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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.01.2007, RV/0043-G/06

Ausgaben für NLP-Practitioner-Kurse als Werbungskosten eines Architekten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0043-G/06-RS1
Bei der "NLP-Practitioner-Ausbildung" handelt es sich nicht um eine Ausbildung oder Umschulung im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, da die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt. Kosten für eine derartige "Ausbildung" können daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Tätigkeit handelt. Nach dem vorliegenden Programm handelte es sich bei dem vom Abgabepflichtigen besuchten Kurs praktisch ausschließlich um eine persönlichkeitsbildende Maßnahme. Dessen Kosten stellen daher nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn Bw., vom , gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 und 2004 unter anderem Fortbildungskosten in Höhe von 1.930,50€ (für 2003) und 720,90€ (für 2004) als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 zum Abzug beantragt.

Da er der Aufforderung des Finanzamtes, diese Aufwendungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt mit Bescheiden vom die Berücksichtigung verweigert.

Mit Schriftsatz vom erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung gegen diese beiden Bescheide, übermittelte die vom Finanzamt geforderten Nachweise und ersuchte "um Nachsicht für die verspätete Einsendung und um Berücksichtigung beim Einkommensteuerbescheid".

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag hinsichtlich anderer Werbungskosten Folge gegeben, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten Fortbildungskosten. In der Begründung der beiden Berufungsvorentscheidungen führte das Finanzamt aus, "NLP-Seminare" dienten der Persönlichkeitsbildung und deren Kosten seien daher keine Werbungskosten.

Die beiden Berufungen gelten zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom führt der Berufungswerber aus:

"Das NLP-Practitioner-Seminar wurde von mir aus folgenden, unten angeführten Gründen in der Rubrik Fortbildungskosten aufgelistet:

  • Persönlichkeitsbildung stellt einen wesentlichen Aspekt der beruflichen Weiterentwicklung dar

  • Inhalte dieses Seminares waren unter anderem Konfliktbewältigung, Motivationsarbeit, das Erlernen von effektivem und raschem Handeln; erfolgreiches Verhandeln, effizientes und menschliches Coachen, Beraten und Führen.

Zum Zeitpunkt des Besuches des NLP-Practitioner-Seminares war ich in einem großen Ziviltechnikerbüro ... tätig und hatte die Funktion eines "Teamsprechers" (vergleichbar mit Abteilungsleiter) und Projektleiters für die Abteilung Architektur inne.

Sämtliche von mir angeführten Punkte über Seminarinhalt waren nebst anderen wichtige Bestandteile meiner beruflichen Tätigkeit sowohl als Teamsprecher (Führung und Motivierung der Mitarbeiter, Lösen von menschlichen und beruflichen Konflikten) als auch als Projektleiter (Verhandlungen mit Auftraggebern, Firmen und Behörden)."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab 2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Vorweg ist fest zu halten, dass es sich bei der vom Berufungswerber besuchten "NLP-Practitioner-Ausbildung" nicht um eine Ausbildung (oder Umschulung) im Sinn der genannten Norm handelt, da die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt. Die in Streit stehenden Ausgaben für den Besuch der vom "ISW Institut für strukturelle Wahrnehmung" veranstalteten "NLP-Practitioner-Ausbildung" können daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit handelt.

Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. So weit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. ). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes der der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

In der Selbstbeschreibung zum Kurs durch den Veranstalter (siehe www.isw-nlp.at) ist auszugsweise zu lesen:

"Gehen Sie über sich hinaus!

  • Körpersprache gezielt wahrnehmen und einsetzen

  • Wunschziele erreichbar machen

  • Präzise Fragen zur Problem- und Zielanalyse stellen

  • Mit dem Unterbewussten kommunizieren

  • Emotionale Zustände gezielt beeinflussen

  • Kommunikationsschwierigkeiten auflösen

  • Erfolgsstrategien entwickeln und anwenden

ZielSie gehen selbstbewusst mit aufgelösten Prägungen, neuen Sichtweisen und veränderten Haltungen durch Ihr tägliches Leben.

Weg

Der Kurs ist in 10 Blöcke ... aufgeteilt. Sie erleben die ganze Bandbreite der Methodik des NLP und lernen, sie zielorientiert in Ihrem täglichen Leben einzusetzen. Sie erreichen Ihre Ziele, überwinden durch Präzisionsfragen und kreatives Umdeuten Kommunikationsbarrieren in Ihnen selbst und im täglichen Zusammenspiel mit anderen. Sie nehmen verschiedene Wahrnehmungspositionen ein und erweitern so Ihr kognitives wie emotionales Verständnis. Sie erschließen Ihr Unterbewusstsein und machen Unterbewusstes bewusst. So kommen Sie sich selbst näher und lernen, die Welt nach Ihren Wünschen und Zielen zu gestalten."

Die Ausbildungsinhalte der genannten 10 Blöcke sind überschrieben mit "Grundlagen/Zielfindung", "Präzisionsfragen/Ankertechniken", "Trance/Metaphern", Kreatives Umdeuten/Refraiming", "Umdeuten II", Submodalitäten/Wahrnehmungspositionen", "Werte und Glaubenssysteme", "Identität und Lebenssinn", "Kreativität/Strategien/Modelling" und "Integration/Testing".

Daraus wird deutlich, dass es sich bei diesem Kurs praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt. Es wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht verkannt, dass derartige Maßnahmen wohl auch immer auch geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu zeigen. Derartige Kurse werden im Übrigen von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen und auch nicht Berufstätigen besucht.

Es handelt sich bei den strittigen Kosten daher nicht um solche für eine berufsspezifische Fortbildung sondern um typische nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.

Dem Umstand, dass der Berufungswerber in dem in seiner Begründung der beruflichen Veranlassung genannten Architekturbüro nur bis Ende 2003 beschäftigt war, kann bei dieser Sach- und Rechtslage keine Bedeutung zukommen.

Die Bescheide des Finanzamtes entsprechen daher im Wesentlichen der bestehenden Rechtslage. Hinsichtlich der nicht mehr in Streit stehenden Werbungskosten des Jahres 2004 wird auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Neuro Linguistisches Programmieren
nichtabzugsfähiger Privataufwand
Aufteilungsverbot
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at