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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 06.08.2010, FSRV/0021-G/10

Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Abgabenhinterziehung hinsichtlich ausländischer Zigaretten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:

... wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er ...

und hiermit die Finanzvergehen ...

ad b.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ...

begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde auf Grund eines vertraulichen Hinweises bekannt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) sowohl an seinem Wohnort als auch an seinem Arbeitsplatz unverzollte unversteuerte Zigaretten drittländischer Herkunft gelagert habe, die er an unbekannte Personen weitergebe.

Im Zuge einer am von Organen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten freiwilligen Nachschau wurden in den privaten Räumlichkeiten, sowie an der Arbeitsstätte des Bf. insgesamt 704 Stangen Zigaretten (77.180 Stück Drittlandszigaretten der Marke Paramount, versehen mit bosnischen Steuerbanderolen und 63.620 Stück Zigaretten (Totalfälschungen bzw. EU-Zigaretten) der Marken Memphis Classic, Marlboro, Pall Mall, Chesterfield, Smart, Mond und Cleopatra) vorgefunden und gemäß § 89 FinStrG beschlagnahmt (siehe Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom ).

Der Bf. gab zu Protokoll, er sei vor ca. zweieinhalb Jahren auf dem Bauernmarkt in Marburg von einem Slowenen namens "D" angesprochen und gefragt worden, ob er Interesse habe, billig Zigaretten zu kaufen. Nach einigen Käufen in der Größenordnung von zwei Stangen habe ihm "D " mitgeteilt, dass er auch größere Mengen in Österreich zustellen könne. Seither habe er ca. 1.000 Stangen Zigaretten, vorwiegend der Marke Memphis, von "D " gekauft. Dieser habe die Zigaretten (40 bis 50 Stangen pro Lieferung) in schwarzen Müllsäcken oder in Kartons verpackt geliefert, die der Bf. in der Wohnung verstaut und teilweise in Reisekoffer und Taschen umgepackt habe. Für die Marken Memphis und Marlboro habe er 17,00 € pro Stange, für die Zigaretten der Marke Paramount 15,00 € pro Stange bezahlt. Die Zigaretten der Marke Pall Mall und Chesterfield habe er persönlich in einem Shop am Grenzübergang Spielfeld gekauft.

Der Bf. gestand zu, in den letzten eineinhalb Jahren insgesamt ca. 300 Stangen Zigaretten an seine Schwägerin A zu einem Preis von 23,00 € (Paramount) bzw. 24,00 € (Memphis) weiter gegeben zu haben. An weitere Personen bzw. an seinem Arbeitsplatz habe er keine Zigaretten verkauft.

Er habe eine angeborene Angst, dass in seinem Haushalt etwas zur Neige gehen könnte und lege daher von allen Lebensmitteln und Zigaretten einen dementsprechenden Vorrat an.

Er selbst habe einen Eigenkonsum von 30 Zigaretten pro Tag. Seine Freundin rauche 20 Zigaretten pro Tag. Sie könne sich bei ihm nehmen, soviel sie wolle und brauche dafür nichts zu bezahlen.

Es sei ihm bewusst, dass der Ankauf von ausländischen unverzollten bzw. unversteuerten Zigaretten in Österreich verboten sei. Das Angebot, billige Zigaretten zu kaufen, sei eine Verlockung gewesen (Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom ).

S, Lebensgefährtin des Bf., gab am gleichen Tag zu Protokoll, ihr sei bekannt, dass ein Slowene namens D. den Bf. sei ca. eineinhalb Jahren mit Zigaretten beliefere. Sie rauche ca. 20 Zigaretten pro Tag und habe sich vom Zigarettenvorrat im Haus jederzeit bedienen können. Sie selbst habe niemals Zigaretten an andere Personen weiter gegeben, vom Bf. habe lediglich seine Schwägerin Zigaretten bezogen. Ihr sei klar gewesen, dass es sich bei den Zigaretten um illegale Ware gehandelt habe. Das habe sie an der Aufmachung und an der Beschriftung gesehen.

A , Schwägerin des Bf., gab am , als Verdächtige einvernommen, zu Protokoll, sie habe ihren Schwager vor ca. zwei Jahren gebeten, ihr, wenn er nach Slowenien tanken fahre, Zigaretten mitzubringen. Sie habe alle zwei bis drei Monate ca. 40 Stangen Zigaretten von ihm gekauft, insgesamt daher 320 bis 350 Stangen. Pro Stange habe sie zwischen 24,00 und 25,00 € bezahlt. Sie habe gewusst, dass es sich um drittländische, unversteuerte und unverzollte Zigaretten gehandelt habe. Sie habe auch gewusst, dass der Ankauf auf diese Art und Weise in Österreich verboten sei.

Mit dem Bescheid vom setzte das Zollamt Graz für 77.180 Stück ausländische, unverzollte Zigaretten der Sorte Paramount gegenüber dem Bf. Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 11.595,21 € (1.778,23 € Zoll, 7.369,91 € Tabaksteuer und 2.447,07 € Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Mit dem Bescheid vom schrieb das Zollamt Graz dem Bf. Tabaksteuer für 63.620 Stück sicher gestellte und 60.000 Stück an A veräußerte, insgesamt daher für 123.620 Stück Zigaretten der Marken Memphis, Marlboro, Pall Mall, Chesterfield, Smart, Mond und Cleopatra vor. Bei diesen Zigaretten handelt es sich um solche slowenischer Herkunft bzw. um Totalfälschungen.

Mit dem Bescheid vom leitete das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er

a.) im Zeitraum August 2007 bis Februar 2010 insgesamt 77.180 Stück ausländische, unverzollte Zigaretten der Marke Paramount, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von 11.595,21 € lasten, hinsichtlich welcher zuvor durch unbekannte Personen ein Schmuggel aus einem Drittland in die EU begangen wurde, vorsätzlich von der aus Slowenien stammenden Person "D " erworben habe,

b.) im Zeitraum August 2007 bis Februar 2010 123.620 Stück unversteuerte Zigaretten der Marken Memphis, Marlboro, Pall Mall, Chesterfield, Smart, Mond und Cleopatra, auf welchen Tabaksteuer in der Höhe von 11.963,94 € laste, vorsätzlich von der aus Slowenien stammenden Person "D " in Empfang genommen habe, ohne für diese Zigaretten eine Steueranmeldung abgegeben zu haben und

c.) 60.000 Stück der unter Punkt b.) angeführten Zigaretten, vorwiegend der Marken Memphis und Marlboro in gewinnbringender Absicht in Österreich an A weiter verkauft habe

und hiermit die Finanzvergehen

ad a.) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei

ad b.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG

ad c.) des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

In der Begründung wurde auf die Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, die am beim Bf. sicher gestellten Zigaretten, seine schriftliche Aussage vom gleichen Tag sowie die Aussagen seiner Lebensgefährtin S vom und der Verdächtigen A vom verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, der Behörde entgehe, dass dem Bf. weder bewusst gewesen sei, dass die Zigaretten der Marke Paramount aus einem Drittland in die EU geschmuggelt worden seien noch dass die Zigaretten der Marken Memphis, Marlboro, Pall Mall, Chesterfield, Smart, Mond und Cleopatra der Tabaksteuer unterliegen. Da der Bf. weder bosnisch noch kroatisch noch slowenisch spreche, habe er auch die auf den Zigaretten der Marke Paramount aufgeklebten bosnischen Banderolen nicht verstehen können.

Der Bf. wohne auch in unmittelbarer Grenznähe und reise ca. dreieinhalb Mal wöchentlich (sic) nach Slowenien. Er sei berechtigt, pro Grenzübertritt eine Stange Zigaretten zoll- und steuerfrei einzuführen. In der Zeit von August 2007 bis Februar 2010 hätte er daher 434 Stangen einführen können, ohne dass eine Zoll- oder Tabaksteuerverpflichtung entstanden wäre, das seien 86.800 Stück Zigaretten mehr als bei ihm sicher gestellt worden seien. Es bestehe daher kein Verdacht der Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- oder Tabaksteuerhinterziehung.

Auch habe der Bf. die Zigaretten nicht gewinnbringend, sondern ohne Aufschlag an A verkauft. Von einer gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei, einer Abgabenhinterziehung oder einem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols könne daher keine Rede sein.

Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs -oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG liegt gewerbsmäßige Begehung vor, wenn ein Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 von einer Person begangen wird, der es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten. Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht damit nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ().

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).

Nach dem Tabakmonopolgesetz ist der Handel mit Tabakwaren in Österreich nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt. Tabakwaren, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben, sind, außer geringfügiger für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen), deklarierungs- und abgabepflichtig.

Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung in das Zollgebiet bringt und im Zollgebiet anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35 Abs. 1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel (§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden, annimmt, kauft bzw. an sich bringt, erfüllt die (objektive Tatseite der) angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach den § 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Das deliktische Handeln kann auch von einer längeren Kette von Personen begangen werden. Übernimmt z.B. jemand die Zigaretten unredlicher Herkunft vom Schmuggler, wird er damit zum Abgabenhehler, ebenso wie derjenige, an den die verhehlten Zigaretten weitergegeben werden (Subhehler). Es ist dabei nicht wesentlich, ob der Subhehler die Zigaretten selbst verraucht oder weiterverkauft, jegliche Form des "An-Sich-Bringens" erfüllt den Tatbestand der Hehlerei ().

Die Verletzung des Verbots des Handels mit Monopolgegenständen wird durch den Handel mit Tabakerzeugnissen, das ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von solchen Erzeugnissen im Monopolgebiet erfüllt.

Hinsichtlich der an A veräußerten 60.000 Stück Zigaretten besteht daher in objektiver Hinsicht der Verdacht des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tabaksteuergesetz unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet (das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg) der Tabaksteuer.

Gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. entsteht u.a. die Steuerschuld für Tabakwaren, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (der EU) zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit. sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind für die Beurteilung, ob Tabakwaren zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;

2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über die Tabakwaren;

4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.

Im vorliegenden Fall liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Zigaretten der Marken Memphis, Marlboro, Pall Mall, Chesterfield, Smart, Mond und Cleopatra ohne Deklarierung in das österreichische Steuergebiet eingebracht wurden und der Bf. diesbezüglich in objektiver Hinsicht das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

Gegen die objektive Tatseite werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben.

Hingegen bringt der Bf. vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Zigaretten der Marke Paramount aus einem Drittland in die EU geschmuggelt wurden bzw. dass die slowenischen Zigaretten in Österreich der Tabaksteuer unterliegen.

Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist allgemein bekannt. Ebenso ist allgemein bekannt, dass aus Drittstaaten oder aus illegaler Produktion stammende Tabakwaren in der Regel deutlich billiger erworben werden können als die hoch besteuerten Tabakerzeugnisse im Inland, weshalb der Schmuggel solcher Waren in den EU-Raum Gang und Gebe ist und sich ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt hat. Tabakprodukte sind die am meisten geschmuggelten Waren in Europa. So sind derzeit zehn Prozent der in der EU verkauften Zigaretten Schmuggelzigaretten, was einem Steuerverlust von sieben Milliarden Euro entspricht. Es ist amtsbekannt, dass in den Medien laufend Berichte über Aufgriffe geschmuggelter Tabakwaren bzw. über gerichtliche Strafverfahren gegen Zigarettenschmuggler veröffentlicht werden.

Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter Zigaretten - der Bf. kaufte die Zigaretten um einen Preis von 15,00 bzw. 17,00 € pro Stange - gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen, sondern beispielsweise nach bedenklicher Geschäftsanbahnung (im vorliegenden Fall Angesprochen-Werden durch einen Unbekannten auf einem Markt) verhandelten und gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer (Zoll-) Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich Tabakwaren einer Qualitätsprüfung unterworfen werden, ein geregeltes Preisniveau haben, entsprechend gekennzeichnet und mit Warnhinweisen versehen sind. Zigaretten mit ausländisch beschrifteten Banderolen werden in österreichischen Trafiken nicht verkauft.

Wenn der Bf. daher in Slowenien auf einem Markt von einem Unbekannten angesprochen wurde, ob er nicht billige Zigaretten brauche und der Bf. daraufhin von diesem säckeweise (40 bis 50 Stangen pro Lieferung) Zigaretten mit ausländischen Aufschriften zum Einkaufspreis von 15,00 bzw. 17,00 € bezog, und auch den Abnehmern der Zigaretten, der Lebensgefährtin S und der Schwägerin A , bewusst war, dass es sich um illegale Zigaretten gehandelt hat (siehe deren Aussagen vom und vom ) besteht der begründete Verdacht, der Bf. habe die zoll- bzw. steuerunredliche Herkunft der Zigaretten zumindest in Kauf genommen. Dass der Bf. in diesem Zusammenhang Kenntnis über die näheren Umstände des Hergangs der Vortat hatte, ist nicht erforderlich ().

Es ist evident, dass für Zigaretten, die um 15,00 bzw. 17,00 € pro Stange ins Haus geliefert werden, nicht die in Österreich anfallenden Abgaben bezahlt wurden.

Auch der Bf. selbst hat in der Verdächtigeneinvernahme vom bestätigt, es sei ihm bewusst gewesen, dass der Ankauf von ausländischen, unverzollten beziehungsweise unversteuerten Zigaretten in Österreich verboten sei. Das Angebot, billige Zigaretten zu kaufen, sei eine Verlockung gewesen. Diese Aussage stützt den Verdacht, der Bf. habe die ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Finanzvergehen zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen.

Das Vorbringen, der Bf. hätte bei seinen wöchentlichen Besuchen in Slowenien Zigaretten im Rahmen der Reisefreimenge einführen können, entlastet den Bf. nicht, zumal sich der Bf. für eine andere Vorgehensweise entschieden hat.

Die Behauptung, der Bf. habe die Zigaretten nicht gewinnbringend, sondern ohne Aufschlag weiter verkauft, widerspricht sowohl seiner Erstaussage in der Verdächtigeneinvernahme vom als auch der aktenkundigen Aussage seiner Schwägerin A am , in der diese zu Protokoll gab, pro Stange Zigaretten beim Bf. 24,00 bzw. 25,00 € bezahlt zu haben.

Auf Grund dieser Aussagen durfte das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz insbesondere im Hinblick auf die Menge und die beschränkte Haltbarkeit von Zigaretten berechtigterweise davon ausgehen, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten auch weiter verkauft hat und er damit einer gewerbsmäßigen Begehung zu verdächtigen ist.

Wie bereits ausgeführt, war im Rahmen dieses Verfahrens nur zu untersuchen, ob ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen. Die Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 27 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 Abs. 3 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at