerrechtliche Weitergabe der Konstruktionsunterlagen durch P.L. an seinen derzeitigen Arbeitgeber und Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem LG) eine die betriebliche/berufliche Sphäre überschreitende aus privaten Gründen motivierte Fehlleistung des Beschwerdeführers durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten.

Der Berufungswerber war unstrittig mit der gesamten technischen Leitung der FirmaV betraut. Er war in dieser Eigenschaft auch nach seiner Kündigung und Wiedereinstellung sowie der Einstellung des A.H. als Betriebsleiter mit den Verbesserungen die in diesem Unternehmen entwickelt worden sind bestens vertraut vertraut. Der Berufungswerber hatte aber nicht nur Zugang zu den technischen Neuerungen sondern auch zu speziellen Daten, wie der Kalkultion und der Kundendatei.

Es war ihm evident, dass nicht er diese Weiterentwicklungen vorgenommen hat, sondern A.H.. P.L. hat sich die Konstruktionsunterlagen der von A.H. entwickelten Maschine, die Kalkulationsgrundlagen sowie die Kundendaten mit dem Wissen angeeignet diese Unterlagen für seine Zwecke zu nutzen um sich beruflich neu zu orientieren. Der Berufungswerber hat die sich ihm durch die unberechtigte Aneignung der Konstruktionsanlagen sowie weiterer Unterlagen (Prüfsystem, Kalkulation und Kundendaten) seines ehemaligen Arbeitgebers gebotene Möglichkeit eines Wechsels zu einem Hauptkonkurrenten der Fa.V,S wissentlich genutzt und nicht aus Versehen oder ungewollten Verhalten gehandelt, wie behauptet wurde. Er hat die ihn treffende Verpflichtung zur Geheimhaltung aufs Gröbste verletzt und durch die wissentliche Weitergabe ein bewusst pflichtiges Verhalten gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber gesetzt.

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten der bewussten Weitergabe der Konstruktionsunterlagen, der Unterlagen über das Prüfsystem, der Kalkulation sowie der Kundendaten der Fa.V,S an seinen derzeitigen Dienstgeber T-T,F, das Band der betrieblichen (beruflichen) Veranlassung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen durchschnitten. Die mit diesem bewusst pflichtwidrigen Verhalten verbundenen Folgen - die interne Einigung zwischen seinem jetzigen Arbeitgeber und ihm über Teilung des zu leistenden Schadenersatzes auf Grund des vor dem LG geschlossenen Vergleichs, sowie die ihm angefallenen Aufwendungen für seine rechtsfreundliche Vertretung in dem gegen ihn eingeleiteten Vorverfahren als Folge einer gegen ihn eingebrachten Anzeige - schließen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in Höhe von ATS 581.345.,45 als Betriebsausgaben (Werbungskosten) aus.

Diese Aufwendungen sind deshalb nicht abzugsfähig, weil der Berufungswerber nicht aus Versehen oder einem sonstig ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht hat, sondern bewusst pflichtwidrig gehandelt hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, der nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg nicht der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen ist und somit unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG 1988 fällt.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schadenersatzleistung
private Gründe
bewusst pflichtwidriges Verhalten
grob fahrlässiges Verhalten
Fehlverhalten
ungewolltes Verhalten
Verweise



Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Rz 36 Stichwort: Schadenersatzleistung
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Rz 39 Stichwort: Schadenersatzleistung

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