Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0211-Z1W/07 |
ZRV/0213-Z1W/07 |
ZRV/0215-Z1W/07 |
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ZRV/0218-Z1W/07 |
ZRV/0221-Z1W/07 |
ZRV/0222-Z1W/07 |
ZRV/0226-Z1W/07 |
ZRV/0229-Z1W/07 |
ZRV/0230-Z1W/07 |
ZRV/0233-Z1W/07 |
ZRV/0234-Z1W/07 |
ZRV/0237-Z1W/07 |
ZRV/0238-Z1W/07 |
ZRV/0225-Z1W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der X-GmbH, XY1 (vormals: XY), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice Hoch, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , GZlen 100000/44687/2006-3, 100000/44688/2006-3, 100000/44659/2006-3, 100000/44751/2006-3, 100000/44750/2006-3, 100000/44696/2006-3, 100000/44749/2006-3, 100000/44697/2006-3, 100000/44748/2006-3, 100000/44698/2006-3, 100000/44747/2006-3, 100000/44699/2006-3, 100000/44746/2006-3, 100000/44695/2006-3, 100000/44745/2006-3, 100000/44703/2006-3, 100000/44744/2006-3, 100000/44700/2006-3, 100000/44743/2006-3, 100000/44704/2006-3, 100000/44742/2006-3, 100000/44741/2006-3, 100000/44689/2006-3, 100000/44740/2006-3, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK), entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom , GZlen 100000/44687/2006-2, 100000/44688/2006-2, 100000/44659/2006-2, 100000/44696/2006-2, 100000/44697/2006-2, 100000/44698/2006-2, 100000/44699/2006-2, 100000/44695/2006-2, 100000/44703/2006-2, 100000/44700/2006-2, 100000/44704/2006-2, 100000/44689/2006-2, und vom , GZlen 100000/44751/2006-2, 100000/44750/2006-2, 100000/44749/2006-2, 100000/44748/2006-2, 100000/44747/2006-2, 100000/44746/2006-2, 100000/44745/2006-2, 100000/44744/2006-2, 100000/44743/2006-2, 100000/44742/2006-2, 100000/44741/2006-2, 100000/44740/2006-2, wies das Zollamt Wien die Anträge der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen des Zollamtes Wien vom , GZlen 100000/44687/2006, 100000/44688/2006, 100000/44659/2006, 100000/44751/2006, 100000/44750/2006, 100000/44696/2006, 100000/44749/2006, 100000/44697/2006, 100000/44748/2006, 100000/44698/2006, 100000/44747/2006, 100000/44699/2006, 100000/44746/2006, 100000/44695/2006, 100000/44745/2006, 100000/44703/2006, 100000/44744/2006, 100000/44700/2006, 100000/44743/2006, 100000/44704/2006, 100000/44742/2006, 100000/44741/2006, 100000/44689/2006, 100000/44740/2006, gemäß Art. 244 ZK iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab.
Dagegen richten sich die Berufungen vom , in denen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Es sei in keinster Weise eine Pflichtverletzung der Bf. gegeben, ebensowenig die Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall. Dies betreffe auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Versuch der Einbringung würde gravierende Nachteile - dies allein in Anbetracht der Höhe der Forderungen im Verhältnis zum Haftungspotential einer GmbH respektive deren Geschäftsführer - für die Bf. im Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren bedeuten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Zollamt Wien die Berufungen als unbegründet ab.
Dagegen richten sich die Beschwerden vom , in denen im Wesentlichen wie in den Berufungen vorgebracht wurde.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen sind (vgl. ).
In den Berufungen vom gegen die og. Entscheidungen des Zollamtes Wien vom , die jeweils die Nacherhebung des (gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK geschuldeten) Zolles und der Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zum Gegenstand haben, führte die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Es sei in keinster Weise eine Pflichtverletzung der Bf. gegeben, ebenso wenig die Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall. Dies betreffe auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Für den Senat bestehen aufgrund der im Vorhalt des Zollamtes Wien an die Bf. vom enthaltenen Ermittlungsergebnisse und der zollschuldrechtlichen Beurteilung dieser Ergebnisse durch das Zollamt Wien keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenscheide.
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Hauptsache ergangene, abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0111-Z1W/07. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (). Weiters verweist der Senat auf das Schreiben der Bf. an den Unabhängigen Finanzsenat vom , in dem im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerden "auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung eingeschränkt" wurden.
Zur Voraussetzung eines unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 244 Abs. 2 ZK hat die Bf. lediglich allgemein Stellung genommen. Sie hat die Höhe der Forderungen dem Haftungspotential einer GmbH gegenübergestellt, ohne dabei auf die konkrete wirtschaftliche Lage der Bf. einzugehen (vgl. ). Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidungen ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, sind den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen.
Die in Art. 244 Abs. 2 ZK normierten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen daher nicht vor.
Auf die Sicherheitsleistung ist somit nicht mehr einzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung Vollziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at