Bindung des ESt - Bescheides an F - Bescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2001 | Einkommen | 211.440,00 S | Einkommensteuer | 29.340,00 S |
15.365,94 €
| 2.132,22 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber die Einkommensteuer (ESt) für das Jahr 2001 mit 585,38 € festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt werden mussten.
Am langten eine Berufung und eine Steuererklärung für 2001 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt übernahm die Einkünfte erklärungsgemäß und ergänzte die Bemessungsgrundlage der ESt um die laut Feststellungsbescheid vom zu StNr: xxx/yyyy - es handelt sich dabei um eine stattgebende Berufungsvorentscheidung (BVE) - gem. § 188 festgestellten anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Bw. in Höhe von 7.648,45 € bzw. 105.245,00 ATS. Mit BVE vom , zugestellt am 11. März, wurde die ESt für 2001 mit einem Betrag von 2.132,22 € neu festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. April neuerlich das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, der bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dazu gerechnete Betrag von 7.648,74 € sei dem Bw. von seinem Bruder geborgt worden, den müsse er wieder zurückzahlen. Es sei daher dieser Betrag nicht zu den Einkünften zu zählen.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe richtigerweise als Vorlageantrag und legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 188 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (in der Folge kurz BAO) werden die Einkünfte (Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
mehrere Personen beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (; , 95/14/0021; BFH BStBl 1992 II, S. 4).
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen zum Beispiel bei einer OHG, KG, OEG, KEG, GesbR vor (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 2 zu § 188).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Firma FSOEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, an denen mehrere Personen (Gesellschafter) - darunter auch der Bw. - beteiligt waren.
Es liegt hier ein klassischer Anwendungsfall des zitierten § 188 Abs. 1 BAO vor, wonach dann, wenn an Einkünften aus Gewerbebetrieb mehrere Personen beteiligt sind, diese Einkünfte in steuerlicher Hinsicht in einem Feststellungsverfahren bescheidmäßig festzustellen sind.
Dies passierte auch, indem die Einkünfte der FSOEG im Rahmen eines vom Finanzamt durchgeführten Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden, im vorliegenden Fall mit Bescheid vom .
Gegenstand der Feststellung ist laut § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Der Spruch des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung hat neben dem Bescheidadressaten zu enthalten:
Art der Einkünfte,
Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte,
Feststellungszeitraum und
Namen der Beteiligten und Höhe ihrer Anteile.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Es besteht sohin eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 192 u. die dort zit. Verweise auf ; , 96/15/0083).
In weiterer Folge bestimmt auch § 252 Abs. 1 BAO, dass dann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO stellen Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide dar ().
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 252; , 0200; , 94/13/0273).
Im gegenständlichen Fall ist in sachverhaltsmäßiger Sicht festzuhalten, dass das Finanzamt zunächst einen EST - Bescheid für das Jahr 2001 erlassen hat, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Bw. eine ESt - Erklärung vor. Zwischenzeitig erging auch ein Feststellungsbescheid betreffend eine OEG, an der der Bw. beteiligt war. Das Finanzamt hatte damit in der BVE betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2001 sowohl die eingebrachte Steuererklärung des Bw. zu berücksichtigen als auch den im angesprochenen Feststellungsbescheid festgesetzten Anteil, der auf den Bw. entfällt.
Diese Feststellung war bescheidmäßig erfolgt und an S.F. ergangen. Der Anteil des Berufungswerbers an den Einkünften der OEG ist mit 7.648,45 € bzw. 105.245,00 S festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid wurde - auch von anderen Gesellschaftern - kein weiteres Rechtsmittel eingebracht, er erwuchs daher in Rechtskraft.
Im gegen die BVE eingebrachten Vorlageantrag ist das Berufungsbegehren allein gegen die Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer gerichtet. Es wird eingewendet, dass der Anteil aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu hoch angesetzt sei.
Da es sich aber bei dem ESt - Bescheid um einen gem. § 192 BAO abgeleiteten Bescheid handelt, der von einem Grundlagenbescheid - hier vom Feststellungsbescheid betreffend die FSOEG - abhängig ist, kann auf Grund der bestehenden Bindungswirkung der ESt - Bescheid nicht wirksam mit Einwendungen, die den Grundlagenbescheid betreffen, bekämpft werden.
Durch den gestellten Vorlageantrag schied die BVE aus dem Rechtsbestand aus, es galt wieder der ursprünglich mit Berufung angefochtene "Schätzungsbescheid". Der UFS geht in seiner Berufungsentscheidung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ebenso wie das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung und vom rechtskräftigen Feststellungsbescheid aus, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Bindung des ESt - Bescheides an F - Bescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at