Steuerliche Behandlung von Auslandsdividenden vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0118-K/04-RS1 | Die Freiheit des Kapitalverkehrs gemäß Art 56 Abs. 1 EGV steht einer Regelung wie der in den §§ 37 und 97 des österreichischen Einkommensteuergesetzes idF vor dem In-Kraft-Treten des BBG 2003 vorgesehenen entgegen, die nur den Empfängern inländischer Kapitalerträge das Recht einräumt, zwischen der besonderen Steuer mit Abgeltungswirkung ("Endbesteuerung") und der normalen Einkommensteuer mit einem um 50% ermäßigten Steuersatz zu wählen, während sie vorsieht, dass auf ausländische Kapitalerträge zwingend die normale Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes Anwendung findet. Eine derartige Regelung kann auch nicht gemäß Art 58 Abs. 1 EGV gerechtfertigt sein. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes scheiden somit ausländische Kapitalerträge aus der Steuerbemessungsgrundlage aus und sind " in analoger Anwendung der durch das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage" unter Anrechnung allfällig bezahlter Quellensteuern einer Abzugssteuer ("KESt") in Höhe von 25% zu unterwerfen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PG, V,N, vertreten durch die Klagenfurter WTH GmbH, Steuerberatung, 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 23, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, dieses vertreten durch Dr. Arno Kohlweg, vom betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie aus den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 ua. Dividendenerträge aus Aktien mit Lagerort Schweiz in Höhe von S 50.893,-- (1997), S 15.677,-- (1998), S 15.927,68 (1999) und S 5.282,26 (2000) als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er begehrte hiefür unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von S 2.544,64 (1997), S 783,86 (1998), S 796,38 (1999) und S 264,11 (2000) die Anwendung des Hälftesteuersatzes.
Das Finanzamt unterwarf die ausländischen Kapitaleinkünfte gemäß der für die Streitjahre geltenden innerstaatlichen Rechtslage dem vollen Progressionssteuersatz. Die im Ausland einbehaltenen Quellensteuern wurden dabei in Anrechung gebracht.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, die Nichtgewährung des begünstigten Steuersatzes stehe in Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Normen. Insbesondere führe die Diskriminierung ausländischer Kapitalerträge durch die innerstaatliche Steuerrechtslage zu einer Verletzung des in Art. 56 EGV verankerten Grundsatzes der Kapitalverkehrsfreiheit.
Mit den vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidungen vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die ausländischen Kapitaleinkünfte sowie die anrechenbaren Quellensteuern aus den Besteuerungsgrundlagen ausgeschieden. Diese Kapitaleinkünfte wurden mit dem festen Steuersatz von 25% ohne Anrechung der ausländischen Quellensteuern dem Bw. in Form einer "KESt-Buchung" angelastet.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte darin die Versteuerung der Bruttodividenden mit dem Sondersteuersatzes von 25% und zwar unter vollständiger Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Weiters beantragte der Bw. die ihm angelastete Kapitalertragsteuer 1997 bis 2000 wieder gutzuschreiben. In einer Beilage wurde dementsprechende Berechnungsblätter übermittelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz (BBG) 2003, BGBl I Nr. 71/2003, welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst. Die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 4 EStG 1988 (Halbsatzbesteuerung) war auf diese Fälle nicht anzuwenden. Auch die Endbesteuerung im Sinne des § 93 iVm § 97 Abs. 1 leg.cit. war lediglich auf Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Regelung.
Mit Urteil vom , C-315/02 (Rs Lenz), stellte der EuGH unmissverständlich klar, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch stehe. Konkret führte der Gerichtshof zur Auslegung der Art 73b und 73d EGV (jetzt Artikel 56 EGV und Art 58 leg.cit.) Nachstehendes aus:
"1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau unterliegen."
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes (vgl. ; ; Thun-Hohenstein - Cede, Europarecht, 3. Auflage, Seite 93) scheiden somit ausländische Kapitalerträge aus der Steuerbemessungsgrundlage aus und sind - in analoger Anwendung der durch das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage - unter Anrechnung allfällig bezahlter Quellensteuern einer Abzugssteuer ("Sonder- KESt") in Höhe von 25% zu unterwerfen (vgl. dazu auch den , Zl. 06 1602/2-IV/6/04, betreffend Auswirkungen des ).
Die Einkommensteuer für die Streitjahre errechnet sich daher wie folgt (in ATS):
1997 (in ATS)
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Dividendeneinkünfte (brutto) | 50.893,00 x 25% Sonder- steuersatz | 12.723,25 |
anzurechnende ausländische Steuer | 2.544,64 | |
Zahllast Sondersteuer | 10.178,61 | |
festges. Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt | 3.721,00 | |
Einkommensteuer gesamt | 13.899,61 | |
(€ 1.010,12) |
1998 (in ATS)
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Dividendeneinkünfte (brutto) | 15.677,00 x 25% Sonder- steuersatz | 3.919,25 |
anzurechnende ausländische Steuer | 783,86 | |
Zahllast Sondersteuer | 3.135,39 | |
festges. Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt | 14.021,00 | |
Einkommensteuer gesamt | 17.156,39 | |
(€ 1.246,80) |
1999 (in ATS)
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Dividendeneinkünfte (brutto) | 15.927,68 x 25% Sonder- steuersatz | 3.981,92 |
anzurechnende ausländische Steuer | 796,38 | |
Zahllast Sondersteuer | 3.185,54 | |
festges. Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt | - 71,00 | |
Einkommensteuer gesamt | 3.114,54 | |
(€ 226,34) |
2000 (in ATS)
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Dividendeneinkünfte (brutto) | 5.282,26 x 25% Sonder- steuersatz | 1.320,57 |
anzurechnende ausländische Steuer | 264,11 | |
Zahllast Sondersteuer | 1.056,46 | |
festges.Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt | 39.954,00 | |
Einkommensteuer gesamt | 41.010,46 | |
(€ 2.980,35) |
Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang vorgenommenen KESt-Buchungen zu stornieren sind.
Beilage : 4 Berechnungsblätter
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Dividenden ausländische Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAD-15246